Zeile 2: |
Zeile 2: |
| =Unterstützung des Gerichtes durch die Behörde= | | =Unterstützung des Gerichtes durch die Behörde= |
| | | |
− | In diesem Text werden die Aufgaben der [[Betreuungsbehörde]] dargestellt, die die Zusammenarbeit mit dem Vormundschaftsgericht (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) betreffen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Mitteilungs-, [[Anhörung]]s- und [[Beschwerde]]rechte, um Ermittlungs- und Gestellungspflichten und um [[Vorführung]]saufgaben auf Anweisung des Gerichtes. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich überwiegend im Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) ab 1.9.2009 FamFG, teilweise im [[Betreuungsbehördengesetz]] (BtBG ). | + | In diesem Text werden die Aufgaben der [[Betreuungsbehörde]] dargestellt, die die Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht betreffen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Mitteilungs-, [[Anhörung]]s- und [[Beschwerde]]rechte, um Ermittlungs- und Gestellungspflichten und um [[Vorführung]]saufgaben auf Anweisung des Gerichtes. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich überwiegend im [[FamFG]], teilweise im [[Betreuungsbehördengesetz]] (BtBG ). |
| | | |
| {{Zitat de §|7|btbg}} Abs. 1 BtBG erlaubt der Betreuungsbehörde die Übermittlung von Sachverhalten an das Gericht, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen. Andere Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung können z.B. sein: Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es eines bereits bestellten Betreuers, [[Betreuerwechsel|Ablösung eines Betreuers durch einen anderen]], Anordnung oder Aufhebung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung einer Betreuung]]. | | {{Zitat de §|7|btbg}} Abs. 1 BtBG erlaubt der Betreuungsbehörde die Übermittlung von Sachverhalten an das Gericht, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen. Andere Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung können z.B. sein: Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es eines bereits bestellten Betreuers, [[Betreuerwechsel|Ablösung eines Betreuers durch einen anderen]], Anordnung oder Aufhebung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung einer Betreuung]]. |
| | | |
− | Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitteilungen außerhalb eines gerichtlichen [[Betreuungsverfahren]]s ({{Zitat de §|65|fgg}} FGG ff, ab 1.9.2009 §§ 271 ff. FamFG), für Mitteilungen während des Verfahrens gelten der {{Zitat de §|8|btbg}} [[BtBG]] und die Bestimmungen innerhalb des FGG. Dennoch wird die Bestimmung häufig anzuwenden sein, da die Betreuungsbehörde oft durch eigene Ermittlungen oder durch andere Behörden (z.B. allgemeiner Sozialdienst, Gesundheitsamt, Sozialamt, Ordnungsbehörde) sowie durch Verwandte, Nachbarn, Vermieter von der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Personen erfahren wird. | + | Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitteilungen außerhalb eines gerichtlichen [[Betreuungsverfahren]]s (§§ 271 ff. FamFG), für Mitteilungen während des Verfahrens gelten der {{Zitat de §|8|btbg}} [[BtBG]] und die Bestimmungen innerhalb des FamFG. Dennoch wird die Bestimmung häufig anzuwenden sein, da die Betreuungsbehörde oft durch eigene Ermittlungen oder durch andere Behörden (z.B. allgemeiner Sozialdienst, Gesundheitsamt, Sozialamt, Ordnungsbehörde) sowie durch Verwandte, Nachbarn, Vermieter von der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Personen erfahren wird. |
| | | |
| ==Einschränkung der Datenübermittlung== | | ==Einschränkung der Datenübermittlung== |
Zeile 56: |
Zeile 56: |
| Unter Umständen sind auch Angehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen des Betroffenen zu befragen, wenn das Gericht dies zur Sachverhaltsaufklärung als erforderlich betrachtet. Leider ist die Datenschutzproblematik im Gesetz nur ungenügend angesprochen . | | Unter Umständen sind auch Angehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen des Betroffenen zu befragen, wenn das Gericht dies zur Sachverhaltsaufklärung als erforderlich betrachtet. Leider ist die Datenschutzproblematik im Gesetz nur ungenügend angesprochen . |
