# Im Gegensatz zum Nachlasspfleger handelt der Betreuer - auch nach dem Tod des Betreuten - nicht als gesetzlicher Vertreter der Erben. Durch die Fiktion des Fortbestehens seiner Vertretungsbefugnis für den Betreuten im Fall seiner Unkenntnis von der Beendigung der Betreuung wird für den Betreuer nach § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1893 Abs. 1 iVm § 1698a Abs. 1 S. 1 BGB keine neue gesetzliche Vertretungsmacht für die Erben begründet. | # Im Gegensatz zum Nachlasspfleger handelt der Betreuer - auch nach dem Tod des Betreuten - nicht als gesetzlicher Vertreter der Erben. Durch die Fiktion des Fortbestehens seiner Vertretungsbefugnis für den Betreuten im Fall seiner Unkenntnis von der Beendigung der Betreuung wird für den Betreuer nach § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1893 Abs. 1 iVm § 1698a Abs. 1 S. 1 BGB keine neue gesetzliche Vertretungsmacht für die Erben begründet. |