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# Im Gegensatz zum Nachlasspfleger handelt der Betreuer - auch nach dem Tod des Betreuten - nicht als gesetzlicher Vertreter der Erben. Durch die Fiktion des Fortbestehens seiner Vertretungsbefugnis für den Betreuten im Fall seiner Unkenntnis von der Beendigung der Betreuung wird für den Betreuer nach § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1893 Abs. 1 iVm § 1698a Abs. 1 S. 1 BGB keine neue gesetzliche Vertretungsmacht für die Erben begründet.
 
# Im Gegensatz zum Nachlasspfleger handelt der Betreuer - auch nach dem Tod des Betreuten - nicht als gesetzlicher Vertreter der Erben. Durch die Fiktion des Fortbestehens seiner Vertretungsbefugnis für den Betreuten im Fall seiner Unkenntnis von der Beendigung der Betreuung wird für den Betreuer nach § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1893 Abs. 1 iVm § 1698a Abs. 1 S. 1 BGB keine neue gesetzliche Vertretungsmacht für die Erben begründet.
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==Weblinks==
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==Siehe auch==
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*[[Vertretung gegenüber Behörden]]
 
*[[wikipedia:de:Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)|Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)]] Wikipedia-Artikel zum Rentenrecht
 
*[[wikipedia:de:Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)|Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)]] Wikipedia-Artikel zum Rentenrecht
 
*[http://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/a815-ratgeber-zur-rente.html Bundesarbeitsministerium: Ratgeber zur Rente (PDF)]
 
*[http://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/a815-ratgeber-zur-rente.html Bundesarbeitsministerium: Ratgeber zur Rente (PDF)]
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