Besonderheit: seit dem 01.08.2002 sind [[Altenheim|Heimverträge]], die von Geschäftsunfähigen abgeschlossen werden, als rechtswirksam anzusehen, soweit bereits Leistungen erbracht wurden ({{Zitat de §|5|heimg}} Nr. 12 [[wikipedia:de:Heimgesetz|Heimgesetz]], § 4 WBVG).
+
Besonderheit: seit dem 01.08.2002 sind [[Altenheim|Heimverträge]], die von Geschäftsunfähigen abgeschlossen werden, als rechtswirksam anzusehen, soweit bereits Leistungen erbracht wurden ({{Zitat de §|5|heimg}} Nr. 12 [[wikipedia:de:Heimgesetz|Heimgesetz]], § 4 Abs. 2 WBVG).
−
Im neuenWohn- und Betreuungsvertragsgesetz, das die vertraglichen Grundlagen neu regelt, da das Heimrecht ansonsten durch Landesbestimmungen abgelöst wird, ist in § 4 Abs. 2 eine neue Rechtskonstruktion für den Vertragabschluss durch Geschäftsunfähige vorgenommen worden, die eine schwebende Unwirksamkeit für diese Vertragsart einführt und ausdrücklich auf eine spätere Genehmigung durch Betreuer oder Bevollmächtigten abstellt.
+
Im neuen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), das die vertraglichen Grundlagen neu regelt, da das Heimrecht ansonsten durch Landesbestimmungen abgelöst wird, ist in § 4 Abs. 2 eine neue Rechtskonstruktion für den Vertragabschluss durch Geschäftsunfähige vorgenommen worden, die eine schwebende Unwirksamkeit für diese Vertragsart einführt und ausdrücklich auf eine spätere Genehmigung durch Betreuer oder Bevollmächtigten abstellt.