Weiter ist bei der Benennung von Betreuern die Einschränkung zu beachten, dass der vorgeschlagene Betreuer nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu einer [[Altenheim|Einrichtung]] stehen darf, in der der Betroffene lebt (§ 1897 Abs. 3 BGB). Diese Bestimmung wird von einigen Bundesländern auch auf Mitarbeiter von [[Betreuungsverein]]en ausgedehnt. Siehe auch unter [[Heimmitarbeiter als Betreuer]]. | Weiter ist bei der Benennung von Betreuern die Einschränkung zu beachten, dass der vorgeschlagene Betreuer nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu einer [[Altenheim|Einrichtung]] stehen darf, in der der Betroffene lebt (§ 1897 Abs. 3 BGB). Diese Bestimmung wird von einigen Bundesländern auch auf Mitarbeiter von [[Betreuungsverein]]en ausgedehnt. Siehe auch unter [[Heimmitarbeiter als Betreuer]]. |