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*Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall, 5. Aufl., München 2004
 
*Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall, 5. Aufl., München 2004
 
*ders.: Der Tod des Betreuten; ZEV 2004, 453
 
*ders.: Der Tod des Betreuten; ZEV 2004, 453
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==Rechtsprechung==
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OVG Münster, NJW 1998, 2154
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Anspruchsberechtigt ist nach § 15 BSHG derjenige, der gem. § 1968 BGB verpflichtet ist, die Kosten der Bestattung zu tragen, also der Erbe (BVerwG, NJW 1998, 1329)
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VG Aachen Az.: 2 K 1862/04
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Die Kosten der Beerdigung eines Sozialhilfeempfängers, die zu tragen sich zunächst ein Freund aus moralischen Gründen verpflichtet hatte, werden ihm vom Sozialamt nicht erstattet, da es für ihn keine rechtliche Verpflichtung zur Bestattung gab.
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BVerwG, Urteil vom 29. 01.2004 – 5 C 2. 03
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Ein Krankenhausträger kann regelmäßig die Übernahme der Kosten für die Bestattung von Patienten verlangen, die im Krankenhaus mittellos verstorben und deren Angehörige nicht zu ermitteln sind
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VG Trier Az.: 2 K 522/06.TR
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Die Leiterin eines Alten- und Pflegeheims braucht für die Kosten der Bestattung eines früheren Heimbewohners nicht aufzukommen, wenn sie eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich vertraglich übernommen hat.
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OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.07.2002, 8 PA 94/02
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Fehlender Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen entbindet nicht von der Bestattungspflicht (ähnlich VG Koblenz, Urteil vom 14.06.2005, 6 K 93/05; Urteil des VGH Mannheim vom 19.10.2004, 1 S 681/04; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2001, NJW 2002, 3491)
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VG Koblenz, Urteil vom 30.06.2004, 5 K 3706/03.Ko
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Der Bestattungspflichtige hat dann die Kosten der Beerdigung nicht zu tragen, wenn es unzumutbar ist. Dies entscheidet sich nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen: Wurde etwa der Bestattungspflichtige vom Verstorbenen schwer misshandelt und ist dies beweisbar, ist es dem Bestattungspflichtigen nicht zumutbar, für ein würdiges Begräbnis zu zahlen.
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VGH Mannheim, NVwZ 1992, 83
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Notwendige Bestattungskosten ergeben sich aus der örtlichen Friedhofssatzung.
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OVG Lüneburg, FEVS 33, 251, 8 PA 94/02
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Auch die Ausstattung der Trauerhalle und des Grabes mit Blumen muss bescheiden sein.
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VGH Mannheim, FEVS 1992, 380
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Sofern die örtliche Friedhofsordnung einen Grabstein vorschreibt, wird dessen Anschaffung in angemessenem Umfang gestattet.
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LSG NRW L 20 B 63/06 SO NZB vom 21.09.2006
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Kosten der Grabpflege zählen nicht zu den zu erstattenden Bestattungskosten:; (ähnlich Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.12.2003 , 12 ZB 03.3098; BVerwG, Urteil vom 24.03.1977, Az: II C 61.73 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.01.1961, Az: II C 150.59)
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OVG Münster, FEVS 42, 27
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Gegen die Übernahme der Kosten der Überführung eines Leichnams ins Ausland hat sich das OVG Münster ausgesprochen; das OVG Hamburg (NJW 1992, 3118) will sie ausnahmsweise dann anerkennen, wenn am Sterbeort keine Beerdigung nach islamischem Brauchtum möglich und üblich ist.
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VG Düsseldorf, ZfSH/SGB 1987, 325
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Die Übernahme der Kosten für eine Todesanzeige hat das VG Düsseldorf abgelehnt; dagegen hat das VerwG Göttingen – 2 A 2523/97 – den Sozialhilfeträger verpflichtet, wenigstens die Kosten für eine bescheidene Anzeige in der örtlichen Tageszeitung zu übernehmen.
