Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 8: Zeile 8:  
In der Aera vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtes waren entmündigte Menschen nicht berechtigt, die Ehe zu schließen, wenn sie wegen Geisteskrankheit entmündigt waren. Eheunmündigkeit wurde dies genannt. Die anderen Entmündigungsgründe (Geistesschwäche, Trunk- und Rauschgiftsucht sowie Verschwendung) führten zur sogenannten beschränkten Ehemündigkeit, d.h. nur mit Zustimmung des Vormundes bestand die Möglichkeit der Eheschließung.
 
In der Aera vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtes waren entmündigte Menschen nicht berechtigt, die Ehe zu schließen, wenn sie wegen Geisteskrankheit entmündigt waren. Eheunmündigkeit wurde dies genannt. Die anderen Entmündigungsgründe (Geistesschwäche, Trunk- und Rauschgiftsucht sowie Verschwendung) führten zur sogenannten beschränkten Ehemündigkeit, d.h. nur mit Zustimmung des Vormundes bestand die Möglichkeit der Eheschließung.
   −
1992 sollte Schluß mit dieser Beschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit sein. Das Betreuungsgesetz änderte auch das Ehegesetz; abgestellt wurde ab diesem Zeitpunkt nur noch auf die Geschäftsfähigkeit; speziell bezogen auf diese Frage seither inoffiziell als [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] bezeichnet. Einwilligungsvorbehalte durften sich ausdrücklich nicht auf die Eheschließung beziehen.
+
1992 sollte Schluß mit dieser Beschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit sein. Das [[Betreuungsgesetz]] änderte auch das Ehegesetz; abgestellt wurde ab diesem Zeitpunkt nur noch auf die Geschäftsfähigkeit; speziell bezogen auf diese Frage seither inoffiziell als [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] bezeichnet. Einwilligungsvorbehalte durften sich ausdrücklich nicht auf die Eheschließung beziehen.
    
Zum 1.7.1998 brachte das Eheschließungsrechtsgesetz erneut Neuerungen. Mit diesem Gesetz wurde das Recht der Eheschließung in das BGB zurückgeführt. Seit 1938, als unter der Zeit der NS-Herrschaft das Eherecht im Rahmen der Nürnberger Gesetze aus dem BGB herausgenommen wurde, ist erstmals das gesamte Eherecht (mit Ausnahme der Wohnungs- und Hausratsaufteilung) wieder Bestandteil des BGB. Das Ehescheidungsrecht und Teile des Scheidungsfolgenrechtes waren bereits 1976/77 im Rahmen des 1. Eherechtsreformgesetzes zurückgeführt worden.
 
Zum 1.7.1998 brachte das Eheschließungsrechtsgesetz erneut Neuerungen. Mit diesem Gesetz wurde das Recht der Eheschließung in das BGB zurückgeführt. Seit 1938, als unter der Zeit der NS-Herrschaft das Eherecht im Rahmen der Nürnberger Gesetze aus dem BGB herausgenommen wurde, ist erstmals das gesamte Eherecht (mit Ausnahme der Wohnungs- und Hausratsaufteilung) wieder Bestandteil des BGB. Das Ehescheidungsrecht und Teile des Scheidungsfolgenrechtes waren bereits 1976/77 im Rahmen des 1. Eherechtsreformgesetzes zurückgeführt worden.
Zeile 18: Zeile 18:  
==Beteiligung von Betreuern bei Eheschließungen==
 
