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Mit dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtes am 1. Januar 1992 wurde die Regelung auch auf einige [[:Kategorie:Betreuungspersonen|Betreuungspersonen]] ausgedehnt.
 
Mit dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtes am 1. Januar 1992 wurde die Regelung auch auf einige [[:Kategorie:Betreuungspersonen|Betreuungspersonen]] ausgedehnt.
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Kraft Gesetzes sind folgende Betreuer als "befreite Betreuer" bestellt ({{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB):
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Kraft Gesetzes sind folgende Betreuer als "befreite Betreuer" bestellt ({{Zitat de §|1859|bgb}} Abs. 2 BGB):
    
*[[wikipedia:de:Eltern|Elternteil]] als Betreuer
 
*[[wikipedia:de:Eltern|Elternteil]] als Betreuer
 
*[[wikipedia:de:Ehegatte|Ehegatte]] oder eingetragener [[wikipedia:de:Lebenspartner|Lebenspartner]] als Betreuer
 
*[[wikipedia:de:Ehegatte|Ehegatte]] oder eingetragener [[wikipedia:de:Lebenspartner|Lebenspartner]] als Betreuer
 
*Kind oder Kindeskind (Abkömmling) als Betreuer
 
*Kind oder Kindeskind (Abkömmling) als Betreuer
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*[[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 2 BGB)
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*seit 1.1.2023 auch Geschwister
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*[[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer ({{Zitat de §|1900|bgb}} BGB).
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*[[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]]
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*[[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer ({{Zitat de §|1818|bgb}} BGB).
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Diese Aufzählung ist abschließend. Es besteht keine Möglichkeit, anderen Personen im Bereich der Betreuung Volljähriger den Status des befreiten Betreuers zu verleihen, weder durch den Betreuten (z.B. im Rahmen einer [[Betreuungsverfügung]]), noch durch Einzelentscheidung des [[Betreuungsgericht]]es.
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Diese Aufzählung ist grundsätzlich abschließend. Es besteht aber seit 1.1.23 die Möglichkeit, anderen Personen im Bereich der Betreuung Volljähriger den Status des befreiten Betreuers zu verleihen, und zwar  durch eine [[Betreuungsverfügung]].
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Das bedeutet, dass insbesondere folgende Personen niemals befreite Betreuer sein können:
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Das bedeutet, dass ohne eine solche Betreuungsverfügung insbesondere folgende Personen niemals befreite Betreuer sein können:
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*[[wikipedia:de:Verwandtschaft|Verwandte]] in der Seitenlinie (Bruder, Schwester, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten etc.)
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*[[wikipedia:de:Verwandtschaft|Verwandte]] in der Seitenlinie (Onkel, Tanten, Neffen, Nichten etc.) - außer Geschwistern
 
*[[wikipedia:de:Schwägerschaft|Verschwägerte]]
 
*[[wikipedia:de:Schwägerschaft|Verschwägerte]]
 
*[[wikipedia:de:Stiefkind|Stiefkinder und -eltern]]
 
*[[wikipedia:de:Stiefkind|Stiefkinder und -eltern]]
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Eine echte Logik ist in dieser Auflistung nicht erkennbar. Offenbar wurden die nächsten Angehörigen als befreite Betreuer gewählt, um Ihnen die [[Einverständniserklärung|Entscheidung zur Betreuungsübernahme]] zu erleichtern und bei Mitarbeitern von Betreuungsvereinen und -behörden wird vermutet, dass diese der internen Aufsicht der Leitung der [[Betreuungsbehörde]] bzw. des [[Betreuungsverein]]s unterliegen.
 
Eine echte Logik ist in dieser Auflistung nicht erkennbar. Offenbar wurden die nächsten Angehörigen als befreite Betreuer gewählt, um Ihnen die [[Einverständniserklärung|Entscheidung zur Betreuungsübernahme]] zu erleichtern und bei Mitarbeitern von Betreuungsvereinen und -behörden wird vermutet, dass diese der internen Aufsicht der Leitung der [[Betreuungsbehörde]] bzw. des [[Betreuungsverein]]s unterliegen.
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Den befreiten Betreuern kann allerdings im Einzelfall der Sonderstatus durch das [[Betreuungsgericht]] entzogen werden (außer bei der Bestellung des [[Betreuungsverein]]s oder der [[Betreuungsbehörde]] nach {{Zitat de §|1900|bgb}} BGB). Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Wohls des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches [[Mündelgeld|Betreutenvermögen]] ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701).
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Den befreiten Betreuern kann allerdings im Einzelfall der Sonderstatus durch das [[Betreuungsgericht]] entzogen werden (außer bei der Bestellung des [[Betreuungsverein]]s oder der [[Betreuungsbehörde]] nach {{Zitat de §|1859|bgb}} BGB). Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches [[Mündelgeld|Betreutenvermögen]] ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701).
    
==Auswirkungen==
 
==Auswirkungen==

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