nicht unter Betreuung mit [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB) hinsichtlich der das Verfahren betreffenden Willenserklärung stehen oder sich konkrete Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit ergeben, denen das Sozialgericht dann gegebenenfalls durch Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 SGG) Rechnung zu tragen hat. Die Beschränkung des Rechtsschutzes durch Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls der falsche Weg. Ist zudem ein ohne Einwilligungsvorbehalt bestellter Vertreter in das Verfahren eingetreten und hat die Prozessführung gestützt, missachtet das Sozialgericht mit seiner Auslegung des Begriffes "mutwillige Prozessführung" zugleich dessen Rolle: Der Betreuer, nicht das Sozialgericht wacht im | nicht unter Betreuung mit [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB) hinsichtlich der das Verfahren betreffenden Willenserklärung stehen oder sich konkrete Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit ergeben, denen das Sozialgericht dann gegebenenfalls durch Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 SGG) Rechnung zu tragen hat. Die Beschränkung des Rechtsschutzes durch Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls der falsche Weg. Ist zudem ein ohne Einwilligungsvorbehalt bestellter Vertreter in das Verfahren eingetreten und hat die Prozessführung gestützt, missachtet das Sozialgericht mit seiner Auslegung des Begriffes "mutwillige Prozessführung" zugleich dessen Rolle: Der Betreuer, nicht das Sozialgericht wacht im |