Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K (→Siehe auch) |
|||
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
| − | Die in § 22 [[BtOG]] gesetzlich angeregte Kooperationsvereinbarung zwischen [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Rechtsbetreuern]] und ihren [[Betreuungsverein]]en soll folgende Angebote und Forderungen der Hauptamtlichen an ihre Ehrenamtlichen enthalten: | + | Die in {{Zitat de §|22|btog}} [[BtOG]] gesetzlich angeregte Kooperationsvereinbarung zwischen [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Rechtsbetreuern]] und ihren [[Betreuungsverein]]en soll folgende Angebote und Forderungen der Hauptamtlichen an ihre Ehrenamtlichen enthalten: |
*Einführung und [[Fortbildung]] über die Rechtsgrundlagen und Rechtspraxis der [[Betreuerpflichten|Betreuungsführung in Deutschland]] | *Einführung und [[Fortbildung]] über die Rechtsgrundlagen und Rechtspraxis der [[Betreuerpflichten|Betreuungsführung in Deutschland]] | ||
Version vom 23. August 2024, 18:10 Uhr
Die in § 22 BtOG gesetzlich angeregte Kooperationsvereinbarung zwischen ehrenamtlichen Rechtsbetreuern und ihren Betreuungsvereinen soll folgende Angebote und Forderungen der Hauptamtlichen an ihre Ehrenamtlichen enthalten:
- Einführung und Fortbildung über die Rechtsgrundlagen und Rechtspraxis der Betreuungsführung in Deutschland
- Unterstützung und Begleitung des Ehrenamtlichen in Absprache mit dem zuständigen Betreuungsgericht und der zuständigen Betreuungsbehörde
- Zuweisung eines konkreten persönlichen Ansprechpartners im Betreuungsverein für den Ehrenamtlichen
- Bereitschaft zur Übernahme einer Verhinderungsbetreuung durch den Betreuungsverein bei vorübergehendem Ausfall des Ehrenamtlichen
- Einverständniserklärung des Ehrenamtlichen zur Speicherung und Verarbeitung der persönlichen Daten durch den Betreuungsverein und Hinweis auf das Widerrufsrecht
- Einverständniserklärung des Ehrenamtlichen zu den Auszügen aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts durch die Betreuungsbehörde
- Verschwiegenheitsverpflichtung des ehrenamtlichen Rechtsbetreuers gegenüber Dritten bezüglich der persönlichen Daten der Betreuten
- Anzeigeverpflichtung des ehrenamtlichen Rechtsbetreuers gegenüber dem Betreuungsverein bezüglich eines eingeleiteten Strafverfahrens gegen sich oder bezüglich einer staatlichen Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft
- Persönliche Wünsche des Ehrenamtlichen bezüglich der möglichen Betreuungsübernahmen hinsichtlich individueller Faktoren wie Geschlecht, Alter, Nationalität, Krankheitsbild, Vermögenslage, Wohnsituation, Wohnort