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Die durch Berufsausbildung und vereinsinterne [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen von Betreuern sollten ebenfalls adäquat berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist aber auf jeden Fall, dass bei der Auswahl des betreffenden Mitarbeiters oder Vereinsmitgliedes der zu Betreuende ein Mitspracherecht hat.  
 
Die durch Berufsausbildung und vereinsinterne [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen von Betreuern sollten ebenfalls adäquat berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist aber auf jeden Fall, dass bei der Auswahl des betreffenden Mitarbeiters oder Vereinsmitgliedes der zu Betreuende ein Mitspracherecht hat.  
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===Heimmitarbeiter===
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===[[Heimmitarbeiter als Betreuer|Heimmitarbeiter]]===
 
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]
 
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Weiter ist bei der Benennung von Betreuern die Einschränkung zu beachten, dass der vorgeschlagene Betreuer nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu einer [[Altenheim|Einrichtung]] stehen darf, in der der Betroffene lebt (§ 1897 Abs. 3 BGB). Diese Bestimmung wird von einigen Bundesländern auch auf Mitarbeiter von [[Betreuungsverein]]en ausgedehnt. Siehe auch unter [[Heimmitarbeiter als Betreuer]].
 
Weiter ist bei der Benennung von Betreuern die Einschränkung zu beachten, dass der vorgeschlagene Betreuer nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu einer [[Altenheim|Einrichtung]] stehen darf, in der der Betroffene lebt (§ 1897 Abs. 3 BGB). Diese Bestimmung wird von einigen Bundesländern auch auf Mitarbeiter von [[Betreuungsverein]]en ausgedehnt. Siehe auch unter [[Heimmitarbeiter als Betreuer]].
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