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Subjektive Zulassungsvoraussetzungen zu einer Ausbildungsstätte, einem Beruf oder einem Arbeitsplatz knüpfen die entsprechende Auswahl des Bewerbers an persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, erworbene Abschlüsse und erbrachte Leistungen – jeweils dokumentiert durch Lebenslauf, Zeugnisse und Zertifikate. Fehlen in der sozialen Marktwirtschaft Deutschlands die notwendigen behindertengerechten Ausbildungs- und Arbeitsplätze, dann können die speziellen Behindertenwerkstätten eine gewisse Berufsfreiheit für die betroffenen Menschen gewährleisten. Diese Betriebe sind dann jedoch im Wettbewerb mit den anderen, im freien Markt agierenden Wirtschaftsunternehmen nicht gleichgestellt. Sie werden daher in Deutschland durch spezielle Rechtsformen der Gemeinnützigkeit steuerrechtlich begünstigt.
 
Subjektive Zulassungsvoraussetzungen zu einer Ausbildungsstätte, einem Beruf oder einem Arbeitsplatz knüpfen die entsprechende Auswahl des Bewerbers an persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, erworbene Abschlüsse und erbrachte Leistungen – jeweils dokumentiert durch Lebenslauf, Zeugnisse und Zertifikate. Fehlen in der sozialen Marktwirtschaft Deutschlands die notwendigen behindertengerechten Ausbildungs- und Arbeitsplätze, dann können die speziellen Behindertenwerkstätten eine gewisse Berufsfreiheit für die betroffenen Menschen gewährleisten. Diese Betriebe sind dann jedoch im Wettbewerb mit den anderen, im freien Markt agierenden Wirtschaftsunternehmen nicht gleichgestellt. Sie werden daher in Deutschland durch spezielle Rechtsformen der Gemeinnützigkeit steuerrechtlich begünstigt.
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===Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 (2. Halbsatz) GG durch [[digitale Barrierefreiheit]] sichern!===
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Wer sich in Deutschland aus allgemein zugänglichen, digitalen Wissensquellen ungehindert selbst unterrichten kann, dessen Jedermannsrecht auf Informationsfreiheit ist hier gewahrt. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle immer dann, wenn sie technisch geeignet ist, der Allgemeinheit Informationen zu beschaffen. Die Allgemeinheit besteht aus einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, der auf Wunsch – wegen des [[Datenschutz]]es - auch anonym bleiben kann und zu dem auch Menschen mit Behinderung gehören.
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Das Grundrecht auf Informationsfreiheit für alle Menschen schützt in Deutschland sowohl das gewollte Entgegennehmen von sogenannten „Newslettern“ über die eigene eMail-Adresse als auch das aktive Beschaffen von gesuchten Informationen durch eigene Recherchen auf Internetplattformen. Die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte negative Informationsfreiheit soll den Einzelnen vor ungewollt aufgedrängten Informationen bewahren. Die globale Internettechnik erfüllt diese rechtlichen Forderungen aus Europa technisch und völkerrechtlich weitgehend noch nicht. Das Europäische Recht bietet hier bisher den besten digitalen Verbraucherschutz.
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Eingriffe in die Informationsfreiheit lägen juristisch vor, wenn der Zugang zur Information verwehrt oder zeitlich verzögert wird. Aber auch schon die staatliche Erfassung und die Registrierung der Informationsquellen, deren sich bestimmte Menschengruppen bedienen, würden formal Grundrechtseingriffe darstellen. Verfassungsmäßige Grundrechtsschranken für die Informationsfreiheit in Deutschland sind in Art. 5 Absatz 2 GG, Artikel 9 Absatz 2 GG, Artikel 18 GG (Grundrechtsverwirkung) und in Artikel 21 Absatz 2 GG (verfassungswidrige Parteien) normiert.
    
==Notwendige Eingriffe in Grundrechte durch Betreuer==
 
==Notwendige Eingriffe in Grundrechte durch Betreuer==
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