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*[http://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__6.html § 6 (1) Paßgesetz] Antragstellung für Reisepass
 
*[http://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__6.html § 6 (1) Paßgesetz] Antragstellung für Reisepass
 
*Landesrecht: Erklärung des [[Kirchenaustritt]]s
 
*Landesrecht: Erklärung des [[Kirchenaustritt]]s
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Die Prüfung, ob Geschäftsunfähigkeit vorliegt, obliegt in den meisten der o.g. Beispiele dem [[Betreuungsgericht]], da die meisten Rechtshandlungen der betreuungsgerichtlichen [[Genehmigungspflicht]] unterliegen. Bei der Beantragung von Ausweisen und Pässen ist die Paßbehörde zur Prüfung der Voraussetzungen, also auch der Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen verpflichtet.
    
==Betreuter kann neben dem Betreuer rechtlich wirksam handeln==
 
==Betreuter kann neben dem Betreuer rechtlich wirksam handeln==

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