Mitteilungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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* Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das [[Betreuungsgericht]] verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann. | * Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das [[Betreuungsgericht]] verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann. | ||
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* Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein Anlagekonto oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt. | * Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein Anlagekonto oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt. | ||
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* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten. | * Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten. | ||
| − | + | *Der [[Berufsbetreuer]] hat der [[Stammbehörde]] nach § 25 Abs. 1 BtOG alle Umstände mitzuteilen, die für die [[Registrierung]] relevant sind. | |
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==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
* [[Betreuerpflichten]] | * [[Betreuerpflichten]] | ||
* [[Betreuungsgerichtshilfe]] | * [[Betreuungsgerichtshilfe]] | ||
Version vom 24. Juli 2024, 18:20 Uhr
Für rechtliche Betreuer bestehen mehrere gesetzliche Mitteilungspflichten:
- Der Betreuer hat dem Gericht gem. § 1864 Abs. 1 BGB wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehört zB eine Erbschaft.
- Der Betreuer hat dem Gericht nach § 1864 Abs. 2 BGB folgende Umstände mitzuteilen:
- die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,
- die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,
- die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,
- die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,
- die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erfordern und
- aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.
- Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde ist gemäß § 1818 Abs. 3 BGB zur Mitteilung an das Betreuungsgericht verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
- Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein Girokonto, ein Anlagekonto oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
- Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
- Der Berufsbetreuer hat der Stammbehörde nach § 25 Abs. 1 BtOG alle Umstände mitzuteilen, die für die Registrierung relevant sind.