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V R 80/99
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BVerwG, Urteil vom 26.06.1974 - VII C 36/72
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Der gesetzlich festgelegte grundsätzliche Friedhofszwang (hier nach Hamburger Bestattungsrecht) auch für Feuerbestattungen ist als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Zulassung von Ausnahmen kann aus Glaubens-, Gewissens- oder Bekenntnisgründen nach Art. 4 GG geboten sein.
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BVerfG, Beschluss vom 28.02.1979, 1 BvR 317/74
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Der Friedhofszwang für Urnen, für die in besonderen Fällen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, verletzt keine Grundrechte.
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Hessischer VGH, Urteil vom 22.11.1988 — 11 UE218/84
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1. Der Schutzbereich des Grundrechts der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 1 GG) umfasst das Recht, eine zur Nutzung überlassene Grabstätte nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Bestimmungen einer Friedhofssatzung, die diese Gestaltungsfreiheit einschränken, sind grundsätzlich nur zulässig, wenn und soweit sie sich im Rahmen der dem kommunalen Friedhofsträger vom Landesgesetzgeber übertragenen Regelungsbefugnis halten und die Gestaltungsbefugnis der Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig einschränken. Sind sie zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und würdigen Bestattung nicht erforderlich, sind sie also vom Friedhofszweck (§ 31 HessFriedhofsG) nicht mehr gedeckt, sondern dienen sie der zwangsweisen Durchsetzung bestimmter Gestaltungsvorstellungen des Friedhofsträgers, sind sie jedenfalls dann ungültig, wenn im Gemeindegebiet andere Friedhöfe oder Friedhofsteile ohne besondere Gestaltungsvorschriften nicht vorhanden sind.
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2. § 26 III 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden ist ungültig, da das ausnahmslos für alle öffentlichen Friedhöfe geltende Verbot von Vollabdeckungen aus Stein und anderen wasserundurchlässigen Werkstoffen nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Bestattung sicherzustellen.
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3. Soweit durch die Vollabdeckung von Grabstätten der Leichenverwesungsprozess tatsächlich verzögert werden sollte, ist der Friedhofsträger gehalten, die Wiederbelegungsfristen zu verlängern (§ 711 HessFriedhofsG).
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VGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.1993 1 S 428/93, NVwZ 1994, S. 793
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1.  Regelungen über die Grabmalsgestaltung, die nicht aus gestalterischen Gründen erlassen sind, sondern die der Verwirklichung des Friedhofszwecks dienen, sind allgemein zulässige Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit.
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2.  Es ist nicht rechtswidrig, wenn der Satzungsgeber die Ruhezeiten unter Beachtung der gesetzlichen Mindestruhefristen allein nach den natürlichen geologischen Verhältnissen und der sich daraus ergebenden Verwesungsdauer bemisst. Eine Verpflichtung der Gemeinde, die Ruhezeiten zu verlängern, um in den Gestaltungswünschen des Nutzungsberechtigten zu entsprechen, besteht nicht.
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Bayerischer Verfassungsgerichtshof,  Entscheidung vom 15.04.1994 Vf. 6 VII 92, BayVBl. 1994, S. 590
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Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 der Verordnung über das Leichenwesen der Stadt Nürnberg. nach der Größe und Gewicht der Särge bestimmte Grenzen nicht überschreiten dürfen, verstößt nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung.
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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.1996, 1 S 3164/95, DVBl. 1997 S. 1278
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Die aus ästhetischen Gründen erlassene Regelung in einer Friedhofsordnung, wonach bei der Gestaltung der Grabmale Politur unzulässig ist, ist mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit i. d. R. nur vereinbar, wenn in der Satzung sichergestellt ist, dass solche Grabmale auf einem anderen gleichwertigen Gräberfeld desselben Friedhofs aufgestellt werden dürfen (Fortführung der Rspr. des Senats, Urteile vom 25.01.1988, DÖV 1988, 474, und vom 26.09.1989, BWVPr. 1990, 90 ff.).
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OVG NRW, Beschluss vom 10.11.1998,  19 A 1320/98, NWVBl. 1999 S. 189
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1.  Zum Anspruch eines Grabstättennutzungsberechtigten auf Folgenbeseitigung durch Umbettung einer durch rechtswidriges Handeln der Friedhofsverwaltung auf seiner Grabstätte bestatteten fremden Leiche.
