| Zeile 40: |
Zeile 40: |
| | # Verzichtet der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger auf die Rechenschaft durch den Betreuer, darf das Vormundschaftsgericht zur Durchsetzung dieser Pflicht gegen den Betreuer kein Zwangsgeld mehr anordnen. | | # Verzichtet der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger auf die Rechenschaft durch den Betreuer, darf das Vormundschaftsgericht zur Durchsetzung dieser Pflicht gegen den Betreuer kein Zwangsgeld mehr anordnen. |
| | # Erklärt der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger die Anfechtung der Verzichtserklärung, ist der Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung nicht von dem Vormundschaftsgericht zu entscheiden, sondern vor dem Prozessgericht auszutragen. | | # Erklärt der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger die Anfechtung der Verzichtserklärung, ist der Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung nicht von dem Vormundschaftsgericht zu entscheiden, sondern vor dem Prozessgericht auszutragen. |
| | + | |
| | + | '''OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.11.2009, 4 U 135/08:''' |
| | + | |
| | + | Auch in einer mangels Gleichartigkeit der Forderung unzulässigen Aufrechnung kann eine Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht zu sehen sein. |
| | + | Ein Betreuer hat gegen den Anspruch der Erben des verstorbenen Betreuten auf Herausgabe von Sparbüchern auch dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er seine behaupteten Gegenansprüche in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich im Wege einer entsprechenden Einrede geltend gemacht haben sollte. Denn in jeder nicht zulässigen Aufrechnung liegt im Zweifel die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht. Fehlt es etwa an der Gleichartigkeit der jeweils geltend gemachten Forderung, so ist eine Umdeutung des Aufrechnungseinwandes in die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes zulässig und daher zu prüfen. |
| | | | |
| | ==Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung== | | ==Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung== |
| Zeile 68: |
Zeile 73: |
| | | | |
| | Die oft erwähnte Entlastungserklärung findet sich im Gesetz nicht. Neben einer Empfangsquittung für herausgegebene Vermögenswerte kann man darunter eine Bestätigung verstehen, dass der Rechenschaftspflicht korrekt nachgekommen wurde. | | Die oft erwähnte Entlastungserklärung findet sich im Gesetz nicht. Neben einer Empfangsquittung für herausgegebene Vermögenswerte kann man darunter eine Bestätigung verstehen, dass der Rechenschaftspflicht korrekt nachgekommen wurde. |
| − |
| + | |
| | + | Rechtsprechung: |
| | + | |
| | + | '''LG München I, Urteil vom 08.04.2009, 34 O 17817 / 08, FamRZ 2009, 2117''': |
| | + | Die generelle Entlastung des Betreuers für die Führung der Betreuung enthält keinen Verzicht auf zum Zeitpunkt der Erklärung noch unbekannte Haftungsansprüche gegen den Betreuer. |
| | + | |
| | + | ---- |
| | + | |
| | Bei [[Tod des Betreuten]] hat der Betreuer die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 1893 BGB i.V.m § 1698b BGB und § 1908 i BGB). | | Bei [[Tod des Betreuten]] hat der Betreuer die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 1893 BGB i.V.m § 1698b BGB und § 1908 i BGB). |
| | | | |
| Zeile 125: |
Zeile 137: |
| | | | |
| | Zwischenergebnis: Die allgemeine Pflicht zur Rechenschaftslegung umfasst die in § 259 Abs. 1 BGB genannten Aufgaben; die Pflicht eines ehemaligen Betreuers zur Rechenschaftslegung gem. § 1890 BGB verpflichtet den Betreuer auch zu einer formellen [[Rechnungslegung]] (§ 1841 Abs. 1 BGB) für die gesamte Amtsdauer. Anhaltspunkte dafür, dass befreite Betreuer nicht zur Rechenschaftslegung oder zur Schlussrechnung verpflichtet sein sollen, sind nicht zu erkennen. | | Zwischenergebnis: Die allgemeine Pflicht zur Rechenschaftslegung umfasst die in § 259 Abs. 1 BGB genannten Aufgaben; die Pflicht eines ehemaligen Betreuers zur Rechenschaftslegung gem. § 1890 BGB verpflichtet den Betreuer auch zu einer formellen [[Rechnungslegung]] (§ 1841 Abs. 1 BGB) für die gesamte Amtsdauer. Anhaltspunkte dafür, dass befreite Betreuer nicht zur Rechenschaftslegung oder zur Schlussrechnung verpflichtet sein sollen, sind nicht zu erkennen. |
| − |
| |
| − | '''Rechtsprechung:'''
| |
| − |
| |
| − | '''LG Saarbrücken, Beschluss vom 23.04.2009, 5 T 12/09; 5 T 33/09''':
| |
| − |
| |
| − | # Nach der Beendigung einer gemäß § 1896 BGB angeordneten rechtlichen Betreuung ist der Betreuer dem Vormundschaftsgericht gegenüber nicht mehr gemäß § 1840 BGB zur Rechnungslegung verpflichtet.
| |
| − | # An die Stelle der Rechnungslegungspflicht tritt die Rechenschaftspflicht nach § 1890 BGB, die das Vormundschaftsgericht grundsätzlich durch die Verhängung von Zwangsgeld durchsetzen kann.
| |
| − | # Verzichtet der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger auf die Rechenschaft durch den Betreuer, darf das Vormundschaftsgericht zur Durchsetzung dieser Pflicht gegen den Betreuer kein Zwangsgeld mehr anordnen.
| |
| − | # Erklärt der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger die Anfechtung der Verzichtserklärung, ist der Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung nicht von dem Vormundschaftsgericht zu entscheiden, sondern vor dem Prozessgericht auszutragen.
| |
| | | | |
| | ===Vertragliche und elterliche Rechenschaftslegungspflichten=== | | ===Vertragliche und elterliche Rechenschaftslegungspflichten=== |