Verfügungsgeld

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Achtung: der Artikel entspricht der Rechtslage ab 1.1.2023.

Allgemeines

Als Verfügungsgeld1839 BGB) wird seit 1.1.2023 das Geld des Betreuten bezeichnet, das zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist (in Abgrenzung zum Anlagegeld).

Es folgt der alten Regelung in § 1806 BGB a.F., in der es hieß, dass dasjenige Geld nicht angelegt werden muss, das genau den Anfangs beschriebenen Zweck dient.

Höhe des Verfügungsgeldes

Eine feste Summe besteht nicht. Aber die monatliche Grundsicherung/Bürgergeld oder bei Heimbewohnern der Barbetrag nach § 27b Abs. 3 SGB XII fällt mit Sicherheit darunter.

Girokonto

Dieses Geld soll auf dem Girokonto bereit gehalten werden (§ 1840 BGB). Ausgenommen Barauszahlungen an den Betreuten. Eine kleinere Barkasse des Betreuers ist zwar unerwünscht, aber nicht verboten. Das betrifft vor allem Betreuungen, bei denen kleine Geldbeträge in kurzen Abständen ausgezahlt werden - und es dem Betreuer unzumutbar ist, ständig ein Geldinstitut aufzusuchen.

Weitere Ausführungen

Aus der Gesetzesbegründung (Bt-Drs. 19/24445, S. 274): „Ein für den Betreuten eingerichtetes Anderkonto des Betreuers ist danach nicht zulässig. Es soll grundsätzlich vermieden werden, dass der Betreuer Bargeld des Betreuten beispielweise bei sich zu Hause aufbewahrt. Bargeld kann leichter veruntreut werden oder verloren gehen als Giralgeld, dessen Abflüsse über die Kontobewegungen für das Gericht besser nachzuvollziehen sind.

Die Ausnutzung eines eingeräumten Dispokredits auf dem Girokonto ist zulässig (vergleiche § 1854 Nummer 2 BGB-E). Eine Kreditkarte darf dem Betreuer für das Konto nicht ausgestellt werden, es sei denn das Betreuungsgericht hat die Ausstellung einer Kreditkarte nach § 1854 Nummer 2 BGB-E ausdrücklich genehmigt. Unbenommen bleibt aber die Möglichkeit, das Konto mittels einer auf das Guthaben begrenzten Girocard am Automaten zu verwalten.

Das Konto kann online – auch bei einer Direktbank – geführt werden. … Dem Betreuten ist Bargeld zur eigenen Verwaltung zu überlassen, wenn er es wünscht. Dies ist sogar geboten, wenn es seine eigenständige Lebensgestaltung fördert.“

Siehe auch

Trennungsgebot