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2.  Der Folgenbeseitigungsanspruch entfällt insoweit, als seine Verwirklichung sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt.
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3.  Das Grabstättennutzungsrecht fällt in einem Kernbereich (Nutzung zur Bestattung, Grabanlage und Errichtung eines Grabmals) unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG.
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4.  Dem Umbettungsverlangen des Grabstättennutzungsberechtigten kann Art. 1 Abs. 1 GG entgegenstehen, der den Schutz der Totenruhe des Verstorbenen erfordert.
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5.  Im Rahmen des bei der Kollision zweier grundrechtsgeschützter Rechtsgüter vorzunehmenden verhältnismäßigen Ausgleichs nach den Kriterien der Zumutbarkeit ist der Schutz der Totenruhe gegenüber dem Grabstättennutzungsrecht vorrangig, wenn dieses Recht nicht vollständig, sondern nur in einem trennbaren Teilbereich entzogen wird und der vom Grabstättennutzungsberechtigten angestrebte Erfolg auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann.
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6.  Nach dem Verlust des Bestattungsrechts an der belegten Grabstelle verbleibt dem Nutzungsberechtigten das Grabgestaltungsrecht.
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7.  Das aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitende Recht der Totenfürsorge des überlebenden Ehemannes, dessen verstorbene Ehefrau in einer fremden Grabstätte beigesetzt wurde, umfasst nicht das Gestaltungsrecht an der fremden Grabstelle.
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VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.11.2000, 3 A 144/98
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Die Übertragung des Betriebs einer Feuerbestattungsanlage kann auch auf einen wirtschaftlichen Verein iSd § 22 BGB erfolgen.
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VG Lüneburg, Urteil vom 11.02.2004, 5 A 24/03
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Die generelle Untersagung einer Grababdeckung mir einer Grabplatte ist nur dann mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar, wenn auf einem gemeindlichen Friedhof eine Fläche zur Verwirklichung entsprechender Wünsche bereit gestellt wird. Die Verzögerung des Verwesungsprozesses durch eine Grabplatte über die Ruhezeit hinaus muss regelmäßig durch eine geologisch-bodenkundliche Untersuchung belegt werden.
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BVerwG, Urteil vom 13.05.2004 3 C 26.03
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1. Dem Friedhofsträger ist nicht verboten, Vorschriften über die Grabgestaltung zu erlassen, die durch die allgemeinen Friedhofszwecke nicht gefordert, aber mit ihnen vereinbar sind, sofern sie durch einen legitimen Zweck gedeckt sind und die Rechte der Friedhofsbenutzer nicht in einem Maße beschränken, das außer Verhältnis zu Gewicht und Bedeutung des verfolgten Zweckes steht.
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2. Lehnt ein Friedhofsbenutzer unter Berufung auf seine Glaubensüberzeugung die Bestattung seiner Angehörigen auf einem nahe gelegenen kommunalen Friedhof ab und verlangt er die Bestattung auf einem konfessionellen Friedhof, so ist ihm zuzumuten, sich in diejenigen Regelungen zu fügen, die dort als Ausfluss der gemeinsamen Glaubensüberzeugung getroffen sind.
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OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.08.2004, 2 M 84/04
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1. Eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgibt, stellt nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden.
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2. Mängel der Bauvorlagen sind kein selbständiger Grund für eine Anfechtung der Genehmigung.
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3. § 22 BImSchG schreibt kein gesondertes drittschützendes Prüfungsverfahren vor.
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4. § 13 BestattungsG LSA hat keinen drittschützenden Charakter.
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Hessischer VGH, Beschluss vom 16.09.2004, 5 N 1597/03
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1. Behält eine Friedhofsordnung ausnahmslos der Gemeinde das Recht vor, nach Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit Grabmale zu entfernen oder entfernen zu lassen, so unterliegt dies keinen rechtlichen Bedenken.
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2. Eine Gebührenregelung, die die Erhebung der Grabräumgebühr bereits im Zeitpunkt der Bestattung vorsieht, ist als vorweggenommene Gebührenerhebung zulässig.
