Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
141 Bytes hinzugefügt ,  19:53, 18. Mär. 2012
Zeile 35: Zeile 35:     
==Rentenversteuerung==
 
==Rentenversteuerung==
Der Betreuer ist nach § 34 Abgabenordnung auch verpflichtet, [[Finanzamt|Steuererklärungen]] für den Betreuten abzugeben. Auch Renten unterliegen der Einkommensteuerpflicht, soweit der jeweilige Steuerfreibetrag (Grundfreibetrag für Alleinstehende derzeit jährlich 8.004,-- Euro nach § 32 a EStG) überschritten ist. Bei Rentnern ist die steuerliche Rechtslage bereits 2005 im Rahmen der sog. nachgelagerten Rentenbesteuerung zu Ungunsten dieser Personen verändert worden. Während zuvor Renten nur mit einem Ertragsanteil zu versteuern waren, der fast immer unter die o.g. Freibeträge fiel, ist das seit 2005 anders.  
+
Der Betreuer ist nach § 34 Abgabenordnung auch verpflichtet, [[Finanzamt|Steuererklärungen]] für den Betreuten abzugeben. Auch Renten unterliegen der Einkommensteuerpflicht, soweit der jeweilige Steuerfreibetrag überschritten ist. Bei Rentnern ist die steuerliche Rechtslage bereits 2005 im Rahmen der sog. nachgelagerten Rentenbesteuerung zu Ungunsten dieser Personen verändert worden. Während zuvor Renten nur mit einem Ertragsanteil zu versteuern waren, der fast immer unter die o.g. Freibeträge fiel, ist das seit 2005 anders.  
    
Allerdings sind hier infolge bis Ende 2009 fehlender Informationen der Finanzbehörden seitens der Rentenversicherungsträger und Unkenntnis der Steuerpflichten in vielen Fällen die Einkünfte bisher nicht deklariert worden. Für Betreuer, die nun bestellt sind, bedeutet das in vielen Fällen, für vergangene Jahre Steuererklärungen für Rentner abgeben zu müssen.
 
Allerdings sind hier infolge bis Ende 2009 fehlender Informationen der Finanzbehörden seitens der Rentenversicherungsträger und Unkenntnis der Steuerpflichten in vielen Fällen die Einkünfte bisher nicht deklariert worden. Für Betreuer, die nun bestellt sind, bedeutet das in vielen Fällen, für vergangene Jahre Steuererklärungen für Rentner abgeben zu müssen.
Zeile 43: Zeile 43:  
Der Anteil der Jahresbruttorente, der nach neuem Recht steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der Rentenfreibetrag beträgt für alle, die am 31.12.2004 bereits Rentner waren, 50 Prozent der Jahresbruttorente 2005. Er ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch, wenn die Rente durch die jährlichen Rentenanpassungen weiter steigt.
 
Der Anteil der Jahresbruttorente, der nach neuem Recht steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der Rentenfreibetrag beträgt für alle, die am 31.12.2004 bereits Rentner waren, 50 Prozent der Jahresbruttorente 2005. Er ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch, wenn die Rente durch die jährlichen Rentenanpassungen weiter steigt.
   −
Für diejenigen, die im Laufe des Jahres 2005 erstmals Rente bezogen haben, sind ebenfalls 50 Prozent dieser Rente steuerpflichtig. Seit 2006 steigt der Anteil der Steuerpflicht jährlich um je 2 %. Das heißt, dass bei einem Rentenbeginn im Jahre 2012 64 % der Bruttorente steuerpflichtig sind. Da die meisten Rentner im ersten Jahr ihres Rentenbezuges ihre Rente nur für einen Teil des Jahres beziehen, wird der endgültige Rentenfreibetrag erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahres ermittelt. Bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte ist ggf. der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € zu berücksichtigen, sofern der Steuerpflichtige keine höheren Aufwendungen nachweist (§ 9a Nr. 3 EStG).
+
Für diejenigen, die im Laufe des Jahres 2005 erstmals Rente bezogen haben, sind ebenfalls 50 Prozent dieser Rente steuerpflichtig. Seit 2006 steigt der Anteil der Steuerpflicht jährlich um je 2 %. Das heißt, dass bei einem Rentenbeginn im Jahre 2012 64 % der Bruttorente steuerpflichtig sind. Da die meisten Rentner im ersten Jahr ihres Rentenbezuges ihre Rente nur für einen Teil des Jahres beziehen, wird der endgültige Rentenfreibetrag erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahres ermittelt.  
 +
 
 +
Bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte ist der Grundfreibetrag von derzeit 8.004 Euro jährlich beim Alleinstehenden (§ 32a EStG), sowie  der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € zu berücksichtigen, sofern der Steuerpflichtige keine höheren Aufwendungen nachweist (§ 9a Nr. 3 EStG). Hinzu kommen ggf. weitere Freibeträge, z.B. bei Schwerbehinderung (je nach Behinderungsgrad zwischen 310 und 1.420 Euro (§ 33b EStG).
    
==Rente und Sozialhilfe==
 
==Rente und Sozialhilfe==

Navigationsmenü