Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
911 Bytes hinzugefügt ,  15:49, 20. Okt. 2010
Zeile 55: Zeile 55:  
'''OLG München, Beschluss 33 Wv 223/06 vom 21.11.2006, BtPrax 2007, 30'''
 
'''OLG München, Beschluss 33 Wv 223/06 vom 21.11.2006, BtPrax 2007, 30'''
   −
Eine in das Ermessen des Gerichtes gestellte Erhöhung des Stundensatzes für Betreuer bei nicht mittellosen Betreuten bei besonderer Schwierigkeit sieht das Vergütungsrecht (anders als beim Berufsvormund) nicht vor. Die Voraussetzungen der analogen Anwendung des § 3 Abs. 3 VBVG sind nicht gegeben, da weder eine planwidrige Gesetzeslücke besteht noch die Sachverhalte vergleichbar sind:
+
Eine in das Ermessen des Gerichtes gestellte Erhöhung des Stundensatzes für Betreuer bei nicht mittellosen Betreuten bei besonderer Schwierigkeit sieht das Vergütungsrecht (anders als beim Berufsvormund) nicht vor. Die Voraussetzungen der analogen Anwendung des § 3 Abs. 3 VBVG sind nicht gegeben, da weder eine planwidrige Gesetzeslücke besteht noch die Sachverhalte vergleichbar sind.
 +
 
 +
'''BVerfG, Beschluss vom 20.08.2009 - 1 BvR 2889/06''':
 +
 
 +
Keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch eine unterschiedliche Vergütung für die Betreuung bemittelter und unbemittelter Betreuter. Dem Gesetzgeber steht bei Vergütungsregelungen grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu. Die Herabsetzung des für die Betreuung eines mittellosen Betreuten in Ansatz zu bringenden Zeitaufwands und die damit einhergehende Reduzierung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung beruht auf dem Anliegen, den berechtigten Interessen der Staatskasse an einer Reduzierung der Kosten bei der Gewährung von sozialen Leistungen Rechnung zu tragen und wird von Gemeinwohlbelangen getragen. Die Schonung der öffentlichen Kassen ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, sodass die unterschiedliche Vergütung für die Betreuung bemittelter und unbemittelter Betreuter nicht den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt.
    
==Rechtsprechung zur Mehrwertsteuer==
 
==Rechtsprechung zur Mehrwertsteuer==

Navigationsmenü