Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Partei gleichzeitig dessen berufsmäßig bestellter Betreuer und auch mit der Vertretung in gerichtlichen Verfahren betraut ist. Der Rechtsanwalt, der eine Betreuertätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen kann, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt, ist unter dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsführung dazu verpflichtet, für die gerichtliche Vertretung des von ihm Betreuten Prozesskostenhilfe zu beantragen, weil er im Fall ihrer Bewilligung (nur) die Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhält. | Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Partei gleichzeitig dessen berufsmäßig bestellter Betreuer und auch mit der Vertretung in gerichtlichen Verfahren betraut ist. Der Rechtsanwalt, der eine Betreuertätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen kann, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt, ist unter dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsführung dazu verpflichtet, für die gerichtliche Vertretung des von ihm Betreuten Prozesskostenhilfe zu beantragen, weil er im Fall ihrer Bewilligung (nur) die Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhält. |