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| | ==Die Tabellenbeträge== | | ==Die Tabellenbeträge== |
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| | + | In den 3 rechten Spalten wird angegeben, inwieweit eine Erhöhung ggü den Werten vor dem Juli 2019 stattgefunden hat. |
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| | ==Tabelle A (bisherige Vergütungsstufe 1)== | | ==Tabelle A (bisherige Vergütungsstufe 1)== |
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| | Eine abgeschlossene Ausbildung des Berufsbetreuers zum Heilpädagogen rechtfertigt die Bewilligung einer erhöhten Vergütung. Sie umfasst in Vollzeit bei 34 Wochenstunden drei und in Teilzeit fünf Ausbildungshalbjahre sowie eine fachpraktische Ausbildung. Die der Verordnung als Anlage 1) beigefügte Rahmenstundentafel und die vergleichende Gegenüberstellung der einzelnen Abschnitte der Gesamtausbildung in praktischer, zeitlicher und berufstheoretischer Hinsicht belegen die Vergleichbarkeit mit dem Fachhochschulabschluss etwa als Diplom-Heilpädagoge, Diplom-Sozialarbeiter oder aber Diplom-Sozialpädagoge. | | Eine abgeschlossene Ausbildung des Berufsbetreuers zum Heilpädagogen rechtfertigt die Bewilligung einer erhöhten Vergütung. Sie umfasst in Vollzeit bei 34 Wochenstunden drei und in Teilzeit fünf Ausbildungshalbjahre sowie eine fachpraktische Ausbildung. Die der Verordnung als Anlage 1) beigefügte Rahmenstundentafel und die vergleichende Gegenüberstellung der einzelnen Abschnitte der Gesamtausbildung in praktischer, zeitlicher und berufstheoretischer Hinsicht belegen die Vergleichbarkeit mit dem Fachhochschulabschluss etwa als Diplom-Heilpädagoge, Diplom-Sozialarbeiter oder aber Diplom-Sozialpädagoge. |
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| − | AG Sinzig Beschl v 27.7.2004, 2 XVII 1617/99; FamRZ 2005, 394. (Ls) | + | '''AG Sinzig Beschl v 27.7.2004, 2 XVII 1617/99'''; FamRZ 2005, 394. (Ls) |
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| | Die Tätigkeit als Erzieher und die Weiterbildung zum geprüften Sozialsekretär sind mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht vergleichbar, so dass eine Erhöhung der Betreuervergütung nicht in Betracht kommt. | | Die Tätigkeit als Erzieher und die Weiterbildung zum geprüften Sozialsekretär sind mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht vergleichbar, so dass eine Erhöhung der Betreuervergütung nicht in Betracht kommt. |
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| − | OLG Schleswig Beschl v 23.2.2005, 2 W 323/04; FamRZ 2005, 1200 (Ls) | + | '''OLG Schleswig Beschl v 23.2.2005, 2 W 323/04'''; FamRZ 2005, 1200 (Ls) |
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| | Die Ausbildung an der Fachakademie Saar für Hochschulfortbildung (FSH) mit dem abschließenden Diplom-Zeugnis über die Prüfung zum Rechtswirt ist keine mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbare Ausbildung. | | Die Ausbildung an der Fachakademie Saar für Hochschulfortbildung (FSH) mit dem abschließenden Diplom-Zeugnis über die Prüfung zum Rechtswirt ist keine mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbare Ausbildung. |
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| − | LG Magdeburg Beschl v 11.9.2007, 3 T 410/07; FamRZ 2008, 1660 | + | '''LG Magdeburg Beschl v 11.9.2007, 3 T 410/07'''; FamRZ 2008, 1660 |
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| | Eine Betreuervergütung nach Tabelle C ist gerechtfertigt, wenn die Betreuerin an der Fachschule für Binnenhandel in Blankenburg/Harz einen Abschluss als Ökonom erworben hat und deshalb aufgrund einer durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt ausgestellten Gleichwertigkeitsbescheinigung berechtigt ist, den Grad einer Diplombetriebswirtin (FH) zu führen. | | Eine Betreuervergütung nach Tabelle C ist gerechtfertigt, wenn die Betreuerin an der Fachschule für Binnenhandel in Blankenburg/Harz einen Abschluss als Ökonom erworben hat und deshalb aufgrund einer durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt ausgestellten Gleichwertigkeitsbescheinigung berechtigt ist, den Grad einer Diplombetriebswirtin (FH) zu führen. |
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| − | OLG Frankfurt/Main Beschl v 1.9.2008, 20 W 176/08; OLGR Frankfurt 2009, 317 | + | '''OLG Frankfurt/Main Beschl v 1.9.2008, 20 W 176/08'''; OLGR Frankfurt 2009, 317 |
