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*ders.: Der Tod des Betreuten; ZEV 2004, 453
 
*ders.: Der Tod des Betreuten; ZEV 2004, 453
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==Rechtsprechung=
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==Rechtsprechung==
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Rechtsprechungsübersicht zur Bestattungspflicht in Leitsätzen
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(Hinweis: Die Entscheidungen beziehen sich auf das jeweilige Landesbestattungsrecht, sind idR aber auch aufgrund weitgehend identischer Regelung in anderen Bundesländern anwendbar)
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VG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2001, 11 K 2827/00
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BVerwG, Urteil vom 26.06.1974 - VII C 36/72
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Von Verfassungs wegen besteht keine Pflicht des Landesgesetzgebers, bei gestörten Familienverhältnissen nächste Familienangehörige von der Verpflichtung freizustellen, die Kosten der Bestattung eines Familienmitglieds zu tragen. Volljährige leibliche Kinder gehörten nach geltendem Landesrecht zum bestattungspflichtigen Personenkreis, ohne Rücksicht darauf, ob die Familienverhältnisse intakt gewesen sind. Die „Totenfürsorge“ obliege gewohnheitsrechtlich in erster Linie den nächsten Familienangehörigen und sei kein von dem Verstorbenen ererbtes Recht, sondern Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses, das über den Tod hinaus fortdauere und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebiete. Daher sei der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, in Fällen gestörter Familienverhältnisse die Kosten der Bestattung auf die Allgemeinheit zu verlagern. Hinzu komme, dass es für die Behörden erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen würde, wenn sie jeweils nachprüfen müssten, ob und inwieweit die Familienverhältnisse gestört sind. Streitigkeiten wären dann vorprogrammiert und eine alsbaldige Bestattung nicht mehr gewährleistet. Auch die finanzielle Situation der Klägerin sei für ihre öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die Bestattungskosten zu tragen, nicht ausschlaggebend. Notfalls müsse sie Sozialhilfe in Anspruch nehmen.
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Der gesetzlich festgelegte grundsätzliche Friedhofszwang (hier nach Hamburger Bestattungsrecht) auch für Feuerbestattungen ist als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Zulassung von Ausnahmen kann aus Glaubens-, Gewissens- oder Bekenntnisgründen nach Art. 4 GG geboten sein.
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OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2002, 2 U 3/02
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BVerfG, Beschluss vom 28.02.1979, 1 BvR 317/74
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Die bloße Schließung eines kirchlichen Friedhofs als Außerdienststellung in dem Sinne, dass dort keine weiteren Bestattungen mehr erfolgen, ändert nichts am Fortbestand seiner Zweckbestimmung als Ort der Totenruhe und -Verehrung. Seine Zweckbestimmung als Ort der Totenruhe und -Verehrung wird einem Friedhof erst durch Entwidmung entzogen, für die bei kirchlichen Friedhöfen allein die betreffende Kirchengemeinde zuständig ist.
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Der Friedhofszwang für Urnen, für die in besonderen Fällen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, verletzt keine Grundrechte.
Ein als kirchlicher (hier: katholischer) Friedhof gewidmetes Gelände ist Gegenstand der Religionsausübung und unterliegt als solcher dem Schutz des Art. 4 I und II GG sowie des Art. 140 GG i.V.m. Art 138 II WRV. Der Umstand, dass ein Grundstück als kirchlicher Friedhof und damit Gegenstand der Religionsausübung gemäß Art. 41, II GG und Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 II WRV einem besonderen Schutz unterliegt, bedeutet nicht, dass es jeglichem staatlichen Zugriff entzogen wäre. Voraussetzung für einen solchen staatlichen Zugriff ist jedoch, dass dieser durch das Ergebnis einer der Bedeutung der genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen konkret fallbezogen Rechnung tragenden Abwägung des Interesses an der Erhaltung des potentiell betroffenen Gegenstandes in seiner ihm zugedachten religiösen Funktion mit den gegenläufigen für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelangen gerechtfertigt ist. Die für die anderweitige Verwendung eines Friedhofsgrundstücks erforderliche Entwidmung fällt in den Bereich des kirchlichen Selbstbestimmungs- und -Verwaltungsrechts; sie wird durch die dem Planfeststellungsbeschluss zukommende Konzentrationswirkung nicht ersetzt und muss erforderlichenfalls eingeklagt werden.
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OVG Saarland, Urteil vom 25.08.2003, 2 R 18/03
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Hessischer VGH, Urteil vom 22.11.1988 — 11 UE218/84
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1. Die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 8 I SPolG umfasst unter anderem den Schutz der staatlichen Rechtsordnung, zu der auch § 9 I Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen gehört. Eine Überschreitung der darin festgelegten Bestattungsfrist berechtigt die Polizeibehörde zur Ersatzvornahme ohne vorheriges förmliches Gebot zur Bestattung an den Bestattungspflichtigen und ohne vorherige Androhung der Ersatzvornahme nach § 50 SPolG.
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1. Der Schutzbereich des Grundrechts der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 1 GG) umfasst das Recht, eine zur Nutzung überlassene Grabstätte nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Bestimmungen einer Friedhofssatzung, die diese Gestaltungsfreiheit einschränken, sind grundsätzlich nur zulässig, wenn und soweit sie sich im Rahmen der dem kommunalen Friedhofsträger vom Landesgesetzgeber übertragenen Regelungsbefugnis halten und die Gestaltungsbefugnis der Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig einschränken. Sind sie zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und würdigen Bestattung nicht erforderlich, sind sie also vom Friedhofszweck (§ 31 HessFriedhofsG) nicht mehr gedeckt, sondern dienen sie der zwangsweisen Durchsetzung bestimmter Gestaltungsvorstellungen des Friedhofsträgers, sind sie jedenfalls dann ungültig, wenn im Gemeindegebiet andere Friedhöfe oder Friedhofsteile ohne besondere Gestaltungsvorschriften nicht vorhanden sind.
2. Im Saarland obliegt die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen, ohne dass die Ausschlagung des Erbes auf diese Verpflichtung Auswirkungen hat.
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2. § 26 III 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden ist ungültig, da das ausnahmslos für alle öffentlichen Friedhöfe geltende Verbot von Vollabdeckungen aus Stein und anderen wasserundurchlässigen Werkstoffen nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Bestattung sicherzustellen.
3. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit einer Polizeiverordnung im Hinblick auf das vom Erfordernis der Einhaltung des Zitiergebotes aus Art. 104 13 SVerfG und § 62 I Nr. 4 SPolG können nicht daraus abgeleitet werden, dass neben der richtigen Ermächtigungsgrundlage eine falsche Ermächtigungsgrundlage angegeben ist.
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3. Soweit durch die Vollabdeckung von Grabstätten der Leichenverwesungsprozess tatsächlich verzögert werden sollte, ist der Friedhofsträger gehalten, die Wiederbelegungsfristen zu verlängern (§ 711 HessFriedhofsG).
4. Zum Verhältnis von § 15 BSHG zur Inanspruchnahme des Bestattungspflichtigen für die Kosten der Ersatzvornahme aufgrund von §§ 90 I, 46 I 2 SPolG.