==Beteiligung von Betreuern bei Eheschließungen==
   −
Nichtsdestotrotz können Betreuer in unterschiedlicher Weise an der Eheschließung, dem Ehegüterrecht und der Ehescheidung beteiligt sein. Dies setzt einen passenden [[Aufgabenkreis]] auf Seiten des Betreuers voraus. Da die Ehe (desgleichen die Lebenspartnerschaft) ein familienrechtliches Konstrukt darstellt, sind die vielerorts üblichen Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] in der Regel nicht geeignet, dem Betreuer in Ehesachen eine Vertretungsbefugnis zu ermöglichen. Allenfalls im Bereich des ehelichen Güterrechtes, wo es um die Eigentumsverhältnisse der Eheleute geht, einschl. des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs sowie bei der Hausratsaufteilung kann der Aufgabenkreis Vermögenssorge geeignet sein.
+
Nichtsdestotrotz können Betreuer in unterschiedlicher Weise an der Eheschließung, dem Ehegüterrecht und der Ehescheidung beteiligt sein. Dies setzt einen passenden [[Aufgabenkreis]] auf Seiten des Betreuers voraus. Da die Ehe (desgleichen die Lebenspartnerschaft) ein familienrechtliches Konstrukt darstellt, sind die vielerorts üblichen Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] in der Regel nicht geeignet, dem Betreuer in Ehesachen eine [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsbefugnis]] zu ermöglichen. Allenfalls im Bereich des ehelichen Güterrechtes, wo es um die Eigentumsverhältnisse der Eheleute geht, einschl. des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs sowie bei der Hausratsaufteilung kann der [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] geeignet sein.
    
Zu beachten ist {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB:
 
Zu beachten ist {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB:
Zeile 27: Zeile 27:  
=== Ehegeschäftsfähigkeit===
 
=== Ehegeschäftsfähigkeit===
   −
Gemäß § 1304 BGB, wie bereits zuvor nach § 2 EheG kann eine Ehe nicht eingehen, wer geschäftsunfähig ist, das heißt, wer an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinn von {{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2 BGB leidet. Die [[Geschäftsfähigkeit]] für die Eheschließung ist unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 GG  verfassungsrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit (vgl. {{Rspr|BVerfGE 31, 58}}/68 = FamRZ 1971, 414 und {{Rspr|BVerfGE 36, 146}}/161 = StAZ 1973, 90/93 = NJW 1974, 545 = FamRZ 1974, 122 m. Anm. Bosch; BayObLGZ 1982, 179/180 = FamRZ 1982, 603 ff. m. w. N.) als Ehegeschäftsfähigkeit (vgl. Böhmer StAZ 1992, 65/67) zu beurteilen. Hierbei handelt es sich um einen Fall der partiellen Geschäftsfähigkeit, für den eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung zulässig ist (BVerfG FamRZ 2003, 359 = NJW 2003, 1382 = NVwZ 2003, 862).
+
Gemäß § 1304 BGB, wie bereits zuvor nach § 2 EheG kann eine Ehe nicht eingehen, wer geschäftsunfähig ist, das heißt, wer an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinn von {{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2 BGB leidet. Die [[Geschäftsfähigkeit]] für die Eheschließung ist unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 GG  verfassungsrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit (vgl. {{Rspr|BVerfGE 31, 58}}/68 = FamRZ 1971, 414 und {{Rspr|BVerfGE 36, 146}}/161 = StAZ 1973, 90/93 = NJW 1974, 545 = FamRZ 1974, 122 m. Anm. Bosch; BayObLGZ 1982, 179/180 = FamRZ 1982, 603 ff. m. w. N.) als Ehegeschäftsfähigkeit (vgl. Böhmer StAZ 1992, 65/67) zu beurteilen. Hierbei handelt es sich um einen Fall der partiellen [[Geschäftsfähigkeit]], für den eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung zulässig ist (BVerfG FamRZ 2003, 359 = NJW 2003, 1382 = NVwZ 2003, 862).
    
Bei der Ehegeschäftsfähigkeit handelt es sich, wie bei der Testierfähigkeit i. S. des § 2229 Abs. 4 BGB, um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der oder die Verlobte in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen, ohne dass die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend sein müssen (vgl. BayObLG, a. a. O.; LG Frankfurt/Main StAZ 1966, 260/261 sowie BGH NJW 1970, 1680/1681 = MDR 1971, 405 für den Fall der Ehescheidung). Sie hat nichts damit zu tun, ob der mit der Ehe verbundene Alltag bewältigt werden kann (Enders BtE 1996/97, 97).
 
