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Eingriffe in die Informationsfreiheit lägen juristisch vor, wenn der Zugang zur Information verwehrt oder zeitlich verzögert wird. Aber auch schon die staatliche Erfassung und die Registrierung der Informationsquellen, deren sich bestimmte Menschengruppen bedienen, würden formal Grundrechtseingriffe darstellen. Verfassungsmäßige Grundrechtsschranken für die Informationsfreiheit in Deutschland sind in Art. 5 Absatz 2 GG, Artikel 9 Absatz 2 GG, Artikel 18 GG (Grundrechtsverwirkung) und in Artikel 21 Absatz 2 GG (verfassungswidrige Parteien) normiert.
 
Eingriffe in die Informationsfreiheit lägen juristisch vor, wenn der Zugang zur Information verwehrt oder zeitlich verzögert wird. Aber auch schon die staatliche Erfassung und die Registrierung der Informationsquellen, deren sich bestimmte Menschengruppen bedienen, würden formal Grundrechtseingriffe darstellen. Verfassungsmäßige Grundrechtsschranken für die Informationsfreiheit in Deutschland sind in Art. 5 Absatz 2 GG, Artikel 9 Absatz 2 GG, Artikel 18 GG (Grundrechtsverwirkung) und in Artikel 21 Absatz 2 GG (verfassungswidrige Parteien) normiert.
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===[[Verfahrenspfleger]] zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von Betreuten gemäß Artikel 103 Absatz 1 GG===
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Der grundrechtsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör für alle Menschen besteht in Deutschland vor jedem staatlichen Gericht. Artikel 103 Absatz 1 GG gilt für alle Gerichtsbarkeiten mit allen Instanzen und für alle Gerichtsverfahren außer den Verwaltungsverfahren. Im deutschen Verwaltungsverfahren wird jedoch aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der Menschenwürde (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) ein grundsätzliches Anhörungsrecht für alle Menschen abgeleitet. [[Prozessführung|Der Betreuer vertritt seinen Betreuten in der Regel vor Gericht.]] Der Betreute wird daher nicht selbst [[Anhörung|angehört]], gerechtfertigt durch kollidierendes Verfassungsrecht zugunsten der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit der [[Rechtspfleger|Rechtspflege]].
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Grundsätzlich stellt die Nichtanhörung des Betreuten vor Gericht einen Grundrechtseingriff in den Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Durch die Möglichkeit zur Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s für den Betreuten kann das Gericht diesen Eingriff selbst wieder ausgleichen.
    
==Notwendige Eingriffe in Grundrechte durch Betreuer==
 
==Notwendige Eingriffe in Grundrechte durch Betreuer==
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