Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 222: Zeile 222:  
*Landesrecht: Erklärung des [[Kirchenaustritt]]s
 
*Landesrecht: Erklärung des [[Kirchenaustritt]]s
   −
Die Prüfung, ob Geschäftsunfähigkeit vorliegt, obliegt in den meisten der o.g. Beispiele dem [[Betreuungsgericht]], da die meisten Rechtshandlungen der betreuungsgerichtlichen [[Genehmigungspflicht]] unterliegen. Bei der Beantragung von Ausweisen und Pässen ist die Paßbehörde zur Prüfung der Voraussetzungen, also auch der Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen verpflichtet.
+
Die Prüfung, ob Geschäftsunfähigkeit vorliegt, obliegt in den meisten der o.g. Beispiele dem [[Betreuungsgericht]], da die meisten Rechtshandlungen der betreuungsgerichtlichen [[Genehmigungen|Genehmigungspflicht]] unterliegen. Bei der Beantragung von Ausweisen und Pässen ist die Paßbehörde zur Prüfung der Voraussetzungen, also auch der Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen verpflichtet.
    
==Betreuter kann neben dem Betreuer rechtlich wirksam handeln==
 
==Betreuter kann neben dem Betreuer rechtlich wirksam handeln==

Navigationsmenü