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OVG Lüneburg, FEVS 33, 251
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Bedürftige Angehörige können unter Umständen auch die Kosten der Trauerkleidung ersetzt verlangen. Die Trauerkleidung kann zum notwendigen Lebensunterhalt gehören, wenn aus Anlaß des Todes eines nächsten Angehörigen der ernsthafte Wunsch besteht, der Trauer auch nach außen durch Trauerkleidung Ausdruck zu verleihen (Hess. VGH, FEVS 41, 33)
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BVerwG, Urteil vom 29.01.2004, 5 C 2. 03
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Ein Krankenhausträger kann regelmäßig nach § 15 BSHG die Übernahme der Kosten für die Bestattung von Patienten verlangen, die im Krankenhaus mittellos verstorben und deren Angehörige nicht zu ermitteln sind.
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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2006, 12 S 664/06,
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Beim sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten handelt es sich um einen atypischen, eigenständigen Anspruch, der in mehrfacher Hinsicht von der Regelstruktur sozialhilferechtlicher Ansprüche abweicht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111).
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OVG Rheinland-Pfalz; Beschluss vom 10.01.2005, 12 A 11605/04.OVG
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Der Sozialhilfeträger hat für die erforderlichen Kosten einer Bestattung aufkommen, soweit dies dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann. Unter Berufung darauf begehrte die Klägerin die Übernahme der Bestattungskosten ihres verstorbenen Ehemannes. Dieser hatte, bevor er Selbstmord beging, seine Frau in deren Wohnung überfallen und ihr lebensgefährliche Verletzungen zugefügt. Das Sozialamt lehnte den Antrag ab, das Verwaltungsgericht gab der Klägerin dagegen Recht. Auch das Oberverwaltungsgericht entschied  zu Gunsten der Frau)
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Zwar habe die Ehegattin dem Verstorbenen näher gestanden als die Allgemeinheit in Gestalt der Steuerzahler, heißt es in dem Beschluss. Nachdem aber die Klägerin von ihrem Mann vor dessen Freitod so brutal geschlagen worden sei, dass sie ihre lebensgefährlichen Ver­letzungen nur infolge notfallmedizinischer Behandlung überlebte, könne es ihr auch unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angesonnen werden, für die Bestattungskosten einzustehen.
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VG Aachen; Urteil vom 21.03.2006,  2 K 1862/04
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Ohne rechtliche Verpflichtung keine Kostenerstattung für Beerdigung eines Sozialhilfeempfängers an eine Privatperson (hier durch langjährigen Freund und Nachbarn). Die Bestattungspflicht könne erbrechtlich (§ 1968 BGB) oder unterhaltsrechtlich (§ 1615 BGB) begründet sein oder aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren. Der Kläger gehöre nach diesen Grundsätzen nicht zu den zur Bestattung Verpflichteten im Sinne des § 15 BSHG. Er ist und war dem Verstorbenen nicht zum Unterhalt verpflichtet und ist nach seinem eigenen Vortrag auch nicht sein Erbe. Der Kläger sei auch nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Bestattung verpflichtet gewesen, denn nach § 2 Abs. 1 der "Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen" habe die Verpflichtung zur Bestattung nur der Ehegattin, den Abkömmlingen, den Eltern und den Geschwistern oblegen, einem Personenkreis zu dem der Kläger unstreitig nicht gehöre. Seine aus Gründen einer empfundenen moralischen Verpflichtung eingegangene zivilrechtliche Bindung durch - schriftlich bestätigte - Beauftragung des Bestattungsunternehmens mit der Beerdigung des Verstorbenen reiche zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 15 BSHG nicht aus.
