Die gesetzliche Neuregelung in § 289 FamFG sieht nur noch ein Verpflichtungsgespräch bei ehrenamtlichen Betreuern vor, die nicht mehr als eine Betreuung führen. Mehrfach-Ehrenamtler sowie alle beruflichen Betreuer ([[Berufsbetreuer]], [[Vereinsbetreuer]], [[Behördenbetreuer]]) werden nicht mehr zum Verpflichtungsgespräch eingeladen. | Die gesetzliche Neuregelung in § 289 FamFG sieht nur noch ein Verpflichtungsgespräch bei ehrenamtlichen Betreuern vor, die nicht mehr als eine Betreuung führen. Mehrfach-Ehrenamtler sowie alle beruflichen Betreuer ([[Berufsbetreuer]], [[Vereinsbetreuer]], [[Behördenbetreuer]]) werden nicht mehr zum Verpflichtungsgespräch eingeladen. |