| − | Durch die Betreuungsrechtsreform zum 1.1.2023 wird die Selbstbestimmung von Menschen, die einen rechtlichen Betreuer erhalten (wollen), stärker fokussiert. Hiermit rücken der Wunsch und (mutmaßlicher) Wille der Betroffenen in den Mittelpunkt. Den Wünschen eines volljährigen Betroffenen eine konkrete Person als rechtlichen Betreuer zu bestellen ist nach §1816 Abs. 2 BGB zu entsprechen, sofern diese nach den Kriterien des § 1821 BGB zu der Führung der Betreuung geeignet ist die Tätigkeiten in den gerichtlich angeordneten Aufgabenkreisen, rechtlich zu besorgen. Dazu gehört auch, dass der rechtliche Betreuer den erforderlichen Umfang für einen persönlichen Kontakt leisten kann. Der Wunsch des Betroffenen, nach einer bestimmten Person, kann nur abgelehnt werden, wenn das Gericht eine fehlende Eignung feststellt (vgl. Brosey et al 2022, S.48f). | + | Durch die Betreuungsrechtsreform zum 1.1.2023 wird die Selbstbestimmung von Menschen, die einen rechtlichen Betreuer erhalten (wollen), stärker fokussiert. Hiermit rücken der [[Freier Wille|Wunsch]] und (mutmaßlicher) [[Natürlicher Wille|Wille]] der Betroffenen in den Mittelpunkt. Den Wünschen eines volljährigen Betroffenen eine konkrete Person als rechtlichen Betreuer zu bestellen ist nach §1816 Abs. 2 BGB zu entsprechen, sofern diese nach den Kriterien des § 1821 BGB zu der Führung der Betreuung geeignet ist die Tätigkeiten in den gerichtlich angeordneten Aufgabenkreisen, rechtlich zu besorgen. Dazu gehört auch, dass der rechtliche Betreuer den erforderlichen Umfang für einen persönlichen Kontakt leisten kann. Der Wunsch des Betroffenen, nach einer bestimmten Person, kann nur abgelehnt werden, wenn das Gericht eine fehlende Eignung feststellt (vgl. Brosey et al 2022, S.48f). |
| − | Neu geregelt ist, dass auch dem Wunsch zu entsprechen ist, eine bestimmte Person nicht zum Betreuer zu bestellen, sofern sich die Ablehnung nicht auf die Betreuung als solche bezieht (vgl. §1816 Abs. 2 Satz 2 BGB). | + | Neu geregelt ist, dass auch dem Wunsch zu entsprechen ist, eine bestimmte Person nicht zum Betreuer zu bestellen, sofern sich die Ablehnung nicht auf die Betreuung als solche bezieht (vgl. §1816 Abs. 2 Satz 2 BGB). |