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Besonderheit: seit dem 01.08.2002 sind [[Altenheim|Heimverträge]], die von Geschäftsunfähigen abgeschlossen werden, als rechtswirksam anzusehen, soweit bereits Leistungen erbracht wurden ({{Zitat de §|5|heimg}} Nr. 12 [[wikipedia:de:Heimgesetz|Heimgesetz]], § 4 WBVG).
 
Besonderheit: seit dem 01.08.2002 sind [[Altenheim|Heimverträge]], die von Geschäftsunfähigen abgeschlossen werden, als rechtswirksam anzusehen, soweit bereits Leistungen erbracht wurden ({{Zitat de §|5|heimg}} Nr. 12 [[wikipedia:de:Heimgesetz|Heimgesetz]], § 4 WBVG).
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Im Regierungsentwurf eines künftigen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, das die vertraglichen Grundlagen neu regelt, da das Heimrecht ansonsten durch Landesbestimmungen abgelöst wird, ist in § 4 Abs. 2 eine neue Rechtskonstruktion für den Vertragabschluss durch Geschäftsunfähige vorgesehen, die eine schwebende Unwirksamkeit für diese Vertragsart einführt und ausdrücklich auf eine spätere Genehmigung durch Betreuer oder Bevollmächtigten abstellt.
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Im neuenWohn- und Betreuungsvertragsgesetz, das die vertraglichen Grundlagen neu regelt, da das Heimrecht ansonsten durch Landesbestimmungen abgelöst wird, ist in § 4 Abs. 2 eine neue Rechtskonstruktion für den Vertragabschluss durch Geschäftsunfähige vorgenommen worden, die eine schwebende Unwirksamkeit für diese Vertragsart einführt und ausdrücklich auf eine spätere Genehmigung durch Betreuer oder Bevollmächtigten abstellt.
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Der Gesetzentwurf im Wortlaut:
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Der Gesetzestext im Wortlaut:
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(2) War der Verbraucher bei Abschluss des Vertrags geschäftsunfähig, so hängt die
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(2) War der Verbraucher bei Abschluss des Vertrags geschäftsunfähig, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung eines Bevollmächtigten oder Betreuers ab. § 108 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. In Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung gilt der Vertrag als wirksam geschlossen. Solange der Vertrag nicht wirksam geschlossen worden ist, kann der Unternehmer das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären; die §§ 12 und 13 Absatz 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung eines Bevollmächtigten oder Betreuers
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ab. § 108 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. In An4
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sehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung gilt der Vertrag als
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wirksam geschlossen. Solange der Vertrag nicht wirksam geschlossen worden ist, kann
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der Unternehmer das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären; die
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§§ 12 und 13 Absatz 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
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[http://www.vdk.de/cms/mime/2172D1235636035.pdf Kompletter Wortlaut des Gesetzentwurfs (PDF)]
      
==Vergleichbare Regelungen==
 
==Vergleichbare Regelungen==

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