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*[[wikipedia:de:Alkoholkrankheit|Alkoholkrankheit]] (siehe: [[wikipedia:de:Korsakov-Syndrom|Korsakow-Syndrom]]) oder Drogenmissbrauch, wenn infolge der Sucht bereits schwerwiegende [[wikipedia:de:cerebral|cerebral]]e Veränderungen eingetreten sind
 
*[[wikipedia:de:Alkoholkrankheit|Alkoholkrankheit]] (siehe: [[wikipedia:de:Korsakov-Syndrom|Korsakow-Syndrom]]) oder Drogenmissbrauch, wenn infolge der Sucht bereits schwerwiegende [[wikipedia:de:cerebral|cerebral]]e Veränderungen eingetreten sind
 
*[[wikipedia:de:Manie|Manie]], wenn die Person sich in einer akuten manischen Phase befindet
 
*[[wikipedia:de:Manie|Manie]], wenn die Person sich in einer akuten manischen Phase befindet
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Unter Geschäftsfähigkeit ist nach dem BGB die Fähigkeit natürlicher Personen zu verstehen, Rechtsverhältnisse ihrem eigenen Willen entsprechend vollwirksam zu gestalten. Der Einzelne muss in der Lage sein, die Folgen seiner rechtsgeschäftlichen Erklärung zu verstehen (BGH NJW 1953, 1342; 1970, 1680).
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Die Rechtsprechung hat den die Geschäftsunfähigkeit auslösenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit wie folgt definiert: "Die krankhafte Störung muss die freie Willensbildung ausschließen. Neben der Fähigkeit des Verstandes ist dabei vor allem die Freiheit des Willensentschlusses von Bedeutung. Es kommt darauf an, ob eine freie Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist. Umgekehrt kann von einer freien Willensbildung nicht gesprochen werden, wenn der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliegt oder seine Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen bestimmt wird (BayOlG NJW 1992, 2100)."
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Grundsätzlich wird die Geschäftsunfähigkeit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens von einem Sachverständigen festgestellt. Zwar unterliegen auch die Gutachten von Sachverständigen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht, d.h. das Gericht kann in seiner Entscheidung von dem Gutachten abweichen, jedoch muß es seine abweichende Überzeugung begründen und diese Begründung muss erkennen lassen, daß die abweichende Beurteilung nicht durch einen Mangel an Sachkunde beeinflußt ist (BGH NJW 1982, 2874). In der Regel werden jedoch die Gerichte dem Gutachten folgen oder ein neues bei einem neu zu bestellenden Gutachter in Auftrag geben.
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'''Krankheitsbilder, bei denen von der Rechtsprechung Geschaftsunfähigkeit angenommen wurde:'''
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Des öfteren taucht die Frage nach der Geschäftsunfähigkeit bei Trunksucht (Alkoholismus) auf. Bei Alkoholismus liegt eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB entweder vor, wenn die Sucht als solche Symptom einer schon vorhandenen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist oder der durch die Sucht verursachte Abbau der Persönlichkeit den Wert einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche erreicht hat. Der Begriff Alkohol- oder Trunksucht beinhaltet zwar ein kaum unterdrückbares, triebartiges, anomales Verlangen nach Alkohol, somit eine nachhaltige Störung der Willensbildung; dies bedeutet aber nicht schon in jedem Fall, daß damit bereits eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegen würde.
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Bei der Vielfalt des Krankheitsbildes des Alkoholismus muß sich zunächst aus der Diagnose des medizinischen Sachverständigen die Suchtform und ihr Stadium ergeben, ob also z.B. nach der üblichen Einteilung des Alkoholismus von Dipsomanie, chronischem Alkoholismus, delirium tremens, Alkoholhalluzinose oder der Korsakowschen Krankheit (Saage-Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 2.Aufl., Teil III Rdnr. 108) auszugehen ist. Daneben können Form und Schwere der Alkoholkrankheit auch nach der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vorgeschlagenen Typologie des Alkoholismus dargestellt werden, welche zwischen Alpha-, Beta-, Gamma-, Delta- und Epsilon-Alkoholismus unterscheidet (Langelüddecke-Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl., Teil III Das Bürgerliche Gesetzbuch, S. 383f.). Bei dieser Einteilung wird nur der Gamma- und Delta-Alkoholismus als Krankheit aufgefaßt. Jedoch ist ein Verwischen der Unterschiede mit fortschreitendem Persönlichkeitsabbau bei alkoholbedingter Hirnschädigung möglich.
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Aber auch die bloße Diagnose nach solchen Schemata läßt noch keinen sicheren Schluß im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit zu. Nur bei der Diagnose "Korsakowsche Krankheit" muß regelmäßig von Geschäftsunfähigkeit ausgegangen werden (BayOLG NJW 1990, 774). Symptome dieses Syndroms sind das gleichzeitige Auftreten von Gedächtnisstörungen (v.a. des Kurzzeitgedächtnisses), Desorientiertheit und Konfabulationen (erfundene Geschichten) als Zeichen einer Schädigung des Gehirns.
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Außer auf Alkoholismus kann die Geschäftsunfähigkeit auch auf Schädel-Hirn-Trauma, auf Vergiftung oder mangelnde Sauerstoffversorgung des Gehirns zurückzuführen sein. Des weiteren kann auch eine Demenzerkrankung zu der Annahme der Geschäftsunfähigkeit führen. Bei Demenzerkrankungen sind die primär-degenerativen von den sekundären Demenzen abzugrenzen. Während die primären Formen bei entsprechender Schwere zur Geschäftsunfähigkeit führen können, sind sekundäre behandelbar, d.h. grundsätzlich als reversibel anzusehen, und fallen somit unter § 105 Abs. 2 BGB.
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Die Mehrzahl der Demenzerkrankungen werden jedoch durch die primären Formen, die primär-degenerative Demenz vom Alzheimertyp, die vaskuläre Demenz sowie die Mischform der beiden gebildet. Die vaskuläre Demenz ist eine Folge von vielen kleinen oder weniger großen oder von strategisch ungünstig lokalisierten Hirninfarkten oder von anderen vaskulären Ereignissen (cereale Blutung, cereale Durchblutungsstörung durch Kreislaufschwäche - Hypoperfusion).Bei der Beurteilung der freien Willensbildung sind als Kriterien heranzuziehen: Die Ausprägung der Beeinträchtigung intellektueller Fähigkeiten, die Einschränkung lebenspraktischer Fähigkeiten sowie die Persönlichkeitsveränderung (OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1064). Es ist eine einigermaßen geschlossene Indizienkette aufzustellen, die einen entsprechenden Krankheits-verlauf belegt.
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Auch bei Debilität kommt eine Anwendung des § 104 Nr. 2 BGB in Betracht, jedoch in der Regel erst bei einem geringeren IQ (Intelligenzquotienten) als 60 (LG Düsseldorf VersR 1996, 1493). Debilität oder auch leichte Oligophrenie liegt bei einem Intelligenzquotienten von 50-69 vor. Die Betroffenen können hier, bei guter Förderung, auch nur partiell geschäftsunfähig sein und eine gewisse Unabhängigkeit bei der Selbstversorgung und bei einfacher, praktischer Arbeit erreichen. Bei einem IQ von 35-49 spricht man dann von einer Imbezillität oder auch mittelgradigen Oligophrenie. Die Betroffenen haben lediglich ein realitätsbezogenes Denken mit geringem Abstraktionsvermögen. Bei der schweren (IQ von 20-34) und der schwersten Oligophrenie (IQ von unter 20) reichen die sprachlichen Fähigkeiten meist zur Verständigung nicht mehr aus und die Betroffenen können grundlegende Anweisungen verstehen und einfache Forderungen formulieren.
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Letztlich entscheidet bei jedem der aufgezeigten Krankheitsbildern der Einzelfall. Eine Pauschalierung kann in keinem Fall vorgenommen werden, da der Betroffene vor Gericht  die, zur Geschäftsunfähigkeit führende, Krankheit schlüssig darlegen und beweisen muß. Die oben aufgeführte Auflistung ist vielmehr als Beispiel zu sehen, das helfen soll, die Formulierung des "die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit" zu erläutern.
    
