Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
20 Bytes hinzugefügt ,  12:20, 16. Mai 2012
Zeile 349: Zeile 349:  
Von einem Betreuten kann nicht verlangt werden, die aus einer '''Härtebeihilfe''' (für Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des allg. Kriegsfolgengesetzes) gebildeten Ersparnisse in Form einer Lebensversicherung einzusetzen, weil das eine Härte i.S. des § 88 Abs. 3 BSHG (§ 90 Abs. 3 SGB-XII) bedeuten würde: OLG ''Köln'' BtPrax 2005, 237
 
Von einem Betreuten kann nicht verlangt werden, die aus einer '''Härtebeihilfe''' (für Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des allg. Kriegsfolgengesetzes) gebildeten Ersparnisse in Form einer Lebensversicherung einzusetzen, weil das eine Härte i.S. des § 88 Abs. 3 BSHG (§ 90 Abs. 3 SGB-XII) bedeuten würde: OLG ''Köln'' BtPrax 2005, 237
   −
Das Vermögen muss dann nicht verwertet werden, wenn dies für den Betreuten eine '''besondere Härte''' darstellt, insbesondere eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen '''Alterssicherung''' wesentlich erschweren würde: BayObLG FamRZ 2002, 416. Im Einzelfall wurde diese Ausnahme verweigert bei einem Betreuten mit einem Barvermögen von rund 37.000 Euro und laufender Rente von über 1.000 Euro: LG ''Koblenz'' FamRZ 2006, 647
+
Das Vermögen muss dann nicht verwertet werden, wenn dies für den Betreuten eine '''besondere Härte''' darstellt, insbesondere eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen '''Alterssicherung''' wesentlich erschweren würde: BayObLG FamRZ 2002, 416 = NJW-RR 2001, 1515. Im Einzelfall wurde diese Ausnahme verweigert bei einem Betreuten mit einem Barvermögen von rund 37.000 Euro und laufender Rente von über 1.000 Euro: LG ''Koblenz'' FamRZ 2006, 647
    
'''Härte''' im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB-XII, somit höherer Vermögensfreibetrag, kann auch durch aus dem Krankheitsbild des Betroffenen folgende Umstände gegeben sein: BayObLG FamRZ 2004, 566
 
'''Härte''' im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB-XII, somit höherer Vermögensfreibetrag, kann auch durch aus dem Krankheitsbild des Betroffenen folgende Umstände gegeben sein: BayObLG FamRZ 2004, 566

Navigationsmenü