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5. Auf der Grundlage von § 90 II 3 SPolG i.V.m. § 20 SGebG sowie § 59 I Nr. 3 LHO beziehungsweise § 220 I Nr. 9 KSVG i.V.m, § 32 III GemHVO hat die Polizeibehörde bei der Kostenerhebung nach § 46 I 2 SPolG den in diesen Vorschriften zu entnehmenden Rechtsgedanken des Erlasses der Erhebung von Kosten aus Billigkeitsgründen zur Abwendung unbeabsichtigter Härten zu beachten, wenn von dem Kostenpflichtigen dahingehende, genügende Anhaltspunkte nachgewiesen sind.
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6. Die so eröffnete Möglichkeit, den Kostenersatzanspruch nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung besonderer Härten beziehungsweise - bezogen auf den auch aus § 227 AO hervorgehenden Rechtsgedanken - der Unbilligkeit der Realisierung der Kostenforderung zu erlassen, führt bei Vorliegen der besonderen unbilligen Härte regelmäßig zur Annahme einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null, da der Begriff der Billigkeit sowohl tatbestandsmäßige Voraussetzung des Erlasses als auch Ermessensschranke ist.
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7. Dem Prüfungsprogramm der besonderen, unbilligen Härte entspricht es dabei, die persönlichen und sachlichen Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, woraus folgt, dass die Unbilligkeit sowohl aus sachlichen als auch aus persönlichen Gründen gegeben sein kann.
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OVG NRW, Urteil vom 26.3.2004, 19 A 546/02
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VGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.1993 1 S 428/93, NVwZ 1994, S. 793
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Der Nachbar eines Friedhofs kann Abwehrrechte nicht aus dem Erfordernis der Genehmigung zur Errichtung und Erweiterung von Friedhöfen gemäß § 2 BestG NRW herleiten.
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1.  Regelungen über die Grabmalsgestaltung, die nicht aus gestalterischen Gründen erlassen sind, sondern die der Verwirklichung des Friedhofszwecks dienen, sind allgemein zulässige Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit.
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2.  Es ist nicht rechtswidrig, wenn der Satzungsgeber die Ruhezeiten unter Beachtung der gesetzlichen Mindestruhefristen allein nach den natürlichen geologischen Verhältnissen und der sich daraus ergebenden Verwesungsdauer bemisst. Eine Verpflichtung der Gemeinde, die Ruhezeiten zu verlängern, um in den Gestaltungswünschen des Nutzungsberechtigten zu entsprechen, besteht nicht.
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VG Koblenz, Urteil 5 K 3706/03.Ko vom 30.06.2004
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Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.1994 Vf. 6 VII 92, BayVBl. 1994, S. 590
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Der Bestattungspflichtige hat dann die Kosten der Beerdigung nicht zu tragen, wenn es unzumutbar ist. Dies entscheidet sich nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen: Wurde etwa der Bestattungspflichtige vom Verstorbenen schwer misshandelt und ist dies beweisbar, ist es dem Bestattungspflichtigen nicht zumutbar, für ein würdiges Begräbnis zu zahlen (ähnlich VG Saarland, Urteil vom 25.08.2003, 2 R 18/03 zur Bestattungspflicht eines Sohnes),
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Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 der Verordnung über das Leichenwesen der Stadt Nürnberg. nach der Größe und Gewicht der Särge bestimmte Grenzen nicht überschreiten dürfen, verstößt nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung.
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.09.2004, 8 ME 227/04
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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.1996, 1 S 3164/95, DVBl. 1997 S. 1278
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Nichten und Neffen eines Verstorbenen gehören nicht zum Kreis der "nahen" Angehörigen, die in Niedersachsen gewohnheitsrechtlich dazu verpflichtet sind, für dessen Bestattung zu sorgen.
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Die aus ästhetischen Gründen erlassene Regelung in einer Friedhofsordnung, wonach bei der Gestaltung der Grabmale Politur unzulässig ist, ist mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit i. d. R. nur vereinbar, wenn in der Satzung sichergestellt ist, dass solche Grabmale auf einem anderen gleichwertigen Gräberfeld desselben Friedhofs aufgestellt werden dürfen (Fortführung der Rspr. des Senats, Urteile vom 25.01.1988, DÖV 1988, 474, und vom 26.09.1989, BWVPr. 1990, 90 ff.).
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VGH Baden-Württemberg; Beschluss vom 19.10.2004, 1 S 681/04
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OVG NRW, Beschluss vom 10.11.1998,  19 A 1320/98, NWVBl. 1999 S. 189
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Ein volljähriges (nichteheliches) Kind eines Verstorbenen ist auch bei gestörten Familienverhältnissen zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet. Der Kläger ist als volljähriger Sohn und einziger ermittelbarer Angehöriger verpflichtet, für die Bestattung seines Vaters zu sorgen. Da diese nicht rechtzeitig, d.h. grundsätzlich spätestens innerhalb 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgt sei, habe die Beklagte zu Recht die Bestattung veranlasst und den Kläger zur Kostenerstattung herangezogen (§ 31 Abs. 2 Bestattungsgesetz). Die Inanspruchnahme des Klägers scheitere auch nicht daran, dass dieser kein eheliches Kind des Verstorbenen war. Zwar sei er im Zeitpunkt seiner Geburt nicht mit seinem Erzeuger verwandt gewesen (vgl. § 1589 Abs. 2 BGB a.F.). Seit dem 01.07.1970 unterscheide das Gesetz bei der Verwandtschaft jedoch nicht mehr zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung. Auch der Einwand des Klägers, er habe die Erbschaft ausgeschlagen, sei rechtlich unbeachtlich. Denn bei der Bestattungspflicht handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch sei, die Beerdigungskosten zu tragen. Dass die Bestattungspflicht im Gegensatz zur familiären Unterhaltspflicht keine Beschränkung oder einen Wegfall der Verpflichtung in Fällen grober Unbilligkeit vorsehe, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bestattungspflicht diene in erster Linie der Gefahrenabwehr und knüpfe zudem an die den nächsten Angehörigen gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge an. Sie sei daher kein von dem Verstorbenen ererbtes Recht, sondern Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses, das über den Tod hinaus fortdauere und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebiete. Der Kläger bleibe auch nicht in jedem Fall mit den Kosten belastet, sondern habe einen Ausgleichsanspruch gegenüber den Erben. Sofern der Verstorbene völlig mittellos gewesen sei, könne der Kläger die erforderlichen Kosten der Bestattung vom Sozialhilfeträger verlangen, soweit ihm nicht zugemutet werden könne, die Kosten selbst zu tragen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit komme es nicht darauf an, ob der Kläger selbst bedürftig sei, vielmehr könne die Zumutbarkeit insbesondere von der Nähe und der Beziehung zum Verstorbenen abhängen.
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1.  Zum Anspruch eines Grabstättennutzungsberechtigten auf Folgenbeseitigung durch Umbettung einer durch rechtswidriges Handeln der Friedhofsverwaltung auf seiner Grabstätte bestatteten fremden Leiche.