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OLG Celle, Urteil vom 09.09.2004, 13 U 133/04
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1. Eine Stadt, die private Grabpflegearbeiten anbietet, verschafft sich gegenüber den privaten Gärtnereien einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil, wenn sie Hinterbliebenen, die städtische Friedhofsverwaltung wegen des "Kaufs" einer Grabstelle aufsuchen müssen, die Grabpflegeleistungen durch ihre Mitarbeiter in denselben Räumen anbietet.
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2. Die Stadt darf sich bei der Durchführung privater Grabpflegearbeiten einen Wettbewerbsvorsprung auch nicht dadurch verschaffen, dass sie in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse den privaten Anbietern von Grabpflegearbeiten Arbeitszeiten vorschreibt, ohne sich selbst an diese Arbeitszeiten zu halten.
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FG München, Urteil vom 23.11.2004, 7 V 4199/04
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Mit der Zulassung privater Feuerbestattungsanlagen durch § 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Bestattungsgesetzes vom 10. August 1994 (BestG), Gesetz- und Verordnungsblatt- GVBI- 1994, 770, sind bayerische Kommunen nicht mehr hoheitlich tätig, soweit sie einen Krematoriumsbetrieb unterhalten.
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VG Berlin; Beschluss vom 18.01.2005, VG 22 A 545.04
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Das VG Berlin hat zwei Eilanträgen gegen Friedhofsgebührenbescheide stattgegeben. In beiden Fällen hatten die Antragsteller im Jahre 2001 ein Nutzungsrecht für 20 Jahre an einer Grabstätte auf einem landeseigenen Friedhof erworben und hierfür der Friedhofsverwaltung eine entsprechende Gebühr nach einer bis Ende 2003 geltenden Gebührenvorschrift bezahlt. Hiernach wurde die Gebühr bei jedem (Erst-) Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte fällig und berechnete sich nach der jeweiligen Nutzungsdauer (regelmäßig 20 Jahre). Kam es während der Nutzungsdauer zu einem Bestattungsfall, wurde eine entsprechend anteilige Gebühr für die Verlängerung der Nutzungsdauer bis zum Ende der Ruhezeit des Bestatteten von 20 Jahren berechnet. 2004 ist eine neue Gebührenvorschrift in Kraft getreten. Nach dieser wird nunmehr je Bestattungsfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren eine “Friedhofsgrundgebühr für die Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage” fällig. Hinzu kommt eine einmalige Gebühr für die erstmalige Überlassung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle sowie für eine Verlängerung der Ruhezeit. In beiden Fällen ließen die Antragsteller 2004 einen Familienangehörigen auf der Grabstätte beerdigen. Die Friedhofsverwaltung forderte daraufhin von ihnen jeweils eine Gebühr nach der neuen Gebührenvorschrift (520 Euro), ohne die frühere, für 20 Jahre bis zum Jahre 2021 geleistete Zahlung in irgendeiner Weise zu berücksichtigen. Das VG Berlin sah darin einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Der Gebührenvorschrift fehle eine Übergangsregelung für die Fälle, in denen das Nutzungsrecht bereits früher erworben und hierfür nach der alten Gebührenvorschrift Gebühren bezahlt worden sind. Die frühere Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte und die heutige “Friedhofsgebühr für die Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage" je Bestattungsfall würden auch nicht etwa unterschiedliche Gegenleistungen abdecken.
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.04.2005, 8 LA 296/04
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Friedhofsträger dürfen in Niedersachsen besondere Gestaltungsvorschriften jedenfalls dann erlassen, wenn nicht auf demselben, aber auf einem nahe gelegenen anderen Friedhof im selben Stadtgebiet Grabflächen ohne diese Beschränkungen zur Verfügung stehen.
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Bayerischer VGH, Urteil vom 15.06.2005, 4 N 03.1045
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Der uneingeschränkte Zwang zur Benutzung eines gemeindlichen Leichenhauses ist unverhältnismäßig und verletzt die Berufsfreiheit privater Bestattungsunternehmer.
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BGH, Urteil vom 21.07.2005, I ZR 170/02
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Eine Gemeinde handelt nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände wettbewerbsrechtlich unlauter oder kartellrechtswidrig, wenn sie ihren gewerblichen Bestattungsdienst im Friedhofsgebäude auf dem Gelände des städtischen Friedhofs unterbringt.