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| | Der nach einem berufsbegleitenden Studium von vier Semestern an einer VWA erworbene fachspezifische Abschluss als Gesundheits- und Sozial-Ökonom (VWA) ist mit einem abgeschlossenen (Fach-) Hochschulstudium nicht vergleichbar. | | Der nach einem berufsbegleitenden Studium von vier Semestern an einer VWA erworbene fachspezifische Abschluss als Gesundheits- und Sozial-Ökonom (VWA) ist mit einem abgeschlossenen (Fach-) Hochschulstudium nicht vergleichbar. |
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| − | OLG Brandenburg Beschl v 3.9.2009, 11 Wx 49/06; BtPrax 2009, 298 | + | '''OLG Brandenburg Beschl v 3.9.2009, 11 Wx 49/06'''; BtPrax 2009, 298 |
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| | Die Vergleichbarkeit mit einer Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule ist zu bejahen, wenn die Fachkenntnisse im Rahmen einer staatlich reglementierten oder zumindest staatlich anerkannten Ausbildung vermittelt werden, die Ausbildung einen Abschluss aufweist und ihre Wertigkeit der einer (Fach-)Hochschulausbildung entspricht, also der vermittelte Wissensstoff nach Art und Umfang dem durch ein Studium erworbenen vergleichbar ist. Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung an einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist | | Die Vergleichbarkeit mit einer Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule ist zu bejahen, wenn die Fachkenntnisse im Rahmen einer staatlich reglementierten oder zumindest staatlich anerkannten Ausbildung vermittelt werden, die Ausbildung einen Abschluss aufweist und ihre Wertigkeit der einer (Fach-)Hochschulausbildung entspricht, also der vermittelte Wissensstoff nach Art und Umfang dem durch ein Studium erworbenen vergleichbar ist. Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung an einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist |
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| − | BGH Beschluss v 26.10.2011, XII ZB 312/11, FamRZ 2012, 113 = BeckRS 2011, 26810 = IBRRS 83406 = BtPrax 2012, 27 = NJW-RR 2012, 257 | + | '''BGH Beschluss v 26.10.2011, XII ZB 312/11''', FamRZ 2012, 113 = BeckRS 2011, 26810 = IBRRS 83406 = BtPrax 2012, 27 = NJW-RR 2012, 257 |
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| − | 1. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat.
| + | # Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat. |
| − | 2. Die Würdigung des Tatrichters, dass eine einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin nach § 10 Abs. 1 KrPflG aF mit einer Lehre nach dem VBVG nicht vergleichbar ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
| + | # Die Würdigung des Tatrichters, dass eine einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin nach § 10 Abs. 1 KrPflG aF mit einer Lehre nach dem VBVG nicht vergleichbar ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| − | BGH Beschl v 18.1.2012, XII ZB 409/10; BtPrax 2012, 129 (Ls.) = FamRZ 2012, 629 = FGPrax 2012, 107 | + | '''BGH Beschl v 18.1.2012, XII ZB 409/10'''; BtPrax 2012, 129 (Ls.) = FamRZ 2012, 629 = FGPrax 2012, 107 |
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| | Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch eine abgeschlossene Lehre, ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. | | Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch eine abgeschlossene Lehre, ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. |
| | Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus. Die Ausbildungen zur Krankenschwester und Krankenpflegehelferin sind einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar. Der Besuch der Fachschule für Betriebswirtschaft – Fachrichtung Sozialwesen – ist keine Ausbildung an einer Hochschule. Die abgeschlossene Ausbildung zur staatlich anerkannten Sozialwirtin ist auch nicht mit einem Abschluss an einer Hochschule vergleichbar. | | Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus. Die Ausbildungen zur Krankenschwester und Krankenpflegehelferin sind einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar. Der Besuch der Fachschule für Betriebswirtschaft – Fachrichtung Sozialwesen – ist keine Ausbildung an einer Hochschule. Die abgeschlossene Ausbildung zur staatlich anerkannten Sozialwirtin ist auch nicht mit einem Abschluss an einer Hochschule vergleichbar. |
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| − | BGH Beschl v 4.4.2012, XII ZB 447/11; BtPrax 2012, 165 = Rpfleger 2012, 529 = NJW-RR 2012, 774 | + | '''BGH Beschl v 4.4.2012, XII ZB 447/11'''; BtPrax 2012, 165 = Rpfleger 2012, 529 = NJW-RR 2012, 774 |
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| − | 1. Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (jetzt Tabelle C) setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus.
| + | # Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (jetzt Tabelle C) setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus. |
| − | 2. Die an einer Sparkassenakademie absolvierte Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-) Hochschule nicht vergleichbar.
| + | # Die an einer Sparkassenakademie absolvierte Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-) Hochschule nicht vergleichbar. |
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| − | BGH Beschl v 27.2.2013, XII ZB 492/12; BtPrax 2013, 122 (Ls.) = FamRZ 2013, 781 = FGPrax 2013, 120 | + | '''BGH Beschl v 27.2.2013, XII ZB 492/12'''; BtPrax 2013, 122 (Ls.) = FamRZ 2013, 781 = FGPrax 2013, 120 |
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| | Das LG hat in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung zur Sozialwirtin schon im Hinblick auf Art und Umfang nicht mit einer Ausbildung an einer Hochschule zu vergleichen ist. | | Das LG hat in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung zur Sozialwirtin schon im Hinblick auf Art und Umfang nicht mit einer Ausbildung an einer Hochschule zu vergleichen ist. |
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| − | BGH Beschl v 24.4.2013, XII ZB 10/13, juris | + | '''BGH Beschl v 24.4.2013, XII ZB 10/13''', juris |
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| | Das Beschwerdegericht hat in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Ausbildung der Beteiligten (Heilpädagogin) einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar ist. | | Das Beschwerdegericht hat in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Ausbildung der Beteiligten (Heilpädagogin) einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar ist. |
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| − | BGH Beschl v 30.10.2013, XII ZB 23/13; FamRZ 2014, 117 = Rpfleger 2014, 78 | + | '''BGH Beschl v 30.10.2013, XII ZB 23/13'''; FamRZ 2014, 117 = Rpfleger 2014, 78 |
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| | Die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des VBVG und begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung. | | Die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des VBVG und begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung. |
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| − | BGH Beschl v 11.12.2013, XII ZB 151/13; FamRZ 2014, 377 = Rpfleger 2014, 257 = FGPrax 2014, 66 | + | '''BGH Beschl v 11.12.2013, XII ZB 151/13'''; FamRZ 2014, 377 = Rpfleger 2014, 257 = FGPrax 2014, 66 |
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| | Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Fachschule für Heilpädagogik des Landschaftsverbandes Rheinland nach vorangegangener Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule iSd VBVG nicht vergleichbar. | | Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Fachschule für Heilpädagogik des Landschaftsverbandes Rheinland nach vorangegangener Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule iSd VBVG nicht vergleichbar. |
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| | Dass das Beschwerdegericht die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsökonom und zum Betriebswirt nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des VBVG als vergleichbar erachtet hat, hält sich im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung. | | Dass das Beschwerdegericht die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsökonom und zum Betriebswirt nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des VBVG als vergleichbar erachtet hat, hält sich im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung. |
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| − | BGH Beschl v 18.2.2015, XII ZB 563/14, BtPrax 2015, 111 = Rpfleger 2015, 472 | + | '''BGH Beschl v 18.2.2015, XII ZB 563/14''', BtPrax 2015, 111 = Rpfleger 2015, 472 |
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| | Dass das Beschwerdegericht die vom Beteiligten berufsbegleitend an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsökonom (VWA) und zum Betriebswirt (VWA) nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des VBVG als vergleichbar erachtet hat, hält sich im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung. | | Dass das Beschwerdegericht die vom Beteiligten berufsbegleitend an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsökonom (VWA) und zum Betriebswirt (VWA) nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des VBVG als vergleichbar erachtet hat, hält sich im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung. |
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| − | BGH Beschl v 14.10.2015, XII ZB 186/15; BtPrax 2016, 32 = FamRZ 2016, 119 = Rpfleger 2016, 225 | + | '''BGH Beschl v 14.10.2015, XII ZB 186/15'''; BtPrax 2016, 32 = FamRZ 2016, 119 = Rpfleger 2016, 225 |
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| − | 1. Ein Betreuer, der berufsbegleitend an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung den "Angestelltenlehrgang II" mit einem Gesamtaufwand von 1.050 Stunden und dem erfolgreichen Abschluss zum "Verwaltungsfachwirt" absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist.