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OVG Saarland, Urteil vom 27.12.2007, 1 A 40/07
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Nach § 74 SGB XII werden die Kosten einer Bestattung von dem Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Das Leitbild dieser Regelung schließt nicht aus, dass sich die Unzumutbarkeit im Sinne dieser Vorschrift auch aus dem Fehlen eines persönlichen Näheverhältnisses zwischen Bestattungspflichtigen und Verstorbenen ergeben kann,
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SG Detmold, Beschluss vom 13.03.2008, S 6 SO 49/08 ER
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Das Sozialgericht Detmold verpflichtete im Eilverfahren den Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten für die Bestattung des Leichnams des bereits vor drei Wochen verstorbenen Ehemannes der bedürftigen Antragstellerin. Dies obgleich noch nicht geklärt war, ob weitere Verwandte finanziell in der Lage gewesen wären, die Bestattungskosten zu tragen. Die Hilfesuchende kann nicht darauf verwiesen werden, vor der Durchführung der Bestattung mögliche Ersatzansprüche gegen den Sohn des Verstorbenen zu realisieren. Dabei besteht nämlich die Gefahr, dass die Bestattung noch länger hinausgezögert wird, zumal hier die Antragstellerin keinen Kontakt zu dem Sohn ihres Gatten hatte. Ein solcher Verweis kann - so das Gericht - bereits aus Gründen der Pietät nicht verlangt werden. Sollte sich später herausstellen, dass der Sohn zur Kostentragung verpflichtet ist, muss die Antragstellerin den zur Verfügung gestellten Betrag an die Stadt zurückzahlen. Insoweit hatte die Antragstellerin nur einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens.
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BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R
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Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen; seine Verwertung stellt eine Härte dar, es sei denn, durch den Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrags wurde das Vermögen in der Absicht gemindert, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen.
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Hessisches LSG; Beschluss vom 20.03.2008,  L 9 SO 20/08 B ER
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Sozialhilfeempfänger haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen für eine einfache ortsübliche Beerdigung von Angehörigen entstehen, soweit diese Kosten von Dritten nicht zu ersetzen sind. Soweit die Pflicht zur Bestattung jedoch mehrere Personen betreffe, müssten diese auch anteilig die Kosten tragen. Dem Antragsteller sei daher nur ein Drittel der erforderlichen Kosten zu erstatten.
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Sozialgericht Speyer; Urteil vom 24.06.2008,  S 3 SO 15/07
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Dem Anspruch einer mittellosen Erbin gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der Bestattungskosten ihres verstorbenen Ehemannes kann nicht entgegen gehalten werden, dass Abkömmlinge des Verstorbenen vorhanden seien, die im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Verstorbenen für die Bestattungskosten aufzukommen haben.
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SG Rostock, Urteil vom 24.03.2009, S 8 SO 37/06
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Zu den erforderlichen Bestattungskosten gehören die Beträge aus der Rechnung des Bestattungsinstituts, dem Gebührenbescheid für die Einäscherung, dem Gebührenbescheid über die Bestattungsgebühren für ein anonymes Urnengrab und die Vollstreckungsgebühren für die Vollstreckung des Gebührenbescheides der Stadt, mithin insgesamt ein Betrag von 2.546,29 €. Auf die sogenannte "Richtlinie 1/2005" des Beklagten, die lediglich Kosten von 1.000,00 € zuzüglich der Kosten für das Urnengrab und die Einäscherung vorsieht, kommt es für die Bestimmung der erforderlichen Kosten einer Bestattung im Sinne des § 74 SGB XII nicht an. Diese Richtlinie spiegelt die tatsächlich im Gebiet des Beklagten anfallenden Kosten einer würdigen, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechenden einfachen Bestattung nicht zutreffend wieder. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die tatsächlich anfallenden Bestattungskosten deutlich höher liegen und die vom Beklagten in seiner Richtlinie festgelegten Obergrenzen letztlich ohne Bezug zur Realität allein zur Kostendämpfung willkürlich festgelegt worden sind.
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BSG, Urteil vom 29. 09. 2009 - B 8 SO 23/ 08 R
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Einer ALG-II-Empfängerin kann nicht unter Verweis auf die leistungsfähige Schwiegermutter zugemutet werden, die Bestattungskosten für ihren verstorbenen Ehemann zu übernehmen.
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