# Nach neuem Vergütungsrecht ab 1.1.2023 können alle langjährigen Bestandsbetreuer abrechnen, unabhängig davon, ob diese bereits endgültig registriert sind. Die Übergangsreglung des § 19 Abs. 1 VBVG adressiert nur die Gruppe der unter dreijährig tätigen beruflichen Betreuer, die bis zur formalen Registrierung nach dem alten Vergütungsrecht abrechnen müssen. | # Nach neuem Vergütungsrecht ab 1.1.2023 können alle langjährigen Bestandsbetreuer abrechnen, unabhängig davon, ob diese bereits endgültig registriert sind. Die Übergangsreglung des § 19 Abs. 1 VBVG adressiert nur die Gruppe der unter dreijährig tätigen beruflichen Betreuer, die bis zur formalen Registrierung nach dem alten Vergütungsrecht abrechnen müssen. |