| + | # Ein Betreuer, der berufsbegleitend an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung den "Angestelltenlehrgang II" mit einem Gesamtaufwand von 1.050 Stunden und dem erfolgreichen Abschluss zum "Verwaltungsfachwirt" absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist. |
| − | 2. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Abschluss zum geprüften Fachwirt im Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) mit dem Bachelor-Abschluss auf der gleichen (sechsten) Niveaustufe eingeordnet worden ist. A.A: BayObLG Beschl v 6.9.2000, 3Z BR 214/00; BtPrax 2001, 36 = FamRZ 2001, 187.
| + | # Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Abschluss zum geprüften Fachwirt im Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) mit dem Bachelor-Abschluss auf der gleichen (sechsten) Niveaustufe eingeordnet worden ist. A.A: BayObLG Beschl v 6.9.2000, 3Z BR 214/00; BtPrax 2001, 36 = FamRZ 2001, 187. |
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| − | LG Darmstadt Beschl v 15.3.2017, 5 T 237/15; BtPrax 2018, 43 (Ls) = FamRZ 2017, 1869 (Ls) | + | '''LG Darmstadt Beschl v 15.3.2017, 5 T 237/15'''; BtPrax 2018, 43 (Ls) = FamRZ 2017, 1869 (Ls) |
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| − | 1. Eine Betreuerin mit abgeschlossener Ausbildung zur Krankengymnastin, die u.a. für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge bestellt ist, kann Tabelle B geltend machen.
| + | # Eine Betreuerin mit abgeschlossener Ausbildung zur Krankengymnastin, die u.a. für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge bestellt ist, kann Tabelle B geltend machen. |
| − | 2. Die Ausbildung zur Krankengymnastin nach dem 1994 außer Kraft getretenen MBKG steht einer Ausbildung als Physiotherapeutin nach den Normen des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) gleich.
| + | # Die Ausbildung zur Krankengymnastin nach dem 1994 außer Kraft getretenen MBKG steht einer Ausbildung als Physiotherapeutin nach den Normen des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) gleich. |
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| − | BGH Beschl v 12.4.2017, XII ZB 86/16; FGPrax 2017, 144 = Rpfleger 2017, 450 | + | '''BGH Beschl v 12.4.2017, XII ZB 86/16'''; FGPrax 2017, 144 = Rpfleger 2017, 450 |
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| | Die erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach Tabelle C. | | Die erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach Tabelle C. |
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| − | BGH Beschl v 31.5.2017, XII ZB 590/16, BtPrax 2017, 199 = NJW-RR 2017, 965 = Rpfleger 2018, 622 | + | '''BGH Beschl v 31.5.2017, XII ZB 590/16''', BtPrax 2017, 199 = NJW-RR 2017, 965 = Rpfleger 2018, 622 |
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| | Der von der BeckAkademie angebotene, auf die Dauer von neun Monaten angelegte Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einem Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte) ist nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar. Ebenso BGH Beschl v 19.7.2017, XII ZB 162/17 und LG Hamburg Beschl v 4.5.2021, 322 T 38/21. | | Der von der BeckAkademie angebotene, auf die Dauer von neun Monaten angelegte Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einem Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte) ist nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar. Ebenso BGH Beschl v 19.7.2017, XII ZB 162/17 und LG Hamburg Beschl v 4.5.2021, 322 T 38/21. |
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| − | LG Lübeck Beschl v 31.5.2017, 7 T 212/17; SchlHA 2017, 433 | + | '''LG Lübeck Beschl v 31.5.2017, 7 T 212/17'''; SchlHA 2017, 433 |
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| | Die Heilpraktikerausbildung ist keine gesetzlich geregelte Ausbildung und steht einer abgeschlossenen Lehre weder gleich noch ist sie eine ihr vergleichbare Ausbildung iSd VBVG. | | Die Heilpraktikerausbildung ist keine gesetzlich geregelte Ausbildung und steht einer abgeschlossenen Lehre weder gleich noch ist sie eine ihr vergleichbare Ausbildung iSd VBVG. |
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| − | BGH Beschluss vom 18.10.2017, XIII 243/17; FamRZ 2018, 136 = Rpfleger 2019, 204 | + | '''BGH Beschluss vom 18.10.2017, XIII 243/17'''; FamRZ 2018, 136 = Rpfleger 2019, 204 |
