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Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''BGH, Beschlüsse vom 28.07.2010, XII ZB 317/10 und vom 11.08.2010, XII ZB 48/10''':
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'''BGH, Beschlüsse vom 28.07.2010, XII ZB 317/10 und vom 11.08.2010, XII ZB 48/10''', BeckRS 2010, 18418:
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Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum BGH können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten nur durch einen bei BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des FamFG ohne Ausnahme.
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Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum BGH können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten nur durch einen bei BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des FamFG ohne Ausnahme (Ausnahme für Behörden siehe § 10 Absatz 4 FamFG, dort reicht auch ein verwaltungseigener Volljurist).
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'''BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - XII ZB 166/10''':
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'''BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - XII ZB 166/10''', BtPrax 2010, 276 = FamRZ 2010, 1897 = FGPrax 2010, 288 = NJW 2010, 3777 = RdLH 2010, 172  = BeckRS 2010, 24359 = IBRRS 77283 = LSK 2010, 470223:
    
# Im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295 FamFG ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur gegen die Auswahl des Betreuers wendet.
 
# Im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295 FamFG ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur gegen die Auswahl des Betreuers wendet.
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# Eine von dem volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagene Person kann deshalb nur dann abgelehnt werden, wenn deren Bestellung dem Wohl des Volljährigen zuwiderlaufen würde, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB.  
 
# Eine von dem volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagene Person kann deshalb nur dann abgelehnt werden, wenn deren Bestellung dem Wohl des Volljährigen zuwiderlaufen würde, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB.  
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'''BGH, Beschluss vom 05.01.2011 - XII ZB 152/10''':
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'''BGH, Beschluss vom 05.01.2011 - XII ZB 152/10''', BeckRS 2011, 01780 = FGPrax 2011, 103 = IBRRS 78714 =  NJW-RR 2011, 217 =  LSK 2011, 060911 = MDR 2011, 316 = FamRZ 2011, 368 = BtPrax 2011, 80 = FuR 2011, 226:
    
Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.  
 
Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.  

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