Bestattungs- und Grabpflegeverträge sind [[wikipedia:de:Werkvertrag|Werkverträge]] und unterliegen nicht der [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtlichen, ab 1.9.2009 betreuungsgerichtlichen Genehmigung]], § 1813 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Zu genehmigen sind aber Geldabhebungen von Konten mit Sperrvermerk und soweit die Forderung 3.000 Euro übersteigt (§§ 1812, 1813 BGB); es sei denn, es handelt sich um einen [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] oder das Geld befindet sich auf einem Girokonto (letzteres gilt ab 1.9.2009). | Bestattungs- und Grabpflegeverträge sind [[wikipedia:de:Werkvertrag|Werkverträge]] und unterliegen nicht der [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtlichen, ab 1.9.2009 betreuungsgerichtlichen Genehmigung]], § 1813 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Zu genehmigen sind aber Geldabhebungen von Konten mit Sperrvermerk und soweit die Forderung 3.000 Euro übersteigt (§§ 1812, 1813 BGB); es sei denn, es handelt sich um einen [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] oder das Geld befindet sich auf einem Girokonto (letzteres gilt ab 1.9.2009). |