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2. Der Folgenbeseitigungsanspruch entfällt insoweit, als seine Verwirklichung sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt.
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3. Das Grabstättennutzungsrecht fällt in einem Kernbereich (Nutzung zur Bestattung, Grabanlage und Errichtung eines Grabmals) unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG.
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4. Dem Umbettungsverlangen des Grabstättennutzungsberechtigten kann Art. 1 Abs. 1 GG entgegenstehen, der den Schutz der Totenruhe des Verstorbenen erfordert.
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5. Im Rahmen des bei der Kollision zweier grundrechtsgeschützter Rechtsgüter vorzunehmenden verhältnismäßigen Ausgleichs nach den Kriterien der Zumutbarkeit ist der Schutz der Totenruhe gegenüber dem Grabstättennutzungsrecht vorrangig, wenn dieses Recht nicht vollständig, sondern nur in einem trennbaren Teilbereich entzogen wird und der vom Grabstättennutzungsberechtigten angestrebte Erfolg auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann.
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6. Nach dem Verlust des Bestattungsrechts an der belegten Grabstelle verbleibt dem Nutzungsberechtigten das Grabgestaltungsrecht.
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7.  Das aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitende Recht der Totenfürsorge des überlebenden Ehemannes, dessen verstorbene Ehefrau in einer fremden Grabstätte beigesetzt wurde, umfasst nicht das Gestaltungsrecht an der fremden Grabstelle.
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VGH Mannheim, Urteil vom 28.02.2005, 1 S 1312/04
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VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.11.2000, 3 A 144/98
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1. Aufgaben nach dem Bestattungsgesetz im Bereich des Leichenwesens (Leichentransport) nimmt die Gemeinde als Pflichtaufgabe nach Weisung wahr.
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Die Übertragung des Betriebs einer Feuerbestattungsanlage kann auch auf einen wirtschaftlichen Verein iSd § 22 BGB erfolgen.
2. Hebt die Widerspruchsbehörde im Bereich der Pflichtaufgaben nach Weisung einen von der Gemeinde erlassenen Bescheid auf, kann die Klagebefugnis gegen den Widerspruchsbescheid nicht unter Berufung auf die kommunale Finanzhoheit mit einer damit verbundenen Schmälerung gemeindlicher Einnahmemöglichkeiten begründet werden.
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Verwaltungsgericht Koblenz; Urteil vom 14.06.2005, 6 K 93/05.KO
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VG Lüneburg, Urteil vom 11.02.2004, 5 A 24/03
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Das erwachsene Kind muss auch dann die Kosten für die Bestattung eines Elternteils übernehmen, wenn zu diesem keine persönliche Bindung bestanden hat. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte der Sohn und machte geltend, seine Eltern hätten sich getrennt, als er zehn Jahre alt gewesen sei. Der Verstorbene habe die Mutter geschlagen. In der Folgezeit habe sich sein Vater - auch nachdem die Mutter an Krebs verstorben sei - nicht um ihn und seine Geschwister gekümmert. Seit dem 14. Lebensjahr habe er keinen Kontakt mehr zu dem Verstorbenen gehabt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Verbandsgemeinde, so die Richter, habe Anspruch auf Erstattung der Beerdigungskosten. Aus den Bestimmungen des Bestattungsrechts folge, dass eine Leiche spätestens sieben Tage nach dem Tod bestattet werden soll. Nach Ablauf dieser Frist sei die Beklagte als zuständige Ordnungsbehörde befugt gewesen, die Bestattung zu veranlassen. Darüber hinaus sei auch die Heranziehung des Sohnes möglich und diesem zumutbar. Den gesetzlichen Bestimmungen des Bestattungsrechts liege nämlich die gesetzgeberische Überlegung zugrunde, dass die Angehörigen eines Verstorbenen diesem regelmäßig näher stünden als die Allgemeinheit. Von daher obliege es ihnen, für eine angemessene Bestattung zu sorgen. Dieser Grundsatz finde auch dann Anwendung, wenn – wie hier – keine intakten Familienverhältnisse vorlägen.
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Die generelle Untersagung einer Grababdeckung mir einer Grabplatte ist nur dann mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar, wenn auf einem gemeindlichen Friedhof eine Fläche zur Verwirklichung entsprechender Wünsche bereit gestellt wird. Die Verzögerung des Verwesungsprozesses durch eine Grabplatte über die Ruhezeit hinaus muss regelmäßig durch eine geologisch-bodenkundliche Untersuchung belegt werden.
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OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.07.2005, 8 PA 37/05
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BVerwG, Urteil vom 13.05.2004 3 C 26.03
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1. Die landesgewohnheitsrechtliche Bestattungspflicht naher Angehöriger entfällt in Niedersachsen allenfalls in besonderen Ausnahmefällen, zu denen Unterhaltspflichtverletzungen des Verstorbenen gegenüber dem Bestattungspflichtigen nicht gehören.
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1. Dem Friedhofsträger ist nicht verboten, Vorschriften über die Grabgestaltung zu erlassen, die durch die allgemeinen Friedhofszwecke nicht gefordert, aber mit ihnen vereinbar sind, sofern sie durch einen legitimen Zweck gedeckt sind und die Rechte der Friedhofsbenutzer nicht in einem Maße beschränken, das außer Verhältnis zu Gewicht und Bedeutung des verfolgten Zweckes steht.
2. Wird die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme von der Ordnungsbehörde veranlasst und liegen für die Durchführung der Bestattung keine ausdrücklichen Erklärungen des Verstorbenen oder des Bestattungspflichtigen vor, so kann die Ordnungsbehörde die Bestattung nach Maßgabe ihrer dafür vorgesehenen Sozialhilferichtlinien ausführen lassen. Es besteht keine Verpflichtung, aus Kostengründen die Leiche verbrennen zu lassen.
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2. Lehnt ein Friedhofsbenutzer unter Berufung auf seine Glaubensüberzeugung die Bestattung seiner Angehörigen auf einem nahe gelegenen kommunalen Friedhof ab und verlangt er die Bestattung auf einem konfessionellen Friedhof, so ist ihm zuzumuten, sich in diejenigen Regelungen zu fügen, die dort als Ausfluss der gemeinsamen Glaubensüberzeugung getroffen sind.
