Änderungen

28 Bytes hinzugefügt ,  16:31, 9. Mai 2024
Zeile 6: Zeile 6:  
Die Regelung fand sich ursprünglich im Recht der Vormundschaft Minderjähriger. Hier konnte der sorgeberechtigte Elternteil für den Fall des Todes dem von ihm benannten Vormund den Befreiten-Status einräumen, jetzt §§ 1782, 1801 BGB.
 
Die Regelung fand sich ursprünglich im Recht der Vormundschaft Minderjähriger. Hier konnte der sorgeberechtigte Elternteil für den Fall des Todes dem von ihm benannten Vormund den Befreiten-Status einräumen, jetzt §§ 1782, 1801 BGB.
   −
[[wikipedia:de:Jugendamt|Jugendamt]] und Vormundschaftsverein sind außerdem stets als befreite Vormünder tätig ({{Zitat de §|1801|bgb}} Abs. 1 BGB).
+
Das [[wikipedia:de:Jugendamt|Jugendamt]], ein Vereinsvormund und ein Vormundschaftsverein sind außerdem stets als befreite Vormünder tätig ({{Zitat de §|1801|bgb}} Abs. 1 BGB).
    
==Betreuungsrecht==
 
==Betreuungsrecht==