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OVG Saarland, Urteil vom 30.08.2005, 1 Q 18/05
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Das öffentlich-rechtliche Grabnutzungsrecht begründet keinen Anspruch auf Unterlassung der Anlegung eines Zugangsweges zu den Reihengräbern, auch wenn der Weg teilweise oberhalb des unterirdischen Sargbereichs verläuft.
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OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.2005, 8 B 11345/05.OVG
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1. Ein privat betriebenes Krematorium ist in einem Industriegebiet genehmigungsfähig.
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2. Die grundsätzlich umfassende Prüfungs- und Sachentscheidungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde ist eingeschränkt, sofern die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer anderen Behörde obliegt.
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3. Zur sog. Schlusspunkttheorie im rheinland-pfälzischen Baugenehmigungsrecht.
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Bei einem Krematorium ist zu berücksichtigen, dass seine Nutzung sich nicht in dem technischen Vorgang der Verbrennung Verstorbener erschöpft, sondern auch einen kulturellen Bezug aufweist. Die Einäscherung ist nämlich Teil der Bestattungskultur. Bei der Feuerbestattung gehört dazu nach der - allgemeinem Verständnis folgenden - Legaldefinition in § 8 Abs. 4 Satz 3 BestG nicht nur die Beisetzung der Asche in einer Grabstätte, sondern auch die vorherige Einäscherung der Leiche. Diesem Umstand wird auch in dem von den Beigeladenen geplanten Krematorium dadurch Rechnung getragen, dass es über einen abgesonderten Bereich verfügt, in dem den Angehörigen das Abschiednehmen von dem Verstorbenen ermöglicht wird. Diese Einbindung der Einäscherung in den Vorgang der Bestattung und die Rücksichtnahme auf die bei der Bestattung zu achtende Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit (§ 8 Abs. 1 BestG) könnten es verbieten, das Krematorium an jedwedem Standort innerhalb eines Gewerbe- oder Industriegebiets als allgemein zulässig zu betrachten.
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VG Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2005, 11 K 1007/05
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Dem eindeutigen Willen des Verstorbenen, auf einem bestimmten Friedhof beerdigt zu werden, steht das Umbettungsverlangen des mit der Grabpflege beauftragen Angehörigen innerhalb der Mindestruhezeit (15 Jahre) entgegen, auch wenn es sich um unter der Erde bestattete Urnen handelt. Die spätere Veränderung der Lebensumstände des mit der Grabpflege beauftragten Angehörigen (hier ein Umzug) rechtfertigt es bei einer eindeutigen Grabwahl grundsätzlich nicht, die Urne des verstorbenen Angehörigen umzubetten. Dies gilt auch dann, wenn die Familie (Schwestern und Ehepartner) in einem Grab zusammengeführt werden sollen.
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OVG Hamburg, Urteil vom 02.06.2006, 1 Bf 422/05
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§ 6 Hamburger BestattG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein privates Beerdigungsinstitut (Beerdigungsunternehmen) eine Ausnahmegenehmigung für die Aufbewahrung Verstorbener in einem bestimmten privaten Leichenaufbewahrungsraum statt in einer öffentlichen Leichenhalle erhalten kann.
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VG Stade, Beschluss vom 30.08.2006, 1 B 1440/06
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Nach Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes steht dem Friedhofsträger keine eigenständige Prüfung der Frage zu, ob für die Umbettung einer Leiche ein wichtiger Grund vorliegt. Diese Aufgabe ist allein der unteren Gesundheitsbehörde übertragen. Eine amtsärztliche Leichenumbettungsbescheinigung des Gesundheitsamtes stellt noch nicht die erforderliche Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde dar.
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2006, 8 LA 128/06
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Zur Rechtswidrigkeit einer Umbettung und dem Anspruch der letzten Lebensgefährtin eines Verstorbenen auf Rückbettung seiner Urne.
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VG Karlsruhe; Urteil vom 11.01.2007, 2 K 1232/05
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Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Friedhofsträger die Grabnutzungsgebühren für die volle Liegedauer bereits nach der Bestattung verlangt.
