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Es empfiehlt sich der Abschluss eines nicht kündbaren Grabpflegevertrags bei einer kirchlichen oder kommunalen Friedhofsverwaltung oder bei einer Treuhandstelle (z.B. Gesellschaft für Dauergrabpflege). Hierdurch kann Insolvenzrisiken privater Gärtnereien vorgebeugt werden.  
 
Es empfiehlt sich der Abschluss eines nicht kündbaren Grabpflegevertrags bei einer kirchlichen oder kommunalen Friedhofsverwaltung oder bei einer Treuhandstelle (z.B. Gesellschaft für Dauergrabpflege). Hierdurch kann Insolvenzrisiken privater Gärtnereien vorgebeugt werden.  
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Bestattungs- und Grabpflegeverträge sind [[wikipedia:de:Werkvertrag|Werkverträge]] und unterliegen nicht der [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtlichen, ab 1.9.2009 betreuungsgerichtlichen Genehmigung]], § 1813 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Zu genehmigen sind aber Geldabhebungen von Konten mit Sperrvermerk und soweit die Forderung 3.000 Euro übersteigt (§§ 1812, 1813 BGB); es sei denn, es handelt sich um einen [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] oder das Geld befindet sich auf einem Girokonto (letzteres gilt ab 1.9.2009).
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Bestattungs- und Grabpflegeverträge sind [[wikipedia:de:Werkvertrag|Werkverträge]] und unterliegen nicht der [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigung]], § 1813 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Zu genehmigen sind aber Geldabhebungen von Konten mit Sperrvermerk und soweit die Forderung 3.000 Euro übersteigt (§§ 1812, 1813 BGB); es sei denn, es handelt sich um einen [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] oder das Geld befindet sich auf einem Girokonto (letzteres gilt ab 1.9.2009).
    
Das Hinterlegen des für die Bestattung vereinbarten Entgeltes auf einem Treuhandkonto des Bestattungsunternehmens kann im übrigen als sog. andersartige Geldanlage (da sie nicht im formalen Sinne [[mündelsicher]] ist) angesehen werden. Bejaht man diese Ansicht, ist unabhängig von der Höhe der Summe eine betreuungsgerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] nach § 1811 BGB notwendig.  
 
Das Hinterlegen des für die Bestattung vereinbarten Entgeltes auf einem Treuhandkonto des Bestattungsunternehmens kann im übrigen als sog. andersartige Geldanlage (da sie nicht im formalen Sinne [[mündelsicher]] ist) angesehen werden. Bejaht man diese Ansicht, ist unabhängig von der Höhe der Summe eine betreuungsgerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] nach § 1811 BGB notwendig.  

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