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Im Verhältnis zwischen dem Betreuten und dem Betreuer muss differenziert werden. Eindeutig ist eine Drittwirkung der Grundrechte gegeben. Da der Betreuer nicht nur bei speziellen [[Genehmigungspflichten]], sondern auch allgemein der [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] des Betreuungsgerichtes unterliegt (und mit Ge- und Verboten einschließlich [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]]ern belegt werden kann, vgl. {{Zitat de §|1862|bgb}} Abs. 3 BGB), hat das Gericht die Beachtung der Grundrechte durch den Betreuer im Rahmen seiner Aufsicht einzubeziehen. Auch eine mögliche [[Betreuerentlassung]] nach {{Zitat de §|1868|bgb}} Abs. 1 BGB kann sich darauf stützen.
 
Im Verhältnis zwischen dem Betreuten und dem Betreuer muss differenziert werden. Eindeutig ist eine Drittwirkung der Grundrechte gegeben. Da der Betreuer nicht nur bei speziellen [[Genehmigungspflichten]], sondern auch allgemein der [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] des Betreuungsgerichtes unterliegt (und mit Ge- und Verboten einschließlich [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]]ern belegt werden kann, vgl. {{Zitat de §|1862|bgb}} Abs. 3 BGB), hat das Gericht die Beachtung der Grundrechte durch den Betreuer im Rahmen seiner Aufsicht einzubeziehen. Auch eine mögliche [[Betreuerentlassung]] nach {{Zitat de §|1868|bgb}} Abs. 1 BGB kann sich darauf stützen.
 
Das BVerfG hatte bereits 1960 die Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes bei Unterbringungen als unabdingbar festgestellt ([http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv010302.html Beschluss des Ersten Senats vom 10.02.1960], - 1 BvR 526/53, 29/58 --BVerfGE 10, 302).
 
Das BVerfG hatte bereits 1960 die Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes bei Unterbringungen als unabdingbar festgestellt ([http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv010302.html Beschluss des Ersten Senats vom 10.02.1960], - 1 BvR 526/53, 29/58 --BVerfGE 10, 302).
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===[[Betreuungsverein]]e sind gemäß Artikel 9 Absatz 1 GG in Deutschland grundrechtlich geschützt===
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In Artikel 9 Absatz 1 GG wird die allgemeine Vereinigungsfreiheit den deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern verfassungsrechtlich garantiert. Den gleichen Schutz genießen hier auch alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus den anderen EU-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 der EU-Charta der Grundrechte. Geschützt werden sowohl das Individualfreiheitsrecht der Vereinsmitglieder, sich mit anderen zum selben Zweck zusammenzuschließen, als auch das kollektive Freiheitsrecht des [[Betreuungsverein]]s, zum Beispiel als juristische Person beim eingetragenen Verein mit eigenen bürgerlichen Rechten. Grundrechtseingriffe des Staates wären Vereinsverbote oder präventive Kontrollmaßnahmen.
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Gemäß Artikel 9 Absatz 2 GG wären [[Betreuungsverein]]e, deren Tätigkeiten den [[Strafprozess|deutschen Strafgesetzen]] zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung Deutschlands richten, zu verbieten. Auch [[Betreuungsverein]]e, deren praktische Tätigkeit dem Gedanken der Völkerverständigung durch den Ausschluss bestimmter Menschengruppen zuwiderlaufen würde, könnten in Deutschland verboten werden. Da [[Vereinsbetreuer]] – gerechtfertigt (siehe unten) - häufig in die Grundrechte ihrer Betreuten eingreifen müssen und zugleich als [[Befreiter Betreuer|befreite Betreuer]] vom [[Betreuungsgericht]] nicht [[Jahresbericht|jährlich kontrolliert]] werden können, kann die [[Registrierung]]spflicht für [[Vereinsbetreuer]] als ein staatlicher Grundrechtseingriff in die Vereinigungsfreiheit zum Schutz der betreuten Menschen als gerechtfertigt gelten.
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Die Gesetzesvorbehalte im Grundgesetz erlauben dem deutschen Gesetzgeber, selbst in die Grundrechte einzugreifen oder die Verwaltung zu Eingriffen in die Grundrechte zu ermächtigen. So werden dem Grundrechtsgebrauch in Deutschland rechtmäßig Schranken gezogen. Der juristische Fachbegriff der Schranken-Schranke bezeichnet die Beschränkungen, die für den Gesetzgeber gelten, wenn er dem Grundrechtsgebrauch selbst gesetzliche Schranken zieht. Zu den Schranken-Schranken gehört der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] sowie die Wesensgehaltsgarantie aus Artikel 19 Absatz 2 GG.
    
==Durchsetzung von Grundrechten durch Betreuer==
 
==Durchsetzung von Grundrechten durch Betreuer==
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