Die Geschäftsunfähigkeit ist für Außenstehende nicht immer erkennbar. Das Gesetz schützt nicht den [[wikipedia:de:guter Glaube|guten Glauben]] an die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsgegners, da der Schutz eines nicht unbeschränkt Geschäftsfähigen Vorrang hat. Das bedeutet, dass abgeschlossene [[wikipedia:de:Vertrag|Verträge]] auch dann unwirksam sind, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners nicht erkennbar war. Ob letztlich tatsächlich Geschäftsunfähigkeit vorlag, kann nur in einem Gerichtsverfahren verbindlich festgestellt werden. Hierzu werden regelmäßig Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Betroffenen zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes eingeholt, z. B. auch aus Akten des [[Betreuungsgericht]]es anlässlich einer [[Betreuerbestellung]]. Die [[wikipedia:de:Beweislast|Beweislast]] liegt bei dem, der Geschäftsunfähigkeit einwendet.
 
Die Geschäftsunfähigkeit ist für Außenstehende nicht immer erkennbar. Das Gesetz schützt nicht den [[wikipedia:de:guter Glaube|guten Glauben]] an die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsgegners, da der Schutz eines nicht unbeschränkt Geschäftsfähigen Vorrang hat. Das bedeutet, dass abgeschlossene [[wikipedia:de:Vertrag|Verträge]] auch dann unwirksam sind, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners nicht erkennbar war. Ob letztlich tatsächlich Geschäftsunfähigkeit vorlag, kann nur in einem Gerichtsverfahren verbindlich festgestellt werden. Hierzu werden regelmäßig Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Betroffenen zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes eingeholt, z. B. auch aus Akten des [[Betreuungsgericht]]es anlässlich einer [[Betreuerbestellung]]. Die [[wikipedia:de:Beweislast|Beweislast]] liegt bei dem, der Geschäftsunfähigkeit einwendet.

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