| | | |
− | Die Sachverhaltsaufklärung und Stellungnahme der Betreuungsbehörde entbindet das Gericht nicht von seiner eigenen Amtsermittlungspflicht ({{Zitat de §|12|fgg}}, 68 FGG, ab 1.9.2009 § 26 FamFG). Sinnvoll kann es sein, dass der Behördenmitarbeiter den Hausbesuch zusammen mit dem Vormundschaftsrichter durchführt, der ohnehin nach {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 1 FGG, ab 1.9.2009 § 278 FamFG, in der Regel die [[Anhörung]] in der üblichen Umgebung des Betroffenen durchführen soll. Juristischer und sozialarbeiterischer Sachverstand können sich so im günstigen Fall ergänzen. Der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde kann auch als "andere Person" i S. von § 68 Abs. 4 Satz 3 FGG (ab 1.9.2009 als Verfahrensbeteiligter) an der richterlichen Anhörung teilnehmen. | + | Die Sachverhaltsaufklärung und Stellungnahme der Betreuungsbehörde entbindet das Gericht nicht von seiner eigenen Amtsermittlungspflicht ({{Zitat de §|12|fgg}}, 68 FGG, ab 1.9.2009 § 26 FamFG). Sinnvoll kann es sein, dass der Behördenmitarbeiter den Hausbesuch zusammen mit dem Betreuungsrichter durchführt, der ohnehin nach {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 1 FGG, ab 1.9.2009 § 278 FamFG, in der Regel die [[Anhörung]] in der üblichen Umgebung des Betroffenen durchführen soll. Juristischer und sozialarbeiterischer Sachverstand können sich so im günstigen Fall ergänzen. Der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde kann auch als Verfahrensbeteiligter (§ 274 Abs. 3 FamFG) an der richterlichen Anhörung teilnehmen. |
| | | |
| ==Fragenkatalog zum Sozialbericht== | | ==Fragenkatalog zum Sozialbericht== |
| | | |
− | Die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] (§ 68 a FGG, ab 1.9.2009 § 279 FamFG i.V.m. § 8 BtBG) kann das eigentliche [[Sachverständigengutachten]] gemäß § 68 b FGG, ab 1.9.2009 § 280 FamFG zwar nicht ersetzen, aber sinnvoll ergänzen. | + | Die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] (§ 279 FamFG i.V.m. § 8 BtBG) kann das eigentliche [[Sachverständigengutachten]] gemäß § 280 FamFG zwar nicht ersetzen, aber sinnvoll ergänzen. |
| | | |
| Bei der wichtigsten Frage, nämlich nach der Notwendigkeit einer Betreuung, kann folgender Fragenkatalog Verwendung finden: | | Bei der wichtigsten Frage, nämlich nach der Notwendigkeit einer Betreuung, kann folgender Fragenkatalog Verwendung finden: |
Zeile 112: |
Zeile 112: |
| '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 7/07''', FamRZ 2007, 1127 (Ls.): | | '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 7/07''', FamRZ 2007, 1127 (Ls.): |
| | | |
− | # Die örtlich zuständige [[Betreuungsbehörde]] ist in einem [[Unterbringungsverfahren]] nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FGG zwingend anzuhören. | + | # Die örtlich zuständige [[Betreuungsbehörde]] ist in einem [[Unterbringungsverfahren]] nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FGG (jetzt § 320 FamFG) zwingend anzuhören. |
| # Eine Unterbringung zur Durchführung einer [[Heilbehandlung]] ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine solche Behandlung möglich erscheint. Dabei sind Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung in der Unterbringungsgenehmigung genau festzulegen, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist. | | # Eine Unterbringung zur Durchführung einer [[Heilbehandlung]] ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine solche Behandlung möglich erscheint. Dabei sind Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung in der Unterbringungsgenehmigung genau festzulegen, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist. |
| | | |