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==Kündigungsmöglichkeit==
 
==Kündigungsmöglichkeit==
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Ein Grabpflegevertrag, der die Pflege des Grabs für die Zeit nach dem Tod sicherstellt, kann auch wieder aufgelöst werden. Ein Kündigungsverbot im Kleingedruckten ist nach Ansicht des BGH, AZ: III ZR 142/08, unwirksam.
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'''BGH, Urteil vom 12.3.2009, III ZR 142/08''', BGHZ 180, 144 = NJW 2009, 1738 = MDR 2009, 618 = FamRZ 2009, 867= VersR 2010, 1048:
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Damit nach seinem Tod die Pflege des Grabes für 30 Jahre gesichert ist, hatte ein Mann einem Kirchenkreis rund 5000 Euro gegeben. Später erklärte sich jedoch die Tochter bereit, die Grabpflege zu übernehmen. Deshalb wurde der Vertrag gekündigt. Gemäß einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) war eine Kündigung aber verboten. Die Klage gegen diese Klausel war erfolgreich.
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Ein Grabpflegevertrag, der die Pflege des Grabs für die Zeit nach dem Tod sicherstellt, kann auch wieder aufgelöst werden. Ein Kündigungsausschluss im Kleingedruckten ist nach Ansicht des BGH unwirksam.
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Es gilt, dass in AGB keine Vertragsbindung von mehr als zwei Jahren vereinbart werden darf. Dagegen ist es in Ordnung, eine Klausel aufzunehmen, wonach die Erben den Vertrag nicht kündigen dürfen.  
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Damit nach seinem Tod die Pflege des Grabes für 30 Jahre gesichert ist, hatte ein Mann einem Kirchenkreis rund 5000 Euro ausgehändigt. Später erklärte sich jedoch die Tochter bereit, die Grabpflege zu übernehmen. Deshalb wurde der Vertrag gekündigt. Gemäß einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) war eine Kündigung aber verboten. Die Klage gegen diese Klausel war erfolgreich.
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Es gilt, dass in AGB keine Vertragsbindung von mehr als zwei Jahren vereinbart werden darf. Dagegen ist es in Ordnung, eine Klausel aufzunehmen, wonach die Erben den Vertrag nicht kündigen dürfen.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

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