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| | Die im Wege des sogenannten Kontaktstudiums an der Ev. Fachhochschule Freiburg erfolgreich absolvierte "Weiterbildung Berufsbetreuung" ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des VBVG vergleichbar. | | Die im Wege des sogenannten Kontaktstudiums an der Ev. Fachhochschule Freiburg erfolgreich absolvierte "Weiterbildung Berufsbetreuung" ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des VBVG vergleichbar. |
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| − | OLG Oldenburg Beschl v 28.11.2018, 13 WF 105/18; JurBüro 2019, 92 | + | '''OLG Oldenburg Beschl v 28.11.2018, 13 WF 105/18'''; JurBüro 2019, 92 |
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| | Den Anforderungen an eine Hochschulausbildung genügt weder einzeln noch kumulativ eine staatlich anerkannte vierjährige in Vollzeit absolvierte Ausbildung zum Heilerziehungspfleger noch eine 1,5jährige staatlich anerkannte in Vollzeit absolvierte Ausbildung zum Heilpädagogen, eine dreijährige berufsbegleitende Weiterbildung zum Systemischen Therapeuten/Familientherapeuten DGSF, eine "Kinder im Blick" – Kursleiterschulung, eine dreijährige berufsbegleitende Weiterbildung zum Systemischen Familientherapeuten (ifs) sowie eine zweijährige berufsbegleitende Weiterbildung zum Systemischen Kinder- und Jugendlichentherapeuten. | | Den Anforderungen an eine Hochschulausbildung genügt weder einzeln noch kumulativ eine staatlich anerkannte vierjährige in Vollzeit absolvierte Ausbildung zum Heilerziehungspfleger noch eine 1,5jährige staatlich anerkannte in Vollzeit absolvierte Ausbildung zum Heilpädagogen, eine dreijährige berufsbegleitende Weiterbildung zum Systemischen Therapeuten/Familientherapeuten DGSF, eine "Kinder im Blick" – Kursleiterschulung, eine dreijährige berufsbegleitende Weiterbildung zum Systemischen Familientherapeuten (ifs) sowie eine zweijährige berufsbegleitende Weiterbildung zum Systemischen Kinder- und Jugendlichentherapeuten. |
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| − | BGH Beschl v 4.12.2019, XII ZB 338/19; FamRZ 2020, 448 = Rpfleger 2020, 195 | + | '''BGH Beschl v 4.12.2019, XII ZB 338/19'''; FamRZ 2020, 448 = Rpfleger 2020, 195 |
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| | Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen an einer hessischen Fachschule für Heilpädagogik nach vorangegangener Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht vergleichbar (ebenso BGH Beschl v 24.4.2013, XII ZB 10/13). | | Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen an einer hessischen Fachschule für Heilpädagogik nach vorangegangener Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht vergleichbar (ebenso BGH Beschl v 24.4.2013, XII ZB 10/13). |
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| − | BGH Beschl v 11.12.2019, XII ZB 129/19; BtPrax 2020, 63 = FamRZ 2020, 373 = Rpfleger 2020, 264 | + | '''BGH Beschl v 11.12.2019, XII ZB 129/19'''; BtPrax 2020, 63 = FamRZ 2020, 373 = Rpfleger 2020, 264 |
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| | Die tatrichterliche Feststellung, dass die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers nicht mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des VBVG vergleichbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. | | Die tatrichterliche Feststellung, dass die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers nicht mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des VBVG vergleichbar ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. |
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| − | BGH Beschl v 11.12.2019, XII ZB 258/19; BtPrax 2020, 61 = Rpfleger 2020, 327 | + | '''BGH Beschl v 11.12.2019, XII ZB 258/19'''; BtPrax 2020, 61 = Rpfleger 2020, 327 |
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| | Ein Betreuer, der berufsbegleitend den "Angestelltenlehrgang II" mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von rund 1.100 Stunden absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der Tabelle C zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist | | Ein Betreuer, der berufsbegleitend den "Angestelltenlehrgang II" mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von rund 1.100 Stunden absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der Tabelle C zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist |
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| − | BGH Beschl v 29.1.2020, XII ZB 530/19; FamRZ 2020, 787 = Rpfleger 2020, 457 | + | '''BGH Beschl v 29.1.2020, XII ZB 530/19'''; FamRZ 2020, 787 = Rpfleger 2020, 457 |
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| | Die Würdigung des Tatrichters, dass eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement, die in einem Betreuungsbüro absolviert wurde, eine erhöhte Vergütung nach Tabelle B rechtfertigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. | | Die Würdigung des Tatrichters, dass eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement, die in einem Betreuungsbüro absolviert wurde, eine erhöhte Vergütung nach Tabelle B rechtfertigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| − | LG Saarbrücken Beschl v 21.10.2020, 5 T 343/20; Rpfleger 2021, 159 | + | '''LG Saarbrücken Beschl v 21.10.2020, 5 T 343/20'''; Rpfleger 2021, 159 |
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| − | 1. Hochschulen im Sinne des VBVG sind Universitäten und Fachhochschulen. Die Art, in welcher Weise Wissen an einer bestimmten Hochschule vermittelt wird (hier: modular aufgebautes Studienkonzept), ist nicht maßgebend. Maßgeblich ist allein, dass das Hochschulstudium abgeschlossen ist.
| + | # Hochschulen im Sinne des VBVG sind Universitäten und Fachhochschulen. Die Art, in welcher Weise Wissen an einer bestimmten Hochschule vermittelt wird (hier: modular aufgebautes Studienkonzept), ist nicht maßgebend. Maßgeblich ist allein, dass das Hochschulstudium abgeschlossen ist. |
| − | 2. Hat der Betreuer durch sein Studium an einer staatlichen Fachhochschule mit einem staatlich anerkannten Abschluss besondere Kenntnisse erlangt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, ist eine Prüfung, ob es sich bei der Ausbildung des Betreuers um eine „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ handelt, unzulässig.
| + | # Hat der Betreuer durch sein Studium an einer staatlichen Fachhochschule mit einem staatlich anerkannten Abschluss besondere Kenntnisse erlangt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, ist eine Prüfung, ob es sich bei der Ausbildung des Betreuers um eine „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ handelt, unzulässig. |
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| − | BGH Beschl v 4.11.2020, XII ZB 230/20; FamRZ 2021, 306 = Rpfleger 2021, 277 | + | '''BGH Beschl v 4.11.2020, XII ZB 230/20'''; FamRZ 2021, 306 = Rpfleger 2021, 277 |
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| | Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: „Fernstudium Rechtswirt/in (FSH)“ bei der Fachakademie Saar für Hochschulbildung) mit einer Hochschulausbildung kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 640 bis 860 Stunden) scheitern. | | Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: „Fernstudium Rechtswirt/in (FSH)“ bei der Fachakademie Saar für Hochschulbildung) mit einer Hochschulausbildung kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 640 bis 860 Stunden) scheitern. |
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| − | BGH Beschl v 9.6.2021, XII ZB 491/20; FamRZ 2021, 1663 = Rpfleger 2021, 698 | + | '''BGH Beschl v 9.6.2021, XII ZB 491/20'''; FamRZ 2021, 1663 = Rpfleger 2021, 698 |
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| | Der Umstand, dass die von einem Berufsbetreuer abgeschlossene Berufsausbildung im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht dem Diplom einer Fachhochschule gleichgestellt und dem Betreuer im Wege der sog. Nachdiplomierung ein akademischer Grad (hier: Diplom-Verwaltungswirt) zuerkannt worden ist, kann für die Vergleichbarkeit seiner Ausbildung mit einer (Fach-)Hochschulausbildung sprechen. | | Der Umstand, dass die von einem Berufsbetreuer abgeschlossene Berufsausbildung im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht dem Diplom einer Fachhochschule gleichgestellt und dem Betreuer im Wege der sog. Nachdiplomierung ein akademischer Grad (hier: Diplom-Verwaltungswirt) zuerkannt worden ist, kann für die Vergleichbarkeit seiner Ausbildung mit einer (Fach-)Hochschulausbildung sprechen. |
