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Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine Störung der Geistestätigkeit vorlegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Störung für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). Die Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Betreuer erfordert ebenso wie ein Aufhebungsvertrag keine betreuungsgerichtliche Genehmigung.
 
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine Störung der Geistestätigkeit vorlegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Störung für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). Die Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Betreuer erfordert ebenso wie ein Aufhebungsvertrag keine betreuungsgerichtliche Genehmigung.
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==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==
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Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenkreis (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Der Betreuer benötigt hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 12 BGB). Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ist aber das Weiterbestehen oder Beenden des Arbeitsverhältnisses Gegenstand des Vergleiches, bleibt die Genehmigungspflicht bestehen . Hier darf diesem Vergleich somit stets nur unter Vorbehalt zugestimmt werden.
    
==Betreuter als Arbeitgeber==
 
==Betreuter als Arbeitgeber==

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