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Eine in das Ermessen des Gerichtes gestellte Erhöhung des Stundensatzes für Betreuer bei nicht mittellosen Betreuten bei besonderer Schwierigkeit sieht das Vergütungsrecht (anders als beim Berufsvormund) nicht vor. Die Voraussetzungen der analogen Anwendung des § 3 Abs. 3 VBVG sind nicht gegeben, da weder eine planwidrige Gesetzeslücke besteht noch die Sachverhalte vergleichbar sind.
 
Eine in das Ermessen des Gerichtes gestellte Erhöhung des Stundensatzes für Betreuer bei nicht mittellosen Betreuten bei besonderer Schwierigkeit sieht das Vergütungsrecht (anders als beim Berufsvormund) nicht vor. Die Voraussetzungen der analogen Anwendung des § 3 Abs. 3 VBVG sind nicht gegeben, da weder eine planwidrige Gesetzeslücke besteht noch die Sachverhalte vergleichbar sind.
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'''BVerfG, Beschluss vom 20.08.2009 - 1 BvR 2889/06''':
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'''BVerfG, Beschluss vom 20.08.2009, 1 BvR 2889/06''', NJW-RR 2010, 505:
    
Keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch eine unterschiedliche Vergütung für die Betreuung bemittelter und unbemittelter Betreuter. Dem Gesetzgeber steht bei Vergütungsregelungen grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu. Die Herabsetzung des für die Betreuung eines mittellosen Betreuten in Ansatz zu bringenden Zeitaufwands und die damit einhergehende Reduzierung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung beruht auf dem Anliegen, den berechtigten Interessen der Staatskasse an einer Reduzierung der Kosten bei der Gewährung von sozialen Leistungen Rechnung zu tragen und wird von Gemeinwohlbelangen getragen. Die Schonung der öffentlichen Kassen ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, sodass die unterschiedliche Vergütung für die Betreuung bemittelter und unbemittelter Betreuter nicht den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt.
 
Keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch eine unterschiedliche Vergütung für die Betreuung bemittelter und unbemittelter Betreuter. Dem Gesetzgeber steht bei Vergütungsregelungen grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu. Die Herabsetzung des für die Betreuung eines mittellosen Betreuten in Ansatz zu bringenden Zeitaufwands und die damit einhergehende Reduzierung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung beruht auf dem Anliegen, den berechtigten Interessen der Staatskasse an einer Reduzierung der Kosten bei der Gewährung von sozialen Leistungen Rechnung zu tragen und wird von Gemeinwohlbelangen getragen. Die Schonung der öffentlichen Kassen ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, sodass die unterschiedliche Vergütung für die Betreuung bemittelter und unbemittelter Betreuter nicht den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt.
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'''Landgericht Würzburg, Beschluss vom 26. Juli 2010, 3 T 272/10''':
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'''Landgericht Würzburg, Beschluss vom 26.07.2010, 3 T 272/10''':
    
Für die Führung einer Betreuung "nutzbar" sind Fachkenntnisse, wenn sie ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Notwendig ist insoweit nicht, dass die Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken. Vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus. Betreuungsrelevant sind im allgemeinen neben juristischen Kenntnissen Kenntnisse in dem Bereich Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft.
 
Für die Führung einer Betreuung "nutzbar" sind Fachkenntnisse, wenn sie ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Notwendig ist insoweit nicht, dass die Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken. Vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus. Betreuungsrelevant sind im allgemeinen neben juristischen Kenntnissen Kenntnisse in dem Bereich Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft.

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