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| − | BGH Beschl v 15.9.2021, XII ZB 9/21; BtPrax 2022, 30 = FamRZ 2021, 1995 = Rpfleger 2022, 26 | + | '''BGH Beschl v 15.9.2021, XII ZB 9/21'''; BtPrax 2022, 30 = FamRZ 2021, 1995 = Rpfleger 2022, 26 |
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| | Zur Überzeugungsbildung des Gerichts über eine im Ausland abgeschlossene Hochschulausbildung des Betreuers, wenn Urkunden darüber bei seiner Flucht aus dem Land verloren gegangen sind. Es begegnet einen rechtlichen Bedenken, dass das LG seine Überzeugung über die abgeschlossene Hochschulausbildung der Betreuerin im Wege des Freibeweises auf die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen gestützt hat. Insbesondere ist die tatrichterliche Beurteilung, dass keine anderen, bessere Gewähr bietende Beweismittel erreichbar sind, von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, musste der Betreuerin im vorliegenden Fall nicht auferlegt werden, Auskünfte oder Zeugnisablichtungen bei der Universität in Teheran einzuholen. Ebenso zu Recht hat das LG den von der Betreuerin versicherten iranischen Hochschulabschluss in Psychologie als eine Hochschulausbildung angesehen, der ihr besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt. | | Zur Überzeugungsbildung des Gerichts über eine im Ausland abgeschlossene Hochschulausbildung des Betreuers, wenn Urkunden darüber bei seiner Flucht aus dem Land verloren gegangen sind. Es begegnet einen rechtlichen Bedenken, dass das LG seine Überzeugung über die abgeschlossene Hochschulausbildung der Betreuerin im Wege des Freibeweises auf die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen gestützt hat. Insbesondere ist die tatrichterliche Beurteilung, dass keine anderen, bessere Gewähr bietende Beweismittel erreichbar sind, von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, musste der Betreuerin im vorliegenden Fall nicht auferlegt werden, Auskünfte oder Zeugnisablichtungen bei der Universität in Teheran einzuholen. Ebenso zu Recht hat das LG den von der Betreuerin versicherten iranischen Hochschulabschluss in Psychologie als eine Hochschulausbildung angesehen, der ihr besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt. |
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| − | LG Kassel Beschl v 3.2.2022, 3 T 22/22; BtPrax 2022, 151 | + | '''LG Kassel Beschl v 3.2.2022, 3 T 22/22'''; BtPrax 2022, 151 |
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| | Die Vergütung eines Berufsbetreuers nach Tabelle C kommt bei einer Qualifikation zum Verkehrsfachwirt nicht in Betracht, da diese Weiterbildung nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar ist. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Die Gesamtstundenanzahl für die Vorbereitung auf die Prüfung beträgt etwa 400 Stunden und lässt sich in keiner Weise mit dem eines mehrjährigen Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums vergleichen. Aus der Verordnung des Bundes vom 23.12.1998 (BGBl 1998, Teil I, S. 4065) über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Verkehrsfachwirt“ lässt sich darüber hinaus ersehen, dass es bei dieser Ausbildung - anders als bei einem Hochschulstudium - nicht um eine überwiegend wissenschaftliche Lehrstoffvermittlung geht. | | Die Vergütung eines Berufsbetreuers nach Tabelle C kommt bei einer Qualifikation zum Verkehrsfachwirt nicht in Betracht, da diese Weiterbildung nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar ist. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Die Gesamtstundenanzahl für die Vorbereitung auf die Prüfung beträgt etwa 400 Stunden und lässt sich in keiner Weise mit dem eines mehrjährigen Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums vergleichen. Aus der Verordnung des Bundes vom 23.12.1998 (BGBl 1998, Teil I, S. 4065) über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Verkehrsfachwirt“ lässt sich darüber hinaus ersehen, dass es bei dieser Ausbildung - anders als bei einem Hochschulstudium - nicht um eine überwiegend wissenschaftliche Lehrstoffvermittlung geht. |
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| − | BGH Beschl v 9.2.2022, XII ZB 378/21; MDR 2022, 463 = NJW-RR 2022, 866 | + | '''BGH Beschl v 9.2.2022, XII ZB 378/21'''; MDR 2022, 463 = NJW-RR 2022, 866 |
