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In dem [[Betreuungsverfahren]] wird der Betreuerin verboten, die Versorgung der Betroffenen durch eine [[PEG-Sonde]] zu beenden, solange diese Maßnahme medizinisch indiziert und erforderlich ist, um die für einen Erhalt des Lebens und der Gesundheit ausreichende Versorgung der Betroffenen mit Nahrung und Flüssigkeit sicherzustellen.
 
In dem [[Betreuungsverfahren]] wird der Betreuerin verboten, die Versorgung der Betroffenen durch eine [[PEG-Sonde]] zu beenden, solange diese Maßnahme medizinisch indiziert und erforderlich ist, um die für einen Erhalt des Lebens und der Gesundheit ausreichende Versorgung der Betroffenen mit Nahrung und Flüssigkeit sicherzustellen.
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'''LG Münster, Beschluss vom 28.07.2011, 5 T 309/11''', BtPrax 2012, 219 (Ls):
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Die Anlage von Geldern eines Betreuten auf einem Treuhandkonto, dessen Inhaber der Betreuer ist, stellt eine Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne dar, weil sie gegen das sich aus § 1805 BGB ergebende Gebot der getrennten Vermögensverwaltung verstößt. Dieses Trennungsgebot verbietet jede Vermischung oder Vermengung von Vermögenswerten verschiedener Rechtsträger und verlangt, dass das Vermögen des Betreuten so transparent vom Vermögen des Betreuers getrennt gehalten wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, ob ein Vermögensgegenstand zum Vermögen des Betreuten oder des Betreuers gehört (Lafontaine, JurisPK BGB, 5. Aufl. 2010, § 1805 Rn 6).
    
===Bestellung eines Gegenbetreuers===
 
===Bestellung eines Gegenbetreuers===

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