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Das Hinterlegen des für die Bestattung vereinbarten Entgeltes auf einem Treuhandkonto des Bestattungsunternehmens kann im übrigen als sog. andersartige Geldanlage (da sie nicht im formalen Sinne [[mündelsicher]] ist) angesehen werden. Bejaht man diese Ansicht, ist unabhängig von der Höhe der Summe eine betreuungsgerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] nach § 1811 BGB notwendig.  
 
Das Hinterlegen des für die Bestattung vereinbarten Entgeltes auf einem Treuhandkonto des Bestattungsunternehmens kann im übrigen als sog. andersartige Geldanlage (da sie nicht im formalen Sinne [[mündelsicher]] ist) angesehen werden. Bejaht man diese Ansicht, ist unabhängig von der Höhe der Summe eine betreuungsgerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] nach § 1811 BGB notwendig.  
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==Kündigungsmöglichkeit==
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Ein Grabpflegevertrag, der die Pflege des Grabs für die Zeit nach dem Tod sicherstellt, kann auch wieder aufgelöst werden. Ein Kündigungsverbot im Kleingedruckten ist nach Ansicht des BGH, AZ: III ZR 142/08, unwirksam.
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Damit nach seinem Tod die Pflege des Grabes für 30 Jahre gesichert ist, hatte ein Mann einem Kirchenkreis rund 5000 Euro gegeben. Später erklärte sich jedoch die Tochter bereit, die Grabpflege zu übernehmen. Deshalb wurde der Vertrag gekündigt. Gemäß einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) war eine Kündigung aber verboten. Die Klage gegen diese Klausel war erfolgreich.
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Es gilt, dass in AGB keine Vertragsbindung von mehr als zwei Jahren vereinbart werden darf. Dagegen ist es in Ordnung, eine Klausel aufzunehmen, wonach die Erben den Vertrag nicht kündigen dürfen.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

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