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OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2007, 7 C 10027/07.OVG
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1. Die in der gemeindlichen Friedhofssatzung vorgesehene Pflicht zur Zulassung Gewerbetreibender zum Friedhof schränkt die Berufsausübung in zulässiger Weise ein (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Bestimmungen in der gemeindlichen Friedhofssatzung, die die Zulassung zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten von dem unterschiedlichen Risiko einer zu erwartenden Schädigung der Friedhofsanlagen abhängig machen, sind mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.
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2. Für die Zulassung können Gebühren erhoben werden.
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3, Zur Höhe einer Gebühr für die Zulassung zur gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof.
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OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.12.2007, 6 U 37/07, KommJur 2008, 377
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1. Die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde ist wettbewerbsrechtlich nur darauf zu überprüfen, ob in der Werbung oder sonstigen Darstellung des kommunalen Wirtschaftsunternehmens ein irreführender Eindruck erweckt oder der Verkehr in sonstiger Weise unsachlich beeinflusst wird.
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2. Zur Frage, wann ein kommunales Bestattungsunternehmen ("Städtische Pietät") den irreführenden Eindruck hoheitlichen Handelns erweckt.
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VG Stuttgart, Urteil vom 10.09.2008, 6 K 2613/08
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1. Da die seit 01.01.2005 geltende Fassung des § 3 BestattG nicht mehr die Einhaltung konkreter Abstände der Gräberfelder mit Bauflächen, sondern nur noch einen "ausreichenden Abstand" des Friedhofs verlangt, kommt es bei der Frage, ob die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke durch die Anlegung oder Erweiterung eines Friedhofs in eigenen Rechten verletzt werden, maßgeblich darauf an, ob auf die zulässige Nutzung ihrer Grundstücke ausreichend Rücksicht genommen wird. Hieran fehlt es, wenn diese Nutzung auf Grund der Nähe des Friedhofs, insbesondere der Gräberfelder, und wegen der erforderlichen Rücksichtnahme auf die Würde des Friedhofs und die Andacht der Trauernden unzumutbaren Einschränkungen unterworfen würde.
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2. Wird auf dem Friedhof entlang der Nachbargrenze ein 2,5 m breiter Pflegeweg und im Anschluss hieran eine Pflanzfläche mit einer hohen Wildhecke angelegt und werden die Gräberfelder so angeordnet, dass diese zur Grundstücksgrenze des Nachbarn einen Abstand von ca. 7,25 m und zum Wohnhaus von ca. 15 m einhalten, wird die Wohnnutzung der Nachbarn nicht unzumutbar eingeschränkt. Diese sind zwar insbesondere bei Bestattungen verpflichtet, den Geräuschpegel ihres Freizeitverhaltens auf ein die Trauernden nicht störendes Maß zurückzunehmen. Dadurch wird ihnen jedoch kein unzumutbares Maß an Rücksichtnahme auferlegt.
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3. Sonstige psychische Beeinträchtigungen etwa in Form von seelischen Belastungen wegen der unmittelbaren Nähe des Friedhofs sind durch das auf objektivierbare Kriterien angewiesene Recht nicht fassbar.
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VG Göttingen, Urteil vom 10.12.2008, 1 A 199/07
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Satzungsbestimmungen über die Gestaltung von Gräbern auf einem kirchlichen Friedhof sind wirksam, wenn in der Gemeinde Friedhöfe ohne Gestaltungsvorschriften zur Verfügung stehen.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2008, 19 A 2896/07
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Ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände wie altersbedingter Gesundheitsverschlechterungen oder des Wunsches, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, stellt für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für eine Umbettung des verstorbenen Ehepartners dar.
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OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2008, 7 C 10771/08.OVG
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Die allgemeine Satzungsbefugnis nach § 24 Abs. 1 GemO ermächtigt die Kommungen nicht, im Rahmen einer Friedhofssatzung Regelungen über den Nachweis der Herkunft und der Produktionsbedingungen für das für Grabmale verwendete Steinmaterial zu treffen (hier: Nachweis der Herstellung unter Vermeidung ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 für Importe aus bestimmten Staaten).
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VG Frankfurt/Main; Urteil vom 29.01.2009, 10 E 3692/07(3)
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Bedenken gegen die Bestattungs- und Gebührenordnung  der Stadt Frankfurt/Main bestehen nicht. Insbesondere müsse die Beklagte nicht für jeden auf ihrem Stadtgebiet liegenden Friedhof eine gesonderte Gebührenkalkulation erstellen, sondern könne im Wege einer Mischkalkulation mehrere Friedhöfe auf kalkulatorischer Basis zusammenfassen.
