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'''Artikel entspricht der Rechtslage ab 2023.'''

Das Trennungsgebot steht in § 1836 BGB. Vor 2023 war es in § 1805 BGB a.F. enthalten.

Es geht zunächst (in Absatz 1) darum, dass der Betreuer das Vermögen des Betreuten nicht mit eigenem vermischen darf. Dazu ist u.a. auch das [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen. Hierdurch soll u.a. verhindert werden, dass im Falle einer Zwangsvollstreckung gegen den Betreuer Betreutenvermögen mit gepfändet wird.

Körperliche Gegenstände, die nicht im Eigenbesitz des Betreuten verbleiben können (zB bei [[Wohnungsauflösung]], sind gerennt zu lagern, zB in einem Schließfach oder einer Spedition/Self Storage.

Geld des Betreuten ist auf [[Girokonto|Giro-]] oder [[Anlagegeld|Anlagekonten]] des Betreuten zu belassen. Sog. „Anderkonten“ durch Betreuer werden nicht als zulässig angesehen. Soweit Betreuer Bargeld ausnahmsweise vorhalten müssen (§ 1840 Abs. 2 BGB), sollte dies in einem Safe gelagert werden.

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