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#Er kann jedoch für die Zeit bis zur Entscheidung über seinen Registrierungsantrag eine [[Aufwandspauschale]] in entsprechender Anwendung des § 1878 Abs. 1 BGB geltend machen.
 
#Er kann jedoch für die Zeit bis zur Entscheidung über seinen Registrierungsantrag eine [[Aufwandspauschale]] in entsprechender Anwendung des § 1878 Abs. 1 BGB geltend machen.
 
#Hinsichtlich § 1878 Abs. 3 BGB ist hierbei darauf abzustellen, ob im jeweiligen Monat zumindest an einem Tag kein Anspruch auf eine Vergütung als Berufsbetreuer bestanden hat.
 
#Hinsichtlich § 1878 Abs. 3 BGB ist hierbei darauf abzustellen, ob im jeweiligen Monat zumindest an einem Tag kein Anspruch auf eine Vergütung als Berufsbetreuer bestanden hat.
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'''VG Köln, Beschluss vom 26.06.2024, 1 L 953/24'''
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#Die Behörde darf im Fall des sog. Bestandsbetreuers grundsätzlich den Widerruf der Registrierung nach § 27 BtOG auch auf Sachverhalte stützen, welche zeitlich vor der nach § 32 BtOG erfolgten Registrierung als beruflicher Betreuer liegen.
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# Mit Blick auf Art. 12 GG kann es erforderlich sein, dass die Behörde nicht nur rechtliches Gehör hinsichtlich des Widerrufs gibt, sondern auch die praktische Gelegenheit dazu, das beanstandete Verhalten dauerhaft abzustellen und so den Grund für einen Widerruf zu beseitigen.
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(nicht rkr., Beschwerdeverfahren beim OVG Münster - 4 B 628/24)
    
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