Die Prüfung, ob Geschäftsunfähigkeit vorliegt, obliegt in den meisten der o.g. Beispiele dem [[Betreuungsgericht]], da die meisten Rechtshandlungen der betreuungsgerichtlichen [[Genehmigungspflicht]] unterliegen. Bei der Beantragung von Ausweisen und Pässen ist die Paßbehörde zur Prüfung der Voraussetzungen, also auch der Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen verpflichtet.
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Die Prüfung, ob Geschäftsunfähigkeit vorliegt, obliegt in den meisten der o.g. Beispiele dem [[Betreuungsgericht]], da die meisten Rechtshandlungen der betreuungsgerichtlichen [[Genehmigungen|Genehmigungspflicht]] unterliegen. Bei der Beantragung von Ausweisen und Pässen ist die Paßbehörde zur Prüfung der Voraussetzungen, also auch der Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen verpflichtet.
==Betreuter kann neben dem Betreuer rechtlich wirksam handeln==
==Betreuter kann neben dem Betreuer rechtlich wirksam handeln==