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Verwaltungsgericht Koblenz; Urteil vom 24.08.2005, 5 K 2700/04.KO
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OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.08.2004, 2 M 84/04
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Der Vater eines tot Aufgefundenen kann zur Tragung der Bergungs- und Überführungskosten herangezogen werden, auch wenn er nicht dessen Erbe ist. Der Beklagte (Polizei) habe die Überführung der Leiche zu Recht veranlasst, da die Ermittlung und Inanspruchnahme eines für die Bestattung grundsätzlich Verantwortlichen nicht rechtzeitig möglich gewesen sei. Der Gesetzgeber habe im Bestattungsgesetz eine abschließende Regelung der Verantwortlichkeit für die Bestattung eines Verstorbenen und die damit verbundenen Verpflichtungen getroffen und gleichzeitig auch eine Rangfolge der Verantwortlichkeit festgelegt. Diese obliege zunächst den Erben des Verstorbenen. Ein nachrangig Verantwortlicher könne nur dann für die Bestattung eines Verstorbenen verantwortlich sein, wenn ein vorrangig Verantwortlicher entweder nicht vorhanden, nicht rechtzeitig ermittelt oder überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden könne. Vorliegend habe der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die vorrangig vor dem Kläger verantwortlichen Erben des Verstorbenen nicht hätten in Anspruch genommen werden können. So hätte ihnen die Durchführung der Überführung ihres Ehemannes und Vaters nicht aufgegeben werden können, weil sie in Russland lebten. Auch bei rechtzeitiger Information wären sie überhaupt nicht in Lage gewesen, rechtzeitig irgendwelche Maßnahmen zu treffen. Der Kläger sei daher als Vater des Verstorbenen Nächster in der Rangfolge der verantwortlichen Personen und damit kostenpflichtig.
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1. Eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgibt, stellt nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden.
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2. Mängel der Bauvorlagen sind kein selbständiger Grund für eine Anfechtung der Genehmigung.
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3. § 22 BImSchG schreibt kein gesondertes drittschützendes Prüfungsverfahren vor.
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4. § 13 BestattungsG LSA hat keinen drittschützenden Charakter.
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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2005, 1 S 1161/04
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Hessischer VGH, Beschluss vom 16.09.2004, 5 N 1597/03
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1. Der durch Plastination auf Dauer konservierte tote menschliche Körper ist Leiche im Sinne des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg.
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1. Behält eine Friedhofsordnung ausnahmslos der Gemeinde das Recht vor, nach Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit Grabmale zu entfernen oder entfernen zu lassen, so unterliegt dies keinen rechtlichen Bedenken.
2. Die Plastination stellt keine Bestattung im Sinne des § 32 Abs. 1 BestattG dar.
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2. Eine Gebührenregelung, die die Erhebung der Grabräumgebühr bereits im Zeitpunkt der Bestattung vorsieht, ist als vorweggenommene Gebührenerhebung zulässig.
3. Das in § 13 BestattVO enthaltene präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erstreckt sich nicht auf die Ausstellung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken.
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OVG Schleswig, Urteil vom 18.01.2006, 2 LB 20/05
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OLG Celle, Urteil vom 09.09.2004, 13 U 133/04
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1. Die Bestattung einer Leiche kann eine Maßnahme der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr darstellen.
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1. Eine Stadt, die private Grabpflegearbeiten anbietet, verschafft sich gegenüber den privaten Gärtnereien einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil, wenn sie Hinterbliebenen, die städtische Friedhofsverwaltung wegen des "Kaufs" einer Grabstelle aufsuchen müssen, die Grabpflegeleistungen durch ihre Mitarbeiter in denselben Räumen anbietet.
2. Eine konkrete Gefahr liegt aber nach dem Tode einer Person nur dann vor, wenn kein Angehöriger von seinem Recht zur Totenfürsorge Gebrauch macht.
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2. Die Stadt darf sich bei der Durchführung privater Grabpflegearbeiten einen Wettbewerbsvorsprung auch nicht dadurch verschaffen, dass sie in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse den privaten Anbietern von Grabpflegearbeiten Arbeitszeiten vorschreibt, ohne sich selbst an diese Arbeitszeiten zu halten.
3. Veranlasst ein Angehöriger die Bestattung, fehlt es an der objektiven Fremdbezogenheit des Geschäftes. Es kann sich allenfalls um ein subjektiv fremdes Geschäft handeln, das seinen Fremdcharakter erst durch den erkennbaren Fremdgeschäftsführungswillen des Geschäftsführers erhielte.
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VG Bremen, Urteil vom 09.02.2006, 2 K 1015/05
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FG München, Urteil vom 23.11.2004, 7 V 4199/04
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Die Klägerin ist zu Recht zu den Kosten für die amtlich angeordnete Bestattung ihres im März
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Mit der Zulassung privater Feuerbestattungsanlagen durch § 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Bestattungsgesetzes vom 10. August 1994 (BestG), Gesetz- und Verordnungsblatt- GVBI- 1994, 770, sind bayerische Kommunen nicht mehr hoheitlich tätig, soweit sie einen Krematoriumsbetrieb unterhalten.
2004 verstorbenen Vaters herangezogen worden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 17 Abs. 2 Satz 6 Gesetz über das Leichenwesen (LeichenG). Danach werden die Maßnahmen im Zusammenhang mit der amtlich angeordneten Bestattung auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen. Zu den Pflichtigen gehören gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 LeichenG die Angehörigen, die für die Bestattung nach öffentlichem Recht zu sorgen haben.. Diese Rechtspflicht besteht unabhängig davon, ob und wann ein Angehöriger von dem Tod erfährt und ist unabhängig von der erbrechtlichen Stellung. Sie trägt auch Belangen der Gefahrenabwehr (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.07.2005 - 8 PA 37/05) im Hinblick auf gesundheitliche Aspekte Rechnung, da sichergestellt werden muss, dass der Verwesungsprozess bei Leichen nicht zu Erkrankungen in ihrer Umgebung führt. Dazu ist die rasche Bestattung geboten, die durch die zuständige Behörde - bei Nichthandeln der pflichtigen Personen – spätestens zehn Tage nach Einlieferung der Leiche zu veranlassen ist. Da alle Pflichtigen Kostenschuldner sind und sie als Gesamtschuldner haften, kann die Beklagte im Ergebnis jeden ihr bekannten Pflichtigen ganz oder anteilig zu den Kosten heranziehen. Die Ausübung des Ermessens bei der Auswahl unter mehreren Gesamtschuldnern verlangt in der Regel auch keine besondere schriftliche Darlegung. Gesamtschuldnerschaft bezweckt Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs, nicht Schuldnerschutz. Die zuständige Stelle soll den ihr geeignet erscheinenden Gesamtschuldner kurzerhand heranziehen können. Mit der ihr deswegen eingeräumten Auswahlfreiheit lässt sich eine regelmäßige Erwägungs- und Begründungspflicht nicht vereinbaren (BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 in KStZ 1993, 93, 96).