Bei der Ehegeschäftsfähigkeit handelt es sich, wie bei der Testierfähigkeit i. S. des § 2229 Abs. 4 BGB, um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der oder die Verlobte in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen, ohne dass die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend sein müssen (vgl. BayObLG, a. a. O.; LG Frankfurt/Main StAZ 1966, 260/261 sowie BGH NJW 1970, 1680/1681 = MDR 1971, 405 für den Fall der Ehescheidung). Sie hat nichts damit zu tun, ob der mit der Ehe verbundene Alltag bewältigt werden kann (Enders BtE 1996/97, 97).
Zeile 47: Zeile 47:  
Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die Ehegeschäftsfähigkeit nach § 1304 BGB zu prüfen, § 5 PStV (vgl. Böhmer StAZ 1992, 66 ff.). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach {{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 BGB aufhebbar wäre.
 
Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die Ehegeschäftsfähigkeit nach § 1304 BGB zu prüfen, § 5 PStV (vgl. Böhmer StAZ 1992, 66 ff.). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach {{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 BGB aufhebbar wäre.
   −
Das VormG kann nach § 308 FamFG das Standesamt vom Bestehen einer Betreuung unterrichten, wenn anzunehmen ist, dass ein geschäftsunfähiger Betreuter heiraten will und der heiratswillige Partner erheblich gefährdet würde (Bt-Drs. 11/4528, S. 182; Damrau/Zimmermann, § 69k FGG Rz 6). Der Standesbeamte ist auch ohne eine solche Mitteilung gem. § 12 FamFG zur Einsichtnahme in die Betreuungsakten des [[Betreuungsgericht]]es berechtigt (Böhmer StAZ 1990, 213/216; Soergel/Zimmermann § 1903 Rz 21).
+
Das Betreuungsgericht kann nach § 308 FamFG das Standesamt vom Bestehen einer Betreuung unterrichten, wenn anzunehmen ist, dass ein geschäftsunfähiger Betreuter heiraten will und der heiratswillige Partner erheblich gefährdet würde (Bt-Drs. 11/4528, S. 182; Damrau/Zimmermann, § 69k FGG Rz 6). Der Standesbeamte ist auch ohne eine solche Mitteilung gem. § 12 FamFG zur Einsichtnahme in die Betreuungsakten des [[Betreuungsgericht]]es berechtigt (Böhmer StAZ 1990, 213/216; Soergel/Zimmermann § 1903 Rz 21).
    
Bienwald hält es für zulässig, dass der Betreuer sich bei einer beabsichtigten Eheschließung seines Betreuten an den Standesbeamten wendet, wenn er befürchtet, dass sein Betreuter Opfer eines egoistischen Heiratsanliegens zu werden droht (z.B. Scheinehe zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis oder der deutschen Staatsangehörigkeit). Hier sei es vertretbar, auf das Bestehen der Betreuung und eigene Zweifel an der Ehegeschäftsfähigkeit gegenüber dem Standesbeamten hinzuweisen (Bienwald, BtR, 3. Aufl. § 1896 S. 150).
 
