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Das Amtsgericht darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.
 
Das Amtsgericht darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2011 - II-8 UF 220/10''', FamRZ 2012, 1312:
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Zum Umfang der Weisungsbefugnis des Gerichtes (hier an einen Vormund).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==