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Das Ermessen für eine Billigkeitsmaßnahme aus sachlichen Gründen ist n eröffnet, wenn die Kostenerhebung für einen bestimmten Sachverhalt nach den besonderen Umständen des Einzelfalles mit Sinn und Zweck der Kostennorm unvereinbar ist und den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft, Es muss also ein atypischer Sachverhalt vorliegen. Die Inanspruchnahme der Angehörigen nach § 17 Abs. 2 Satz 6 LeichenG beruht aber typischerweise auf einer vorhergehenden Entfremdung zwischen dem Verstorbenen und den Bestattungspflichtigen. Denn üblicherweise veranlassen die nahen Angehörigen die Bestattung, so dass das Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin dann von Amts wegen gar nicht erst tätig werden muss. Der Umstand, dass der Verstorbene lange Jahre keinen Kontakt zu seinen Angehörigen hatte und zwischen ihnen keine familiären Beziehungen bestanden, ist in aller Regel der Grund, warum Angehörige nicht für die Bestattung sorgen. Der Gesetzgeber hat aber die Entfremdung gerade nicht als einen Ausschlussgrund im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Bestattungsverpflichtung der Angehörigen und ihre Kostenhaftung nach § 17 Abs. 2 LeichenG angesehen. Sie ist im Gegenteil die Ursache für die Kostenerstattungsverpflichtung, da in diesen Fällen das Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin anstelle der pflichtigen Angehörigen die Bestattung veranlassen muss. Als atypisch können daher nur Sachverhalte angenommen werden, die über eine Entfremdung weit hinausgehen und daher nicht mehr dem Normprogramm des Gesetzes über das Leichenwesen entsprechen. Das betrifft Fälle, in denen der Verstorbene sich gegenüber einem Angehörigen strafbar gemacht hat bzw. Umstände vorliegen, die im Verhältnis zum Angehörigen ebenso schwer wiegen wie eine Straftat, und die vor diesem Hintergrund die Sorge für eine Bestattung des Verstorbenen als unzumutbar für den betroffenen Angehörigen erscheinen ließe.
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VG Berlin; Beschluss vom 18.01.2005, VG 22 A 545.04
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VG Göttingen, Beschluss vom 14.09.2006, 1 B 351/06
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Das VG Berlin hat zwei Eilanträgen gegen Friedhofsgebührenbescheide stattgegeben. In beiden Fällen hatten die Antragsteller im Jahre 2001 ein Nutzungsrecht für 20 Jahre an einer Grabstätte auf einem landeseigenen Friedhof erworben und hierfür der Friedhofsverwaltung eine entsprechende Gebühr nach einer bis Ende 2003 geltenden Gebührenvorschrift bezahlt. Hiernach wurde die Gebühr bei jedem (Erst-) Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte fällig und berechnete sich nach der jeweiligen Nutzungsdauer (regelmäßig 20 Jahre). Kam es während der Nutzungsdauer zu einem Bestattungsfall, wurde eine entsprechend anteilige Gebühr für die Verlängerung der Nutzungsdauer bis zum Ende der Ruhezeit des Bestatteten von 20 Jahren berechnet. 2004 ist eine neue Gebührenvorschrift in Kraft getreten. Nach dieser wird nunmehr je Bestattungsfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren eine “Friedhofsgrundgebühr für die Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage” fällig. Hinzu kommt eine einmalige Gebühr für die erstmalige Überlassung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle sowie für eine Verlängerung der Ruhezeit. In beiden Fällen ließen die Antragsteller 2004 einen Familienangehörigen auf der Grabstätte beerdigen. Die Friedhofsverwaltung forderte daraufhin von ihnen jeweils eine Gebühr nach der neuen Gebührenvorschrift (520 Euro), ohne die frühere, für 20 Jahre bis zum Jahre 2021 geleistete Zahlung in irgendeiner Weise zu berücksichtigen. Das VG Berlin sah darin einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Der Gebührenvorschrift fehle eine Übergangsregelung für die Fälle, in denen das Nutzungsrecht bereits früher erworben und hierfür nach der alten Gebührenvorschrift Gebühren bezahlt worden sind. Die frühere Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte und die heutige “Friedhofsgebühr für die Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage" je Bestattungsfall würden auch nicht etwa unterschiedliche Gegenleistungen abdecken.
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Ein Leistungsbescheid, durch den ein Bestattungspflichtiger zu den Bestattungskosten herangezogen wird, ist nicht Kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.04.2005, 8 LA 296/04
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.11.2006, 8 PA 118/06
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Friedhofsträger dürfen in Niedersachsen besondere Gestaltungsvorschriften jedenfalls dann erlassen, wenn nicht auf demselben, aber auf einem nahe gelegenen anderen Friedhof im selben Stadtgebiet Grabflächen ohne diese Beschränkungen zur Verfügung stehen.
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Veranlasst die nach § 8 Abs. 4 BestattG zuständige Behörde für den untätig gebliebenen vorrangig Bestattungspflichtigen die Feuerbestattung einer Leiche, so kann die Behörde zwar in der Regel unmittelbar die sofortige Einäscherung der Leiche in Auftrag geben. Sie darf aber vor Ablauf der Monatsfrist des § 9 Abs. 2 Satz 4 BestattG nicht auch die Urne beisetzen lassen, ohne zuvor den vorrangig Bestattungspflichtigen hierzu durch Bescheid aufgefordert zu haben.
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Bayerischer VGH, Urteil vom 15.06.2005, 4 N 03.1045
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OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.12.2006, 8 LA 131/06
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Der uneingeschränkte Zwang zur Benutzung eines gemeindlichen Leichenhauses ist unverhältnismäßig und verletzt die Berufsfreiheit privater Bestattungsunternehmer.
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Kinder eines Verstorbenen, dem das elterliche Sorgerecht dauerhaft entzogen worden war, sind nach dem bis zum Jahresende 2005 in Niedersachsen geltenden Landesgewohnheitsrecht nicht verpflichtet gewesen, öffentlich-rechtlich für die Bestattung ihres Vaters zu sorgen.
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BGH, Urteil vom 21.07.2005, I ZR 170/02
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VG Karlsruhe, Urteil vom 16.01.2007, 11 K 1326/06
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Eine Gemeinde handelt nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände wettbewerbsrechtlich unlauter oder kartellrechtswidrig, wenn sie ihren gewerblichen Bestattungsdienst im Friedhofsgebäude auf dem Gelände des städtischen Friedhofs unterbringt.
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Ein auf die Kostentragungspflicht aus den §§ 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und § 21 Abs. 1 BestattG gestützter Leistungsbescheid kann im Einzelfall unverhältnismäßig sein (hier: Sexualdelikt des Bestatteten zu Lasten der bestattungspflichtigen Tochter im Alter von vier Jahren).
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OVG Saarland, Urteil vom 30.08.2005, 1 Q 18/05
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2007, 19 B 675/07
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Das öffentlich-rechtliche Grabnutzungsrecht begründet keinen Anspruch auf Unterlassung der Anlegung eines Zugangsweges zu den Reihengräbern, auch wenn der Weg teilweise oberhalb des unterirdischen Sargbereichs verläuft.
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Streiten sich Hinterbliebene eines Verstorbenen über Art oder Ort der Bestattung einer Urne und damit über die Rangfolge des Rechts der Totenfürsorge, kann die örtliche Ordnungsbehörde nicht auf (vorläufige) Maßnahmen zur Sicherung des Bestimmungsrechts in Anspruch genommen werden; der Streit ist vielmehr zwischen den Hinterbliebenen vor dem Zivilgericht auszutragen.
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OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.2005, 8 B 11345/05.OVG
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OVG-Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2007, 7 A 11566/06.OVG
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1. Ein privat betriebenes Krematorium ist in einem Industriegebiet genehmigungsfähig.
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2. Die grundsätzlich umfassende Prüfungs- und Sachentscheidungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde ist eingeschränkt, sofern die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer anderen Behörde obliegt.