Bienwald hält es für zulässig, dass der Betreuer sich bei einer beabsichtigten Eheschließung seines Betreuten an den Standesbeamten wendet, wenn er befürchtet, dass sein Betreuter Opfer eines egoistischen Heiratsanliegens zu werden droht (z.B. Scheinehe zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis oder der deutschen Staatsangehörigkeit). Hier sei es vertretbar, auf das Bestehen der Betreuung und eigene Zweifel an der Ehegeschäftsfähigkeit gegenüber dem Standesbeamten hinzuweisen (Bienwald, BtR, 3. Aufl. § 1896 S. 150).
   −
Die Bestellung eines Betreuers ist noch kein Indiz für die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten (vgl. § 149a der Dienstanweisung für Standesbeamte sowie AG Bremen StAZ 1992, 272). Die Eheschließung ist höchstpersönlich, {{Zitat de §|1311|bgb}} BGB, hierbei ist eine Stellvertretung des Betreuers unzulässig. Der Betreuer ist jedoch, einen entsprechenden Aufgabenkreis vorausgesetzt, zur Antragstellung nach § 49 Abs. 1 PStG und zur Einlegung von Rechtsmitteln in diesem Verfahren berechtigt (so ausdrücklich BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32).
+
Die Bestellung eines Betreuers ist allein noch kein Indiz für die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten (vgl. § 149a der Dienstanweisung für Standesbeamte sowie AG Bremen StAZ 1992, 272). Die Eheschließung ist höchstpersönlich, {{Zitat de §|1311|bgb}} BGB, hierbei ist eine Stellvertretung des Betreuers unzulässig. Der Betreuer ist jedoch, einen entsprechenden [[Aufgabenkreis]] vorausgesetzt, zur Antragstellung nach § 49 Abs. 1 PStG und zur Einlegung von Rechtsmitteln in diesem Verfahren berechtigt (so ausdrücklich BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32).
    
===Gerichtliche Entscheidung===
 
===Gerichtliche Entscheidung===
Zeile 67: Zeile 67:  
Den Antrag auf Eheaufhebung kann nach {{Zitat de §|1317|bgb}} BGB binnen eines Jahres nach Bekannt werden der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände beim Familiengericht gestellt werden. Eine Eheaufhebung kann nicht stattfinden, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Geistesstörung zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung, {{Zitat de §|1315|bgb}} Abs. 1 Nr. 2 und 3).
 
Den Antrag auf Eheaufhebung kann nach {{Zitat de §|1317|bgb}} BGB binnen eines Jahres nach Bekannt werden der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände beim Familiengericht gestellt werden. Eine Eheaufhebung kann nicht stattfinden, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Geistesstörung zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung, {{Zitat de §|1315|bgb}} Abs. 1 Nr. 2 und 3).
   −
Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden (§ 1316 Abs. 2 BGB). Ein geschäftsfähiger Betreuter (auch mit angeordnetem Einwilligungsvorbehalt) kann den Antrag nur selbst stellen. Bei einem Einwilligungsvorbehalt hat der Betreuer dem Antrag zuzustimmen; er Betreuer benötigt hierzu (ebenso wie für den Antrag auf Ehescheidung) die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§ 125 Abs. 2 FamFG).
+
Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden (§ 1316 Abs. 2 BGB). Ein geschäftsfähiger Betreuter (auch mit angeordnetem Einwilligungsvorbehalt) kann den Antrag nur selbst stellen. Bei einem [[Einwilligungsvorbehalt]] hat der Betreuer dem Antrag zuzustimmen; er Betreuer benötigt hierzu (ebenso wie für den Antrag auf Ehescheidung) die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§ 125 Abs. 2 FamFG).
    
Auch bei der Entscheidung über den Antrag auf betreuungeger. Genehmigung sowie beim Eheaufhebungsverfahren selbst wird es nicht auf die allgemeine Geschäftsfähigkeit, sondern die o.g. Ehegeschäftsfähigkeit anzukommen haben. Zu den Rechtsfolgen der Eheaufhebung s. {{Zitat de §|1318|bgb}} BGB.
 
Auch bei der Entscheidung über den Antrag auf betreuungeger. Genehmigung sowie beim Eheaufhebungsverfahren selbst wird es nicht auf die allgemeine Geschäftsfähigkeit, sondern die o.g. Ehegeschäftsfähigkeit anzukommen haben. Zu den Rechtsfolgen der Eheaufhebung s. {{Zitat de §|1318|bgb}} BGB.

Navigationsmenü