Geht es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, z.B. [[Betreuervergütung]], kann das Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn das Gericht dieses ausdrücklich zugelassen hat oder der Beschwerdewert 600,00 Euro übersteigt, § 61 FamFG (früher lag der Beschwerdewert bei 150,00 Euro). | Geht es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, z.B. [[Betreuervergütung]], kann das Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn das Gericht dieses ausdrücklich zugelassen hat oder der Beschwerdewert 600,00 Euro übersteigt, § 61 FamFG (früher lag der Beschwerdewert bei 150,00 Euro). |