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3. Zur sog. Schlusspunkttheorie im rheinland-pfälzischen Baugenehmigungsrecht.
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Bei einem Krematorium ist zu berücksichtigen, dass seine Nutzung sich nicht in dem technischen Vorgang der Verbrennung Verstorbener erschöpft, sondern auch einen kulturellen Bezug aufweist. Die Einäscherung ist nämlich Teil der Bestattungskultur. Bei der Feuerbestattung gehört dazu nach der - allgemeinem Verständnis folgenden - Legaldefinition in § 8 Abs. 4 Satz 3 BestG nicht nur die Beisetzung der Asche in einer Grabstätte, sondern auch die vorherige Einäscherung der Leiche. Diesem Umstand wird auch in dem von den Beigeladenen geplanten Krematorium dadurch Rechnung getragen, dass es über einen abgesonderten Bereich verfügt, in dem den Angehörigen das Abschiednehmen von dem Verstorbenen ermöglicht wird. Diese Einbindung der Einäscherung in den Vorgang der Bestattung und die Rücksichtnahme auf die bei der Bestattung zu achtende Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit (§ 8 Abs. 1 BestG) könnten es verbieten, das Krematorium an jedwedem Standort innerhalb eines Gewerbe- oder Industriegebiets als allgemein zulässig zu betrachten.  
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Der Betreiber oder der Leiter eines Alten- und Pflegeheims kann regelmäßig nicht zu den Kosten der ordnungsbehördlich veranlassten Bestattung eines mittellosen und alleinstehenden Heimbewohners herangezogen werden (zuvor bereits VG Trier; Urteil vom 24.10.2006, 2 K 522/06.TR).
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VG Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2005, 11 K 1007/05
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VG Leipzig, Urteil vom 17.07.2007, 6 K 1204/05
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Dem eindeutigen Willen des Verstorbenen, auf einem bestimmten Friedhof beerdigt zu werden, steht das Umbettungsverlangen des mit der Grabpflege beauftragen Angehörigen innerhalb der Mindestruhezeit (15 Jahre) entgegen, auch wenn es sich um unter der Erde bestattete Urnen handelt. Die spätere Veränderung der Lebensumstände des mit der Grabpflege beauftragten Angehörigen (hier ein Umzug) rechtfertigt es bei einer eindeutigen Grabwahl grundsätzlich nicht, die Urne des verstorbenen Angehörigen umzubetten. Dies gilt auch dann, wenn die Familie (Schwestern und Ehepartner) in einem Grab zusammengeführt werden sollen.
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1. Der nach den §§ 1896 ff. BGB bestellte Betreuer ist kein „sonstiger Sorgeberechtigter" i. S. von 10 I S. 2 Nr. 5 SächsBestG und deshalb nicht für die Bestattung seines verstorbenen Betreuten verantwortlich.
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OVG Hamburg, Urteil vom 02.06.2006, 1 Bf 422/05
2. Eine Verpflichtung zur Bestattung besteht auch nicht nach dem BGB.
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3. Eine landesrechtliche Erweiterung der Pflichten eines Betreuers über die bundesgesetzlich getroffenen Regelungen hinaus würde einen Gesetzes- und Verfassungsverstoß darstellen.
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VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2007, 1 S 1471/07
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§ 6 Hamburger BestattG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein privates Beerdigungsinstitut (Beerdigungsunternehmen) eine Ausnahmegenehmigung für die Aufbewahrung Verstorbener in einem bestimmten privaten Leichenaufbewahrungsraum statt in einer öffentlichen Leichenhalle erhalten kann.
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1. Sind mehrere Angehörige gleichrangig bestattungspflichtig, ist die Bestattungsbehörde nicht verpflichtet, alle Bestattungspflichtigen anteilig zur Kostenerstattung nach § 31 Abs. 2 BestattG heranzuziehen. Sie kann im Rahmen ihres Ermessens die Kosten nur von einem Bestattungspflichtigen fordern und diesen darauf verweisen, einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Pflichtigen geltend zu machen.
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VG Stade, Beschluss vom 30.08.2006, 1 B 1440/06
2. Kosten für eine Trauerfeier sind nicht nach § 31 Abs. 2 BestattG erstattungsfähig (Änderung der Senatsrechtsprechung).
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OVG-Saarland, Urteil vom 27.12.2007, 1 A 40/07
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Nach Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes steht dem Friedhofsträger keine eigenständige Prüfung der Frage zu, ob für die Umbettung einer Leiche ein wichtiger Grund vorliegt. Diese Aufgabe ist allein der unteren Gesundheitsbehörde übertragen. Eine amtsärztliche Leichenumbettungsbescheinigung des Gesundheitsamtes stellt noch nicht die erforderliche Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde dar.
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1. § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG Saarland, wonach die Bestattungspflicht bei einer Mehrheit von bestattungspflichtigen Personen der jeweils älteren Person auferlegt wird, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2006, 8 LA 128/06
2. § 26 Abs. 2 BestattG Saarland trifft für den Fall der Ersatzvornahme der Ortspolizeibehörde eine abschließende Regelung, wenn der Bestattungspflichtige seiner Pflicht nicht nachkommt; für einen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Polizei- oder Verwaltungsvollstreckungsrechts ist daher kein Raum.
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3. Bei der Anforderung von Bestattungskosten nach § 26 Abs. 2 BestattG Saarland ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt; die Bestattungspflichtigen haften ohne Rücksicht auf ihr persönliches Verhältnis zum Verstorbenen und ungeachtet besonderer Umstände des Einzelfalles.
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4. Nach § 74 SGB XII werden die Kosten einer Bestattung von dem Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Das Leitbild dieser Regelung schließt nicht aus, dass sich die Unzumutbarkeit im Sinne dieser Vorschrift auch aus dem Fehlen eines persönlichen Näheverhältnisses zwischen Bestattungspflichtigen und Verstorbenen ergeben kann.
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OVG-Nordrein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2008, 19 A 3665/06
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Zur Rechtswidrigkeit einer Umbettung und dem Anspruch der letzten Lebensgefährtin eines Verstorbenen auf Rückbettung seiner Urne.
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1. Die Gemeinde kann nach dem bestattungsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip eine Notbestattung erst dann veranlassen, wenn feststeht, dass die Angehörigen des Verstorbenen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind.
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VG Karlsruhe; Urteil vom 11.01.2007, 2 K 1232/05
2. Im Fall des Auffindens einer identifizierten Leiche muss die Ordnungsbehörde alle im Einzelfall möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um etwaige nahe Angehörige des Verstorbenen zu ermitteln und ihnen dessen Bestattung zu ermöglichen, und den aufgefundenen Leichnam zu diesem Zweck zumindest kurzzeitig aufbewahren.
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.05.2008, 8 PA 23/08
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Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Friedhofsträger die Grabnutzungsgebühren für die volle Liegedauer bereits nach der Bestattung verlangt.
