Eingriffe in die Informationsfreiheit lägen juristisch vor, wenn der Zugang zur Information verwehrt oder zeitlich verzögert wird. Aber auch schon die staatliche Erfassung und die Registrierung der Informationsquellen, deren sich bestimmte Menschengruppen bedienen, würden formal Grundrechtseingriffe darstellen. Verfassungsmäßige Grundrechtsschranken für die Informationsfreiheit in Deutschland sind in Art. 5 Absatz 2 GG, Artikel 9 Absatz 2 GG, Artikel 18 GG (Grundrechtsverwirkung) und in Artikel 21 Absatz 2 GG (verfassungswidrige Parteien) normiert. | Eingriffe in die Informationsfreiheit lägen juristisch vor, wenn der Zugang zur Information verwehrt oder zeitlich verzögert wird. Aber auch schon die staatliche Erfassung und die Registrierung der Informationsquellen, deren sich bestimmte Menschengruppen bedienen, würden formal Grundrechtseingriffe darstellen. Verfassungsmäßige Grundrechtsschranken für die Informationsfreiheit in Deutschland sind in Art. 5 Absatz 2 GG, Artikel 9 Absatz 2 GG, Artikel 18 GG (Grundrechtsverwirkung) und in Artikel 21 Absatz 2 GG (verfassungswidrige Parteien) normiert. |