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nicht unter Betreuung mit [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB) hinsichtlich der das Verfahren betreffenden Willenserklärung stehen oder sich konkrete Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit ergeben, denen das Sozialgericht dann gegebenenfalls durch Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 SGG) Rechnung zu tragen hat. Die Beschränkung des Rechtsschutzes durch Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls der falsche Weg. Ist zudem ein ohne Einwilligungsvorbehalt bestellter Vertreter in das Verfahren eingetreten und hat die Prozessführung gestützt, missachtet das Sozialgericht mit seiner Auslegung des Begriffes "mutwillige Prozessführung" zugleich dessen Rolle: Der Betreuer, nicht das Sozialgericht wacht im
 
nicht unter Betreuung mit [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB) hinsichtlich der das Verfahren betreffenden Willenserklärung stehen oder sich konkrete Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit ergeben, denen das Sozialgericht dann gegebenenfalls durch Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 SGG) Rechnung zu tragen hat. Die Beschränkung des Rechtsschutzes durch Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls der falsche Weg. Ist zudem ein ohne Einwilligungsvorbehalt bestellter Vertreter in das Verfahren eingetreten und hat die Prozessführung gestützt, missachtet das Sozialgericht mit seiner Auslegung des Begriffes "mutwillige Prozessführung" zugleich dessen Rolle: Der Betreuer, nicht das Sozialgericht wacht im
 
Rahmen des bestehenden [[Aufgabenkreis]]es über die Interessen des Betreuten ({{Zitat de §|1901|bgb}} BGB).
 
Rahmen des bestehenden [[Aufgabenkreis]]es über die Interessen des Betreuten ({{Zitat de §|1901|bgb}} BGB).
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== Zur Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren=
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Betreute können ohne Mitwir­kung des Betreuers ein Rechts­mittel gegen eine gericht­liche Entschei­dung einlegen, wenn die Instanz gerichts­kos­ten­frei ist. Das Landes­so­zi­al­ge­richt Nord­rhein-West­falen  hat eine von einem Betreuten einge­legte Beru­fung zuge­lassen, nachdem die erste Instanz in der SGB-II-Ange­le­gen­heit vom Betreuer betrieben wurde (Beschluss vom 20.6.2012, L 12 AS 1880/11). In einer neuen Instanz gelte nicht das Verbot der Doppel­be­trei­bung eines öffent­lich-recht­li­chen Verfah­rens durch Betreuer und Betreuten.
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Obwohl im entschie­denen Fall ein [[E­inwilligungs­vor­be­halt]] in Vermö­gens­sa­chen bestellt war, war die Einle­gung des Rechts­mit­tels als Rechts­ge­schäft für den Betrof­fenen ledig­lich recht­lich vorteil­haft, weil im Sozi­al­ge­richts­ver­fahren keine Gerichts­kosten anfallen. Betreute können bei einem Einwil­li­gungs­vor­be­halt in Vermö­gens­sorge unab­hängig vom Betreuer klagen oder Rechts­mittel einlegen, wenn das Gerichts­ver­fahren nach der Prozess­ord­nung kosten­frei ist. Das gilt jeden­falls in Sozi­al­ge­richts­ver­fahren, nicht in Zivil­pro­zessen (Quelle: [http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/betreuungsrecht/761-betreute-duerfen-selbstaendig-berufung-einlegen-wenn-betreuer-klageverfahren-betrieben-hat BtDirekt]
    
==Verfahrensfähigkeit im Betreuungsverfahren==
 
==Verfahrensfähigkeit im Betreuungsverfahren==

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