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=== Verbindlichkeiten ===
 
=== Verbindlichkeiten ===
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Besitzt der Betreute '''Vermögen über der Schongrenze''', ist er auch dann nicht mittellos, wenn Verbindlichkeiten ggü. dem [[Sozialhilfehilfe]]träger entgegenstehen, die bisher nicht durch Leistungsbescheid oder Überleitungsänzeige konkretisiert worden sind und der Sozialhilfeträger seine Leistungen ohne Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse des Betroffenen erbracht hat: BayObLG BtPrax 2002, 262 = FamRZ 2002, 1658
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Besitzt der Betreute '''Vermögen über der Schongrenze''', ist er auch dann nicht mittellos, wenn Verbindlichkeiten ggü. dem [[Sozialhilfe]]träger entgegenstehen, die bisher nicht durch Leistungsbescheid oder Überleitungsänzeige konkretisiert worden sind und der Sozialhilfeträger seine Leistungen ohne Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse des Betroffenen erbracht hat: BayObLG BtPrax 2002, 262 = FamRZ 2002, 1658
    
Durch '''Leistungsbescheid''' zum Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses titulierte Forderungen des Sozialhilfeträgers sind vom Vermögen in Abzug zu bringen: LG ''Koblenz'' FamRZ 2004, 1899
 
Durch '''Leistungsbescheid''' zum Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses titulierte Forderungen des Sozialhilfeträgers sind vom Vermögen in Abzug zu bringen: LG ''Koblenz'' FamRZ 2004, 1899

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