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Hat gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BestattG die Gemeinde eine Bestattung veranlasst und dabei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 BestattG Art und Ort der Bestattung bestimmt, so steht einem Dritten, der weder nach § 8 Abs. 3 BestattG bestattungspflichtig noch zivilrechtlich zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet ist, sich aber als Sachwalter der Interessen des Verstorbenen versteht, kein Recht auf eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle zu, ob die Entscheidung über Art und Ort der Bestattung rechtmäßig gewesen ist.
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OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2007, 7 C 10027/07.OVG
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.08.2008, 8 LB 55/07
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1. Die in der gemeindlichen Friedhofssatzung vorgesehene Pflicht zur Zulassung Gewerbetreibender zum Friedhof schränkt die Berufsausübung in zulässiger Weise ein (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Bestimmungen in der gemeindlichen Friedhofssatzung, die die Zulassung zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten von dem unterschiedlichen Risiko einer zu erwartenden Schädigung der Friedhofsanlagen abhängig machen, sind mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.
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2. Für die Zulassung können Gebühren erhoben werden.
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3, Zur Höhe einer Gebühr für die Zulassung zur gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof.
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Nach dem im Jahr 2005 noch geltenden Landesgewohnheitsrecht entfiel die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht eines Kindes nicht dadurch, dass anlässlich der Scheidung seiner Eltern das Sorgerecht nicht auf den nunmehr verstorbenen Elternteil übertragen wurde.
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OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.12.2007, 6 U 37/07, KommJur 2008, 377
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OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.04.2009, 8 LA 34/09
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1. Die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde ist wettbewerbsrechtlich nur darauf zu überprüfen, ob in der Werbung oder sonstigen Darstellung des kommunalen Wirtschaftsunternehmens ein irreführender Eindruck erweckt oder der Verkehr in sonstiger Weise unsachlich beeinflusst wird.
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2. Zur Frage, wann ein kommunales Bestattungsunternehmen ("Städtische Pietät") den irreführenden Eindruck hoheitlichen Handelns erweckt.
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Verwaltungsgebühr für Leichenschau
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VG Stuttgart, Urteil vom 10.09.2008, 6 K 2613/08
1. Die Höhe einer durch Verordnung nach § 3 NVwKostG eingeführten Mindestgebühr darf den im Einzelfall entstehenden Verwaltungsaufwand überschreiten.
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2. Etwaige Fehler bei der Vorauskalkulation einer Mindestgebühr nach § 3 NVwKostG führen nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung.
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VG Stade, Urteil vom 18.06.2009, 1 A 666/08
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1. Da die seit 01.01.2005 geltende Fassung des § 3 BestattG nicht mehr die Einhaltung konkreter Abstände der Gräberfelder mit Bauflächen, sondern nur noch einen "ausreichenden Abstand" des Friedhofs verlangt, kommt es bei der Frage, ob die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke durch die Anlegung oder Erweiterung eines Friedhofs in eigenen Rechten verletzt werden, maßgeblich darauf an, ob auf die zulässige Nutzung ihrer Grundstücke ausreichend Rücksicht genommen wird. Hieran fehlt es, wenn diese Nutzung auf Grund der Nähe des Friedhofs, insbesondere der Gräberfelder, und wegen der erforderlichen Rücksichtnahme auf die Würde des Friedhofs und die Andacht der Trauernden unzumutbaren Einschränkungen unterworfen würde.
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2. Wird auf dem Friedhof entlang der Nachbargrenze ein 2,5 m breiter Pflegeweg und im Anschluss hieran eine Pflanzfläche mit einer hohen Wildhecke angelegt und werden die Gräberfelder so angeordnet, dass diese zur Grundstücksgrenze des Nachbarn einen Abstand von ca. 7,25 m und zum Wohnhaus von ca. 15 m einhalten, wird die Wohnnutzung der Nachbarn nicht unzumutbar eingeschränkt. Diese sind zwar insbesondere bei Bestattungen verpflichtet, den Geräuschpegel ihres Freizeitverhaltens auf ein die Trauernden nicht störendes Maß zurückzunehmen. Dadurch wird ihnen jedoch kein unzumutbares Maß an Rücksichtnahme auferlegt.
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3. Sonstige psychische Beeinträchtigungen etwa in Form von seelischen Belastungen wegen der unmittelbaren Nähe des Friedhofs sind durch das auf objektivierbare Kriterien angewiesene Recht nicht fassbar.
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Auch nach Inkrafttreten des § 8 Nds. BestattG, welcher selbst keine Ausnahmen von der Bestattungspflicht vorsieht, sind Ausnahmen nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, einzuräumen. Die Kammer folgt insoweit der restriktiven Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zum vor Inkrafttreten des BestattG geltenden niedersächsischen Gewohnheitsrecht, wonach Abweichungen von der Bestattungspflicht nur in ganz engen Grenzen gerechtfertigt sind. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hält etwa bei schweren Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des an sich Bestattungspflichtigen einen derartigen Ausnahmetatbestand für gegeben (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2005 - 8 PA 37/05 - zitiert nach juris). Für die Annahme eines Ausnahmetatbestandes, der die Bestattungspflicht entfallen lässt, hat es des Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht als ausreichend angesehen, wenn der Verstorbene seiner bestattungspflichtigen Mutter vor mehr als 30 Jahren Geld entwendet hat (vgl. Beschluss vom 19. Mai 2003 - 8 ME 76/03 - zitiert nach juris). Auch in dem Fall, in dem eine Klägerin erst nach 45 Jahren ihren später verstorbenen Vater ausfindig gemacht hatte, der ihre Mutter verlassen hatte, als die Klägerin noch im Säuglingsalter war und in der Folgezeit weder Unterhalt gezahlt noch eine persönliche Beziehung zu der Klägerin unterhalten hatte, hat es keinen besonderen Ausnahmefall angenommen (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2005 - 8 PA 37/05 - zitiert nach juris). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat aber für den Entzug der elterlichen Gewalt des Verstorbenen über sein Kind einen Ausnahmetatbestand angenommen, weil ein solcher Sorgerechtsentzug ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten der Eltern und eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 8 LA 131/06 - zitiert nach juris).
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VG Göttingen, Urteil vom 10.12.2008, 1 A 199/07
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VG Oldenburg, Urteil vom 01.07.2009, 5 A 639/09
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Satzungsbestimmungen über die Gestaltung von Gräbern auf einem kirchlichen Friedhof sind wirksam, wenn in der Gemeinde Friedhöfe ohne Gestaltungsvorschriften zur Verfügung stehen.
