Die Regelung fand sich ursprünglich im Recht der Vormundschaft Minderjähriger. Hier konnte der sorgeberechtigte Elternteil für den Fall des Todes [[wikipedia:de:Testament|testamentarisch]] einen [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] für die minderjährigen Kinder benennen (§{{Zitat de §|1776|bgb}} ff. BGB) und diese besondere Vertrauensperson von Beschränkungen bei der [[Geldanlage]] ({{Zitat de §|1852|bgb}} BGB) und der [[Rechnungslegung]] ({{Zitat de §|1854|bgb}} BGB) befreien, so dass die [[Aufsicht über den Betreuer|Aufsicht des Betreuungsgericht]]es weniger umfassend ist.
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Die Regelung fand sich ursprünglich im Recht der Vormundschaft Minderjähriger. Hier konnte der sorgeberechtigte Elternteil für den Fall des Todes dem von ihm benannten Vormund den Befreiten-Status einräumen, jetzt §§ 1782, 1801 BGB.
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[[wikipedia:de:Jugendamt|Jugendamt]] und Vormundschaftsverein waren außerdem stets als befreite Vormünder tätig ({{Zitat de §|1857a|bgb}} BGB).
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[[wikipedia:de:Jugendamt|Jugendamt]] und Vormundschaftsverein sind außerdem stets als befreite Vormünder tätig ({{Zitat de §|1801|bgb}} Abs. 1 BGB).