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# Nach neuem Vergütungsrecht ab 1.1.2023 können alle langjährigen Bestandsbetreuer abrechnen, unabhängig davon, ob diese bereits endgültig registriert sind. Die Übergangsreglung des § 19 I VBVG adressiert nur die Gruppe der unter dreijährig tätigen beruflichen Betreuer, die bis zur formalen Registrierung nach dem alten Vergütungsrecht abrechnen müssen.
 
# Nach neuem Vergütungsrecht ab 1.1.2023 können alle langjährigen Bestandsbetreuer abrechnen, unabhängig davon, ob diese bereits endgültig registriert sind. Die Übergangsreglung des § 19 I VBVG adressiert nur die Gruppe der unter dreijährig tätigen beruflichen Betreuer, die bis zur formalen Registrierung nach dem alten Vergütungsrecht abrechnen müssen.
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'''BayObLG, Beschluss vom 06.10.2023,101 VA 153/23'''
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# Ein Betreuungsverein ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der auf die Vergütung eines bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuers oder einer bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuerin anzuwendenden Vergütungstabelle zu stellen.
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# Er ist demzufolge auch nicht berechtigt, eine versagte Einstufung in eine höherwertige Vergütungstabelle mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 2 EGGVG weiterzuverfolgen.