Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
1.060 Bytes hinzugefügt ,  12:56, 19. Sep. 2010
Zeile 60: Zeile 60:  
 
 
Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Partei gleichzeitig dessen berufsmäßig bestellter Betreuer und auch mit der Vertretung in gerichtlichen Verfahren betraut ist. Der Rechtsanwalt, der eine Betreuertätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen kann, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt, ist unter dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsführung dazu verpflichtet, für die gerichtliche Vertretung des von ihm Betreuten Prozesskostenhilfe zu beantragen, weil er im Fall ihrer Bewilligung (nur) die Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhält.
 
Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Partei gleichzeitig dessen berufsmäßig bestellter Betreuer und auch mit der Vertretung in gerichtlichen Verfahren betraut ist. Der Rechtsanwalt, der eine Betreuertätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen kann, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt, ist unter dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsführung dazu verpflichtet, für die gerichtliche Vertretung des von ihm Betreuten Prozesskostenhilfe zu beantragen, weil er im Fall ihrer Bewilligung (nur) die Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhält.
 +
 +
 +
'''SG Berlin, Beschluss vom 02.09.2010, S 127 SF 332/09 E, S 164 SF 332/09 E''':
 +
 +
# Wird ein Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren als lediglich als Betreuer des Mandaten tätig, führt dann aber das anschließende Klageverfahren in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, so ist die Abrechnung der Verfahrensgebühr auf der Grundlage der Nr 3102 RVG-VV vorzunehmen.
 +
# Der den Ansatz eines niedrigeren Gebührenrahmens rechtfertigende Synenergieffekt kann nur dann angenommen werden, wenn die Tätigkeiten im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren und gerichtlichen Verfahren vergleichbar sind. Eine bloße Mitwirkung als Betreuer in einem vorausgegangenen Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vermittelt nicht annähernd so viele Kenntnisse der Sach- und Rechtslage wie das bei einem zuvor beauftragten Rechtsanwalt regelmäßig der Fall ist.
 +
# Eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lässt sich nicht aus der Befassung mit bereits bekannten und in schriftlichen Stellungnahmen bewerteten medizinischen Unterlagen herleiten.
    
==Zustellungen des Gerichtes==
 
==Zustellungen des Gerichtes==

Navigationsmenü