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Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284 (siehe auch [http://www.weka.de/datenschutz/3363513-Y29udGVudF9pZD02OTY0MzQ3Jmhvc3RpZD0-~aktuelles~urteile~urteile_detail.html Beschlussbesprechung]).
 
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284 (siehe auch [http://www.weka.de/datenschutz/3363513-Y29udGVudF9pZD02OTY0MzQ3Jmhvc3RpZD0-~aktuelles~urteile~urteile_detail.html Beschlussbesprechung]).
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===Formvorschriften===
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Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.
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Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.
    
===Vertretung durch Betreuer===
 
===Vertretung durch Betreuer===

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