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| | Dass befreite Betreuer nicht von der Pflicht zur Rechenschaftslegung befreit sind, ergibt sich nicht nur aus der fehlenden Verweisung in § 1857 a BGB auf § 1890 BGB. Wortlaut, Historie, Sinn und Zweck und Systematik der Normen § 1890, 1892 BGB sowie der Vergleich mit der Rechtslage der Eltern führen zwangsläufig zu dem Schluss, dass befreite Betreuer ohne Einschränkung oder Sonderregeln zur Rechenschaftslegung verpflichtet sind. Zur Rechenschaftslegung gehört eine Schlussrechnung, die sich formell an den Anforderungen an die jährliche Rechnungslegung orientiert. | | Dass befreite Betreuer nicht von der Pflicht zur Rechenschaftslegung befreit sind, ergibt sich nicht nur aus der fehlenden Verweisung in § 1857 a BGB auf § 1890 BGB. Wortlaut, Historie, Sinn und Zweck und Systematik der Normen § 1890, 1892 BGB sowie der Vergleich mit der Rechtslage der Eltern führen zwangsläufig zu dem Schluss, dass befreite Betreuer ohne Einschränkung oder Sonderregeln zur Rechenschaftslegung verpflichtet sind. Zur Rechenschaftslegung gehört eine Schlussrechnung, die sich formell an den Anforderungen an die jährliche Rechnungslegung orientiert. |
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| | + | ===Verzicht auf die Schlussrechnung=== |
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| | + | Der Anspruchsberechtigte kann durch Vertrag mit dem bisherigen Betreuer auf eine Schlussrechenschaft verpflichten, wodurch auch die Prüfung der Schlussrechnung durch das BetrG (§ 1892 BGB) entfällt. Dies ist allgemeine Ansicht, sofern es sich beim Anspruchsberechtigten um den bisherigen Betreuten (soweit dieser geschäftsfähig ist) oder den Erben des verstorbenen Betreuten handelt (RGZ 115, 368/370; Damrau/Zimmermann aaO Rz 7; Staudinger/Engler aaO Rz 31; MünchKomm/Wagenitz aaO Rz 8; Erman/Holzhauer aaO Rz 3; Soergel/Zimmermann aaO Rz 7; Wesche Rpfleger 1986, 44, LG Saarbrücken BtPrax 2009, 195 = FamRZ 2009, 1350). |
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| | + | Soweit ein Nachfolgebetreuer der Anspruchsberechtigte ist, ist die Rechtsauffassung zum Verzicht auf eine Schlussrechenschaft strittig. |
| | + | Nach einer Auffassung ist der Nachfolgebetreuer berechtigt, diesen auch ohne BetrG. Genehmigung nach § 1812 I Satz 1 zu erklären; hier kann aber das BetrG dem neuen Betreuer diese Erklärung gem. § 1837 II verbieten, wenn es das Wohl des Betreuten als gefährdet ansieht (Damrau/Zimmermann aaO Rz 7). |
| | + | Nach anderer Ansicht benötigt ein Betreuer wegen des Verzichtes auf die Durchsetzbarkeit möglicher Forderungen die BetrG. Genehmigung nach § 1812 I (BayObLG BayObLGR 2001, 11 = BtPrax 2001, 39 = FamRZ 2001,934 =NJWE-FER 2001,99 = Rpfleger 2001, 74; Damrau/Zimmermann § 1892, Rz 9; Erman/Holzhauer § 1892 Rz 4; Jurgeleit/Meier § 1890 Rz 3). Diese sei im Regelfall nicht genehmigungsfähig (Formella BtPrax 1995, 21/22). |
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| | + | Bleibt die Betreuung (Im Rahmen eines Betreuerswechsels oder nach dem Tod des Betreuers) als solche bestehen, kann der Betreute den bisherigen Betreuer (oder dessen Erben) nicht von der Pflicht zur Schlussrechenschaft entbinden (OLG Hamm Rpfleger 1989, 20; Jürgens/Klüsener aaO Rz 11). |
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| | == Vergütung für Schlusstätigkeiten bei Berufsbetreuern == | | == Vergütung für Schlusstätigkeiten bei Berufsbetreuern == |