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LG Berlin, Beschluss vom 29.01.2009, 102 O 37/09
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Es wurde erneut einem Bestatter untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Bestattungsdienstleitungen mit dem Angebot "Urne nach Hause" zu bewerben. Nach Ansicht des Gerichts sei die beanstandete Werbung unlauter im Sinne der §§ 3 Abs. 1 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, denn auch der informierte und aufmerksame Verbraucher verstehe die Werbung so, dass es dem Anbieter möglich sei, dem jeweiligen Auftraggeber die Urne mit der Asche eine Verstorbenen nach der Einäscherung für die weitere Aufbewahrung "zu Hause" auszuhändigen. Im Land Berlin ist dies jedoch gemeinhin nicht möglich, da die §§ 15, 18 des Berliner Bestattungsgesetzes eine Erdbestattung auch von Urnen zwingend vorsehen (ähnlich bereits zuvor LG Berlin am 16.07.2008, 97 O 112/08).
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VG Trier, Urteil vom 23.11. 2009, 1 K 447/09.TR
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Die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes für eine Urne, z. B. im eigenen Garten, kommt nur in Betracht, wenn ein berechtigtes Bedürfnis (atypische Gegebenheit oder Härtefall) nachgewiesen wird. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, Erd- und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen für den Regelfall zu verbieten und diese nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zu erlauben. Dies stehe in Einklang mit den Grundrechten. Die allgemeine Handlungsfreiheit, auf die der Kläger sein Begehren stütze, werde vom Grundgesetz nicht schrankenlos gewährleistet, sondern finde ihre Beschränkung in legitimen öffentlichen Interessen. Diese beruhten im hiesigen Kulturkreis auf einer über Jahrhunderte hergebrachten Gepflogenheit, die Toten grundsätzlich nur auf den dafür besonders vorgesehenen Teilen eines Gemeindegebietes zu bestatten. Die rational möglicherweise nicht ohne weiteres fassbare, aber vorhandene allgemeine Scheu vor dem Tod und die damit einhergehenden psychischen Ausstrahlungswirkungen auch von Urnenbegräbnisstätten gehörten zu den legitimen, schützenswerten Interessen der Allgemeinheit, die den Gesetzgeber zum Erlass der in Streit stehenden Vorschriften des Bestattungsgesetzes veranlassen durfte. Auch könne die durch das Grundgesetz geschützte Totenruhe am besten auf den dafür besonders ausgewiesenen und damit auch der Kontrolle der Allgemeinheit unterstehenden Flächen gewährleistet werden.
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Nur wenn besondere örtliche Verhältnisses ein Festhalten am Friedhofszwang unzumutbar machen würden, etwa weil der nächste Friedhof sehr weit entfernt und die Grabpflege durch die Hinterbliebenen in nicht mehr zumutbarer Weise erschwert würde, sei eine Ausnahme denkbar. Bei der Bestattung einzelner bedeutender Persönlichkeiten, denen durch die Errichtung einer privaten Begräbnisstätte eine besondere Ehre zuteilwerden solle oder für eigene Bestattungsplätze einer größeren, geschlossenen Personengemeinschaft, wie etwa im Falle eines Klosters, seien ebenfalls Ausnahmen denkbar. Eine enge Verbundenheit zum eigenen Grundstück und eine große Naturverbundenheit seien demgegenüber keine eine Ausnahme rechtfertigenden Besonderheiten. Anderenfalls könnte das Urnenbegräbnis auf einem privaten Bestattungsplatz ohne weiteres zur Regel werden, was der Gesetzgeber indes ausdrücklich habe verhindern wolle.
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OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 29.01.2009,  6 U 90/08
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1. Eine Reklame, mit der kurz nach einem Todesfall Grabsteine angeboten werden, ist geeignet die Gefühle der Hinterbliebenen zu verletzen und stellt eine unzulässige belästigende Werbung dar.
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2. Es muss eine Frist von mindestens zwei Wochen nach dem Todesfall eingehalten werden, bevor ein derartiges Werbeschreiben an die Angehörigen versendet werden darf.
            
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