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Sind bestattungspflichtige Angehörige einer verstorbenen Person vorhanden und der Behörde bekannt (hier: vier Enkelinnen), so sind diese jeweils persönlich von der Behörde aufzufordern, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen. Eine von der Behörde nicht nachgeprüfte Information durch Dritte, dass die Bestattungspflichtigen nicht für die Bestattung sorgen werden, genügt nicht und lässt die Verpflichtung zur direkten Kontaktaufnahme mit den betreffenden Angehörigen nicht entfallen. Erst wenn die Bestattungspflichtigen trotz Aufforderung durch die Behörde eine Bestattung nicht fristgerecht veranlassen, ist die Durchführung der Bestattung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BestattG geboten. Wird die Bestattung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BestattG durchgeführt, ohne dem Bestattungspflichtigen mangels Aufforderung zur Bestattung die Möglichkeit zu geben, eine kostengünstige Bestattung zu veranlassen, können durch Leistungsbescheid nur die Kosten festgesetzt werden, die bei der von dem Bestattungspflichtigen gewählten Bestattungsart angefallen wären.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2008, 19 A 2896/07
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OVG  NRW, Urteil vom 30.07.2009, 19 A 448/07
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Ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände wie altersbedingter Gesundheitsverschlechterungen oder des Wunsches, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen, stellt für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für eine Umbettung des verstorbenen Ehepartners dar.
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1. Der am 01.09.2003 in Kraft getretene § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW hat die Kostenerstattungspflicht für Notbestattungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit den §§ 7 a Abs. 1 Nr. 11, 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 KostO NRW nicht beseitigt.
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OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2008, 7 C 10771/08.OVG
2. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht des Ehegatten aus § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW endet mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils.
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3. Die Beitreibung von Bestattungskosten kann für den Angehörigen eine unbillige Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 KostO NRW bedeuten, wenn einer der in den §§ 1579, 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB normierten Beispielsfälle für grobe Unbilligkeit zwischen Ehegatten oder Verwandten vorliegt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
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4. Für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 KostO NRW ist der bestattungspflichtige Angehörige darlegungs- und beweispflichtig.
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LG Bonn, Urteil vom 12.08.2009, 5 S 43/09
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Die allgemeine Satzungsbefugnis nach § 24 Abs. 1 GemO ermächtigt die Kommungen nicht, im Rahmen einer Friedhofssatzung Regelungen über den Nachweis der Herkunft und der Produktionsbedingungen für das für Grabmale verwendete Steinmaterial zu treffen (hier: Nachweis der Herstellung unter Vermeidung ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 für Importe aus bestimmten Staaten).
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Die Bank, die das Girokontoguthaben des verstorbenen Kontoinhabers an die Kommune auskehrt, die die Bestattung gem. § 8 Abs. 1 S. 2 BestG NRW nach Übersendung der Kontokarte ausgezahlt hat, hat keine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag wahrgenommen. Sie hat viemehr das Guthaben dem Erben bzw. Nachlasspfleger erneut auszukehren.
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VG Frankfurt/Main; Urteil vom 29.01.2009, 10 E 3692/07(3)
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Bedenken gegen die Bestattungs- und Gebührenordnung  der Stadt Frankfurt/Main bestehen nicht. Insbesondere müsse die Beklagte nicht für jeden auf ihrem Stadtgebiet liegenden Friedhof eine gesonderte Gebührenkalkulation erstellen, sondern könne im Wege einer Mischkalkulation mehrere Friedhöfe auf kalkulatorischer Basis zusammenfassen.
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LG Berlin, Beschluss vom 29.01.2009, 102 O 37/09
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Es wurde erneut einem Bestatter untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Bestattungsdienstleitungen mit dem Angebot "Urne nach Hause" zu bewerben. Nach Ansicht des Gerichts sei die beanstandete Werbung unlauter im Sinne der §§ 3 Abs. 1 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, denn auch der informierte und aufmerksame Verbraucher verstehe die Werbung so, dass es dem Anbieter möglich sei, dem jeweiligen Auftraggeber die Urne mit der Asche eine Verstorbenen nach der Einäscherung für die weitere Aufbewahrung "zu Hause" auszuhändigen. Im Land Berlin ist dies jedoch gemeinhin nicht möglich, da die §§ 15, 18 des Berliner Bestattungsgesetzes eine Erdbestattung auch von Urnen zwingend vorsehen (ähnlich bereits zuvor LG Berlin am 16.07.2008, 97 O 112/08).
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VG Trier, Urteil vom 23.11. 2009, 1 K 447/09.TR
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Die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes für eine Urne, z. B. im eigenen Garten, kommt nur in Betracht, wenn ein berechtigtes Bedürfnis (atypische Gegebenheit oder Härtefall) nachgewiesen wird. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, Erd- und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen für den Regelfall zu verbieten und diese nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zu erlauben. Dies stehe in Einklang mit den Grundrechten. Die allgemeine Handlungsfreiheit, auf die der Kläger sein Begehren stütze, werde vom Grundgesetz nicht schrankenlos gewährleistet, sondern finde ihre Beschränkung in legitimen öffentlichen Interessen. Diese beruhten im hiesigen Kulturkreis auf einer über Jahrhunderte hergebrachten Gepflogenheit, die Toten grundsätzlich nur auf den dafür besonders vorgesehenen Teilen eines Gemeindegebietes zu bestatten. Die rational möglicherweise nicht ohne weiteres fassbare, aber vorhandene allgemeine Scheu vor dem Tod und die damit einhergehenden psychischen Ausstrahlungswirkungen auch von Urnenbegräbnisstätten gehörten zu den legitimen, schützenswerten Interessen der Allgemeinheit, die den Gesetzgeber zum Erlass der in Streit stehenden Vorschriften des Bestattungsgesetzes veranlassen durfte. Auch könne die durch das Grundgesetz geschützte Totenruhe am besten auf den dafür besonders ausgewiesenen und damit auch der Kontrolle der Allgemeinheit unterstehenden Flächen gewährleistet werden.
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Nur wenn besondere örtliche Verhältnisses ein Festhalten am Friedhofszwang unzumutbar machen würden, etwa weil der nächste Friedhof sehr weit entfernt und die Grabpflege durch die Hinterbliebenen in nicht mehr zumutbarer Weise erschwert würde, sei eine Ausnahme denkbar. Bei der Bestattung einzelner bedeutender Persönlichkeiten, denen durch die Errichtung einer privaten Begräbnisstätte eine besondere Ehre zuteilwerden solle oder für eigene Bestattungsplätze einer größeren, geschlossenen Personengemeinschaft, wie etwa im Falle eines Klosters, seien ebenfalls Ausnahmen denkbar. Eine enge Verbundenheit zum eigenen Grundstück und eine große Naturverbundenheit seien demgegenüber keine eine Ausnahme rechtfertigenden Besonderheiten. Anderenfalls könnte das Urnenbegräbnis auf einem privaten Bestattungsplatz ohne weiteres zur Regel werden, was der Gesetzgeber indes ausdrücklich habe verhindern wolle.
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OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 29.01.2009,  6 U 90/08
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1. Eine Reklame, mit der kurz nach einem Todesfall Grabsteine angeboten werden, ist geeignet die Gefühle der Hinterbliebenen zu verletzen und stellt eine unzulässige belästigende Werbung dar.
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2. Es muss eine Frist von mindestens zwei Wochen nach dem Todesfall eingehalten werden, bevor ein derartiges Werbeschreiben an die Angehörigen versendet werden darf.
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Vgl. auch die Rechtsprechungsübersicht zur Kostenübernahme von Bestattungskosten im Rahmen des § 74 SGB XII, Kap. 2.5
         
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