Der Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde nach {{Zitat de §|8|btbg}} BtBG steht die [[Anhörung]]spflicht des Vormundschaftsgerichtes gegenüber. Wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient, so gibt das Gericht der Betreuungsbehörde gem. {{Zitat de §|68a|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 279 FamFG, Gelegenheit zur Äußerung:
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Der Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde nach {{Zitat de §|8|btbg}} BtBG steht die [[Anhörung]]spflicht des Betreuungsgerichtes gegenüber. Wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient, so gibt das Gericht der Betreuungsbehörde gem. § 279 FamFG, Gelegenheit zur Äußerung:
*vor der [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]]
*vor der [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]]