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| | Der erfolgreiche Abschluss des im Jahr 2020 von der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg angebotenen reformierten Fernkurses "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach Tabelle C. Zuvor bereits in diesem Sinne LG Frankfurt/Oder Beschl v 6.11.2020, 19 T 254/19; Rpfleger 2021, 223 und LG Kassel Beschl v 21.7.2021, 3 T 592/20; BtPrax 2021, 240 = FamRZ 2021, 2000; a.A LG Hagen Beschl v 24.10.2019, 3 T 195/19; Rpfleger 2021, 224. | | Der erfolgreiche Abschluss des im Jahr 2020 von der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg angebotenen reformierten Fernkurses "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach Tabelle C. Zuvor bereits in diesem Sinne LG Frankfurt/Oder Beschl v 6.11.2020, 19 T 254/19; Rpfleger 2021, 223 und LG Kassel Beschl v 21.7.2021, 3 T 592/20; BtPrax 2021, 240 = FamRZ 2021, 2000; a.A LG Hagen Beschl v 24.10.2019, 3 T 195/19; Rpfleger 2021, 224. |
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| − | BGH Beschl v 13.4.2022, XII ZB 162/21; FamRZ 2022, 1136 = Rpfleger 2022, 504 | + | '''BGH Beschl v 13.4.2022, XII ZB 162/21'''; FamRZ 2022, 1136 = Rpfleger 2022, 504 |
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| | Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat | | Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat |
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| − | LG Arnsberg Beschl v 25.1.2023, 5 T 4/23, BtPrax 2023, 115 (Ls) = FamRZ 2023, 1071 (Ls) = Rpfleger 2023, 282 | + | '''LG Arnsberg Beschl v 25.1.2023, 5 T 4/23''', BtPrax 2023, 115 (Ls) = FamRZ 2023, 1071 (Ls) = Rpfleger 2023, 282 |
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| | Keine Anerkennung des Studiums „Frauenstudien“ mit einem Umfang von 220 Semesterwochenstunden als Hochschulabschluss für Vergütungstabelle C. | | Keine Anerkennung des Studiums „Frauenstudien“ mit einem Umfang von 220 Semesterwochenstunden als Hochschulabschluss für Vergütungstabelle C. |
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| − | OLG Oldenburg Beschl v 28.6.2023, 4 VA 2/23 | + | '''OLG Oldenburg Beschl v 28.6.2023, 4 VA 2/23''' |
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| − | 1. Die Feststellung des Vorstands eines Amtsgerichts gemäß § 8 II VBVG (2023), nach welcher Vergütungstabelle sich die von einem Berufsbetreuer zu beanspruchenden Vergütungen richten, gilt erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend.
| + | # Die Feststellung des Vorstands eines Amtsgerichts gemäß § 8 II VBVG (2023), nach welcher Vergütungstabelle sich die von einem Berufsbetreuer zu beanspruchenden Vergütungen richten, gilt erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend. |
| − | 2. Für die Zeit vor der Antragstellung kann der Berufsbetreuer jedoch beantragen, dass inzident im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung im einzelnen Betreuungsverfahren die anzuwendende Vergütungsstufe zu prüfen ist. Erfüllt der Berufsbetreuer die Kriterien nach § 8 II Nr. 3 VBVG, hat er einen entsprechenden Vergütungsanspruch.
| + | # Für die Zeit vor der Antragstellung kann der Berufsbetreuer jedoch beantragen, dass inzident im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung im einzelnen Betreuungsverfahren die anzuwendende Vergütungsstufe zu prüfen ist. Erfüllt der Berufsbetreuer die Kriterien nach § 8 II Nr. 3 VBVG, hat er einen entsprechenden Vergütungsanspruch. |
| − | 3. Nach neuem Vergütungsrecht ab 1.1.2023 können alle langjährigen Bestandsbetreuer abrechnen, unabhängig davon, ob diese bereits endgültig registriert sind. Die Übergangsreglung des § 19 I VBVG adressiert nur die Gruppe der unter dreijährig tätigen beruflichen Betreuer, die bis zur formalen Registrierung nach dem alten Vergütungsrecht abrechnen müssen.
| + | # Nach neuem Vergütungsrecht ab 1.1.2023 können alle langjährigen Bestandsbetreuer abrechnen, unabhängig davon, ob diese bereits endgültig registriert sind. Die Übergangsreglung des § 19 I VBVG adressiert nur die Gruppe der unter dreijährig tätigen beruflichen Betreuer, die bis zur formalen Registrierung nach dem alten Vergütungsrecht abrechnen müssen. |
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